Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigung Musterklauseln

Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigung. 11.1 Der Vertrag wird für die Dauer der Gültigkeit der Zertifikate abgeschlossen. Für Folgeanträge ist ein gesonderter, neuer Vertrag zu schließen. 11.2 Der Vertrag endet automatisch, wenn alle Zertifikate, der aufgrund dieses Antrages ausgegebenen SMC-B Karten, abgelaufen sind oder gesperrt wurden. 11.3 Eine Kündigung dieses Vertrages ist von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund mit einer Frist von zwölf Wochen vorgesehen. Im Falle einer Kündigung des Vertrages verliert der Nachweis der Attributbestätigung durch die DKTIG zum Vertragsende gem. Satz 1 seine Gültigkeit.
Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigung. Beide Vertragspartner können das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der im Antrag vorgegebenen Frist, erstmalig zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit, kündigen. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Die Kündigungserklärung des Kunden ist an die auf der Rechnung angegebene Adresse der Gesellschaft zu richten. Eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt, wenn dies im jeweiligen Antrag vorgesehen ist.
Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich zum Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Für das Trust Center liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Teilnehmer mit Zahlung der Rechnungsbeträge in Verzug ist oder wiederholt seine Pflichten aus Ziffer 5 verletzt. Eine Erstattung von Vergütungen des Kunden (auch anteilig) erfolgt nicht.
Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigung. 13.1. Sofern im Auftrag bzw. Preisblatt nicht abweichend vereinbart, wird der Vertrag zunächst für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit (derzeit 24 Monate) geschlossen. Er verlängert sich jeweils um einen Zeitraum von 12 Monaten, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ab- lauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich, per Telefax oder Brief zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger. Die Kündigungserklärung des Kunden ist an die auf dem Antragsformular angegebene Adresse der Gesellschaft zu richten. Eine anteilige Erstattung von bereits für die Vertragslaufzeit gezahlten Be- trägen erfolgt nicht. Liegt keine Kündigung oder Sperrung vor, so ist die Gesellschaft berechtigt, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifi- kate - vorbehaltlich nachstehender Ziffer 13.2. sowie ggf. gesetzlicher und berufsspezifischer Vorgaben - auf Basis der vorhandenen Daten eine neue Karte („Folgekarte“) zu produzieren und an den Kunden zu verschicken. 13.2. Gemäß Ziffer 5.2 dieser AGB ist der Kunde verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich über jede Änderung der im Auftrag genannten persönli- chen Angaben (inkl. zertifikatsrelevanter berufsbezogener Angaben) und Zertifikatsdaten unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der mitgeteilten Änderung der vorgenannten Angaben und Zertifikats- daten übernimmt die Gesellschaft diese Änderungen in die Stammda- ten und produziert auf Basis dieser neuen Daten die Folgekarte gemäß Ziffer 13.1. Kommt ein Kunde der o. g. Verpflichtung auf Aktualisierung seiner Daten nicht nach und wird auf dieser Basis eine Karte mit veral- teten Daten ausgestellt, so hat er die Kosten der Ausstellung einer wei- teren Folgekarte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu tragen. Bei Änderung der Identifizierungsdaten gilt nachstehende Ziffer 13.3. 13.3. Im Falle einer Sperrung ist für das Ausstellen einer neuen Karte ein er- neuter Antrag durch den Kunden zu stellen. Soweit sich die Identi- Version 5.2 // Datum 01.07.2020 Seite 4 fizierungsdaten des Kunden geändert haben oder gesetzliche bzw. produkt- oder berufsspezifische Vorgaben, z. B. der Herausgeberor- ganisationen im Gesundheitswesen, dies erfordern, ist neben einem neuen Kartenantrag zusätzlich eine neue Identifizierung des Kun- den erforderlich. Antragsprüfung und Produktion einer neuen Karte erfolgen gemäß den produktspezifischen Prozessen und ggf. unter Einbeziehung zuständiger Körperschaften bzw. attributvergeben- der Stellen. 13.4....
Dauer des Vertragsverhältnisses, Kündigung a. Das Vertragsverhältnis endet entweder mit Erbringung der Dienstleistung oder mit Kündigung des Dienstleistungsvertrages. b. Sofern es sich um ein unbefristetes auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis handelt und keine Kündigungsfrist im Dienstleistungsvertrag vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. c. gruppe20 ist zur außerordentlichen Kündigung des Dienstleistungsvertrages sowie zum Abbruch der Durchführung der Dienstleistung berechtigt, wenn die Sicherheit des von gruppe20 gestellten Personals, der Besucher oder Dritter und/oder der sichere Betrieb von einzusetzenden Anlagen nicht gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere bei Nichteinhaltung von bau- und polizeirechtlichen Normen sowie anderer Mängel, die die Gesundheit und das Leben anderer Personen gefährden können. d. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Abs. 2 hat gruppe20 auch dann, wenn der Vertragspartner Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Qualifikation von der gruppe20 beigestellten Erfüllungsgehilfen von Bedeutung sind. § 8 Besondere Vorschriften zur Erbringung von Gewerken/ Produktionen (Abnahme) 1. Der Vertragspartner kann das Werk durch schlüssiges Verhalten abnehmen. Ein solch schlüssiges Verhalten liegt unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Ingebrauchnahme des Werkes oder in der widerspruchslosen Entgegennahme einer Fertigstellungsbescheinigung. 2. Eine Fertigstellungsbescheinigung kann durch gruppe20 in Textform den Vertragspartner gesendet oder übergeben werden. Wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von zehn Kalender-Tagen nach Erhalt der Fertigstellungsbescheinigung Einwände erhebt, gilt die Entgegennahme als widerspruchslos erfolgt. Der widerspruchslosen Entgegennahme einer Fertigstellungsbescheinigung steht die teilweise oder vollständige Ingebrauchnahme des Werks durch den Vertragspartner gleich, auch ohne Übergabe einer Fertigstellungsbescheinigung.

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  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.