Dauer des Nutzungsvertrages Musterklauseln

Dauer des Nutzungsvertrages. 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsverhältnis für • die Sommersaison am 15.03. eines jeden Jahres und endet am 14.11. des gleichen Jahres und für • die Wintersaison am 15.11. des betreffenden Jahres und endet am 14.03. des Folgejahres. 3.2 Eine Nutzung der Fläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Sporthafen Kiel GmbH. Bei einer Gestattung ist diese berechtigt, zusätzliche Entgelte nach der jeweils gültigen Preisliste der Sporthafen Kiel GmbH zu erheben. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Sporthafen Kiel GmbH hat ein Recht zur fristlosen Kündigung, insbesondere dann, wenn • das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde; • der Nutzer gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sporthafen Kiel GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung oder seine sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat; • eine fortdauernde Gefährdung anderer Nutzer oder Mitarbeiter der Sporthafen Kiel GmbH besteht.
Dauer des Nutzungsvertrages. 3.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsverhältnis für: a) die Sommersaison am 01.04. eines jeden Jahres und endet am 31.10. des gleichen Jahres b) die Wintersaison am 01.11. des betreffenden Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres c) den Ganzjahresvertrag am 01.04. des betreffenden Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres. 3.2. Der Vertrag hat eine Laufzeit der jeweils in 3.1 ausgewählten Saison und verlängert sich jeweils um die gleiche Laufzeit, wenn er nicht von einer der beiden Vertragsparteien zum Laufzeitende gekündigt wird. Das Kündigungsschreiben muss a) bis zum 31.07. d.J. – für die Sommersaison des nächsten Jahres, b) bis zum 31.07. eines jeden Jahres – für die folgende Wintersaison c) bis zum 31.12. d.J. – für den Ganzjahresvertrag vorgelegt werden. 3.3. Eine Nutzung der Fläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Bei einer Gestattung ist diese berechtigt, zusätzliche Entgelte nach der jeweils gültigen Preisliste der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH zu erheben. Sofern der Liegeplatz bei Beendigung des Nutzungszeitraumes oder im Falle der außerordentlichen Kündigung nicht fristgerecht geräumt wird, kann die ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Wege der Ersatzvornahme ein Verholen des Sportbootes anordnen und veranlassen. Entstehende Kosten werden der Verursacherin/dem Verursacher angelastet. 3.4. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt seitens der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH insbesondere vor, wenn: a) das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, bzw. nicht vollständig bezahlt wurde; b) der Nutzer wiederholt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung oder seine sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat; c) eine fortdauernde Gefährdung anderer Nutzer oder Mitarbeiter der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH besteht.
Dauer des Nutzungsvertrages. Die Grundlaufzeit des Nutzungsvertrages beträgt 24 Monate, wenn die Nutzung zum Monatsanfang beginnt. Beginnt die Nutzung während eines laufenden Monats, beträgt die Grundlaufzeit 24 Monate zuzüglich der verbleibenden Tage bis zum Ende dieses laufenden Monats. Danach verlängert sich der Nutzungsvertrag jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Eine Kündigung bedarf der Textform. Etwaige dem Nutzer von der APTITUhDE GmbH gewährte Freimonate verlängern die Vertragslaufzeit entsprechend. Jeder Nutzer kann bei einem Wohnortwechsel gegen Vorlage einer Anmelde- bestätigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats den Nutzungsvertrag kündigen, wenn innerhalb eines Umkreises von 30 km (Fahrtstrecke) zum neuen Wohnort des Nutzers das Studio INJOY Remscheid liegt. Die Parteien können die Nutzung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. So berechtigt z.B. ein grober Verstoß gegen die Hausordnung oder die Einnahme unerlaubter Substanzen, wie beispielsweise anabole Substanzen sowie Stimulanzien (gemäß aktueller NADA-Verbotsliste) die APTITUhDE GmbH zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages. Die APTITUhDE GmbH ist ferner zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, wenn der Nutzer mit der Zahlung eines Betrages in Verzug ist, der die Höhe von zwei Monatsbeiträgen erreicht. Kündigt die APTITUhDE GmbH aus wichtigem Grund, kann sie den für die restliche Vertragsdauer anfallenden Nutzerbeitrag mit sofortiger Fälligkeit als Schadenersatz geltend machen, es sei denn, der Nutzer hat die Kündigung durch die APTITUhDE GmbH aus wichtigem Grund nicht verschuldet oder er weist nach, dass der APTITUhDE GmbH überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Dauer des Nutzungsvertrages. Das Nutzungsverhältnis beginnt mit Beginn der Winterlagersaison bzw. endet mit deren Ablauf. Maßgeblich für Beginn und Ende der Saison sind die jeweiligen Termine für das Auf- und Abkranen. Der maximale Zeitraum für das Winterlager ist die Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres. Die Termine zum Ein- und Auslagern der Boote werden durch die Kamlade YACHT- und BOOTSSERVICE GmbH festgelegt. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Nutzer verursachte Schäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen. Die Kamlade YACHT- und BOOTSSERVICE GmbH ist berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn a. das Nutzungsentgeld nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde, b. der Nutzer wiederholt gegen die Haus- und Hallenordnung oder sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag trotz zweimaliger Abmahnung verstoßen hat.
Dauer des Nutzungsvertrages. 3.1. Soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsverhältnis mit Beginn der Sommersaison am 15.03. und endet am 14.11. jeden Jahres. 3.2. Beide Vertragsparteien sind berechtigt den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Sporthafen Kiel GmbH hat ein Recht zur fristlosen Kündigung, insbesondere dann, wenn • das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde; • der Nutzer gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sporthafen Kiel GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung oder seine sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat; • eine fortdauernde Gefährdung anderer Nutzer oder Mitarbeiter der Sporthafen Kiel GmbH besteht. 3.3. Für Flächen, die vom Nutzer nicht bis zum 14.11. geräumt wurden, verlängert sich der Nutzungsvertrag automatisch bis auf Widerruf durch die Sporthafen Kiel GmbH, um die darauffolgende Wintersaison, beginnend am 15.11. eines jeden Jahres. Es wird zusätzlich zum Winterlagerentgelt ein Bearbeitungszuschlag gemäß Preisliste erhoben, wenn kein Winterlagerantrag gestellt wurde.

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  • Dauer des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.