Datenübertragungskontrolle Musterklauseln

Datenübertragungskontrolle. 4.1 Die Datenübertragungskontrolle gewährleistet, dass Personenbezogene Daten, außer soweit für die Erbringung der Cloud Services gemäß der Vereinbarung notwendig, bei der Übertragung oder Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Beim physischen Transport von Datenträgern werden bei SD geeignete Maßnahmen getroffen, um die vereinbarten Service-Level zu gewährleisten (z. B. Verschlüsselung, mit Blei ausgekleidete Behälter).
Datenübertragungskontrolle. Die Datenübertragungskontrolle gewährleistet, dass Personenbezogene Daten, außer soweit für die Erbringung der SAP Dienste gemäß der jeweiligen Vereinbarung notwendig, bei der Übertragung oder Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Beim physischen Transport von Datenträgern werden bei SAP geeignete Maßnahmen getroffen, um die vereinbarten Service-Level zu gewährleisten (z. B. Verschlüsselung, mit Blei ausgekleidete Behälter). • Personenbezogene Daten sind bei der Übertragung über interne SAP-Netzwerke geschützt gemäß der SAP Security Policy geschützt. • Im Hinblick auf die Übertragung der Daten zwischen SAP und ihren Auftraggebern werden die für die Übertragung erforder- lichen Sicherheitsmaßnahmen zwischen den Parteien vereinbart und werden hiermit zum Bestandteil der Vereinbarung. Dies gilt sowohl für die physische als auch für die netzwerkbasierte Datenübertragung. In jedem Fall übernimmt der Auf- traggeber die Verantwortung für die Datenübertragung, sobald sie außerhalb der von SAP kontrollierten Systeme er- folgt (z. B. Daten, die außerhalb der Firewall des SAP-Rechenzentrums übertragen werden).
Datenübertragungskontrolle. Personenbezogene Daten dürfen während der Übermittlung nur mit entsprechender Autorisierung gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden. Maßnahmen: a. SISW bzw. ihre Unterauftragsverarbeiter gewährleisten bei der Verwaltung der Infrastruktur und der Konfiguration, dass die Anforderungen von NIST SP 800-53 Rev 4 „Systems and Communication Protection (SC)“ des National Institute of Standards and Technology (NIST) in den USA eingehalten werden. Dies schließt netzwerkbasierte Eindringschutzsysteme und Firewalls an den Systemgrenzen ein, die an der Außengrenze der Infrastruktur Schutz vor schädlichen Mitteilungen bieten. Netzwerkbasierte Eindringschutzsysteme werden über DISA STIG-Vorgaben konfiguriert. Die Daten werden bei der Übermittlung mithilfe von FIPS 140-2 entsprechenden kryptografischen Modulen verschlüsselt. b. SISW ergreift geeignete Maßnahmen, um beim physischen Transport von Datenträgern die Einhaltung der vereinbarten Service-Level (z. B. Verschlüsselung und mit Blei ausgekleidete Behälter) zu gewährleisten. c. Personenbezogene Daten sind, wie auch andere vertrauliche Daten, gemäß den Sicherheitsrichtlinien von SISW bei der Übertragung über interne SISW-Netzwerke geschützt. d. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen SISW und dem Kunden kommen die in der Vereinbarung oder in der relevanten Dokumentation für den Cloud-Service festgelegten Schutzmaßnahmen zur Anwendung. Dies gilt für die physische ebenso wie für die netzwerkbasierte Datenübermittlung. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Datenübermittlung ab dem Übergabepunkt von SISW (z. B. ausgehende Firewall des Rechenzentrums, in dem der Cloud-Service gehostet wird).
Datenübertragungskontrolle. Wir sichern die elektronischen Kommunikationswege durch Einrichtung geschlossener Netzwerke und Verfahren zur Datenverschlüsselung ab. Dadurch stellen wir sicher, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Sofern ein physischer Datenträgertransport erfolgt, werden auf der Basis einer Risikoabschätzung im Einzelfall Maßnahmen ergriffen, welche den unbefugten Datenzugriff oder den logischen Verlust verhindern. Werden Daten elektronisch übermittelt, geschieht dies unter Nutzung von Standleitung beziehungsweise VPN Technologie. Allgemein wird eine verschlüsselte Übertragung nach Möglichkeit bevorzugt.

Related to Datenübertragungskontrolle

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.