Datenübertragungskontrolle Musterklauseln

Datenübertragungskontrolle. Wir sichern die elektronischen Kommunikationswege durch Einrichtung geschlossener Netzwerke und Verfahren zur Datenverschlüsselung ab. Dadurch stellen wir sicher, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Sofern ein physischer Datenträgertransport erfolgt, werden auf der Basis einer Risikoabschätzung im Einzelfall Maßnahmen ergriffen, welche den unbefugten Datenzugriff oder den logischen Verlust verhindern. Werden Daten elektronisch übermittelt, geschieht dies unter Nutzung von Standleitung beziehungsweise VPN Technologie. Allgemein wird eine verschlüsselte Übertragung nach Möglichkeit bevorzugt.
Datenübertragungskontrolle. Die Datenübertragungskontrolle gewährleistet, dass Personenbezogene Daten, außer soweit für die Erbringung der SAP Dienste gemäß der jeweiligen Vereinbarung notwendig, bei der Übertragung oder Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Beim physischen Transport von Datenträgern werden bei SAP geeignete Maßnahmen getroffen, um die vereinbarten Service-Level zu gewährleisten (z. B. Verschlüsselung, mit Blei ausgekleidete Behälter). • Personenbezogene Daten sind bei der Übertragung über interne SAP-Netzwerke geschützt gemäß der SAP Security Policy geschützt. • Im Hinblick auf die Übertragung der Daten zwischen SAP und ihren Auftraggebern werden die für die Übertragung erforder- lichen Sicherheitsmaßnahmen zwischen den Parteien vereinbart und werden hiermit zum Bestandteil der Vereinbarung. Dies gilt sowohl für die physische als auch für die netzwerkbasierte Datenübertragung. In jedem Fall übernimmt der Auf- traggeber die Verantwortung für die Datenübertragung, sobald sie außerhalb der von SAP kontrollierten Systeme er- folgt (z. B. Daten, die außerhalb der Firewall des SAP-Rechenzentrums übertragen werden).
Datenübertragungskontrolle. Personenbezogene Daten dürfen während der Übermittlung nur mit entsprechender Autorisierung gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden. Maßnahmen: a. SISW bzw. ihre Unterauftragsverarbeiter gewährleisten bei der Verwaltung der Infrastruktur und der Konfiguration, dass die Anforderungen von NIST SP 800-53 Rev 4 „Systems and Communication Protection (SC)“ des National Institute of Standards and Technology (NIST) in den USA eingehalten werden. Dies schließt netzwerkbasierte Eindringschutzsysteme und Firewalls an den Systemgrenzen ein, die an der Außengrenze der Infrastruktur Schutz vor schädlichen Mitteilungen bieten. Netzwerkbasierte Eindringschutzsysteme werden über DISA STIG-Vorgaben konfiguriert. Die Daten werden bei der Übermittlung mithilfe von FIPS 140-2 entsprechenden kryptografischen Modulen verschlüsselt. b. SISW ergreift geeignete Maßnahmen, um beim physischen Transport von Datenträgern die Einhaltung der vereinbarten Service-Level (z. B. Verschlüsselung und mit Blei ausgekleidete Behälter) zu gewährleisten. c. Personenbezogene Daten sind, wie auch andere vertrauliche Daten, gemäß den Sicherheitsrichtlinien von SISW bei der Übertragung über interne SISW-Netzwerke geschützt. d. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen SISW und dem Kunden kommen die in der Vereinbarung oder in der relevanten Dokumentation für den Cloud-Service festgelegten Schutzmaßnahmen zur Anwendung. Dies gilt für die physische ebenso wie für die netzwerkbasierte Datenübermittlung. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Datenübermittlung ab dem Übergabepunkt von SISW (z. B. ausgehende Firewall des Rechenzentrums, in dem der Cloud-Service gehostet wird).
Datenübertragungskontrolle. 4.1 Die Datenübertragungskontrolle gewährleistet, dass Personenbezogene Daten, außer soweit für die Erbringung der Cloud Services gemäß der Vereinbarung notwendig, bei der Übertragung oder Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Beim physischen Transport von Datenträgern werden bei SD geeignete Maßnahmen getroffen, um die vereinbarten Service-Level zu gewährleisten (z. B. Verschlüsselung, mit Blei ausgekleidete Behälter).

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  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.