Datenweitergabe. 4.1. Der Unternehmer nimmt davon Kenntnis, dass ABCERT aufgrund des Standards verpflichtet ist, den Standardgeber über ihre im Rahmen der Kontrollmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse zu unterrichten. Soweit eine entsprechende Verpflichtung besteht, wird ABCERT dieser nachkommen. ABCERT muss die Zertifikate und eventuell weitere vom Standard vorgegebene Daten auf einer dafür vorgesehenen Plattform veröffentlichen. 4.2. ABCERT hat des Weiteren den Standardgeber und/oder Akkreditierungsstellen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die diese im Rahmen der zur Überwachung der Tätigkeit von ABCERT angesetzten Audits benötigen. Auf Wunsch von ABCERT übermittelt der Unternehmer auch den Vertretern von ABCERT-überwachenden Stellen (z.B. Standardgeber, Akkreditierungsstellen) Daten. 4.3. Der Unternehmer ermächtigt ABCERT dazu, von den Kontrollstellen seiner Subunternehmer, Lieferanten und Abnehmer Daten zum Zwecke der Überprüfung der ordnungsmäßigen Tätigkeit des Unternehmers einzuholen oder entsprechende Informationen zu erteilen. 4.4. Der Unternehmer ermächtigt ABCERT dazu, bei einer früher für den Unternehmer tätigen Kontrollstelle sämtliche Unterlagen einzusehen und Abschriften einzuholen, sowie einer künftig für diesen tätig werdenden Kontrollstelle dies zu gewähren. 4.5. Soweit ABCERT nicht gesetzlich verpflichtet oder vom Unternehmer ermächtigt ist, Informationen über diesen gegenüber Dritten zu erteilen, unterliegt die ABCERT den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetz (TMG).
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Samples: Betriebsvereinbarung, Certification Agreement, Zertifizierungsvertrag