Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und abzulagern; insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. 2.2.2. Die Aufwendungen gemäß 2.2.1. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 2.2.3. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 2.2.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers sind nicht versichert. 2.2.5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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Samples: Haushaltversicherung, Haushaltversicherung, Eigenheimversicherung
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1. Dies sind 2.12.1 In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik- Versicherung (ABE 2014) ersetzen wir auf Erstes Risiko bis 1.000 EUR je installierte kWp, mindestens 10.000 EUR, maximal 100.000 EUR Kosten, die der Versicherungsnehmer Sie aufgrund be- hördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen Versicherungsfall aufwenden mussmüssen, um um
a) Erdreich des Versicherungsorts Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; ;
b) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage De- ponie zu transportieren und abzulagern; dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Versicherungsorts Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens Versicherungsfalles wiederherzustellen.
2.2.2. 2.12.2 Die Aufwendungen gemäß 2.2.1nach Nr. sind 1 werden nur versichertersetzt, sofern so- fern die behördlichen Anordnungen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen ergan- gen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen Versicherungsfalles er- lassen wurden; ;
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge in- folge dieses Schadens Versicherungsfalles entstanden ist; ;
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens Versi- cherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer uns ohne Rücksicht Rück- sicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten Mo- naten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
2.2.3. 2.12.3 Wird durch den Schaden Versicherungsfall eine bereits bestehende beste- hende Kontamination des Erdreichs Erdreiches erhöht, so sind wer- den nur die Aufwendungen versichertersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen erforder- lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden Versiche- rungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige Sach- verständige festgestellt.
2.2.4. 2.12.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen An- ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers sind Ihrer sonstigen Verpflich- tungen einschließlich der Einliefererhaftung werden nicht versichertersetzt.
2.2.5. 2.12.5 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kannkönnen.
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Samples: Elektronik Versicherung
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1. a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge in Folge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um Erdreich des Versicherungsorts Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren de- kontaminieren oder auszutauschen; den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage Deponie zu transportieren und dort abzulagern; insoweit . Insoweit den Zustand des Versicherungsorts Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
2.2.2. b) Die Aufwendungen gemäß 2.2.1. A1-6.3.2 a) sind nur versichert, sofern die behördlichen behördli- chen Anordnungen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
2.2.3. c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs Erdrei- ches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung Beseiti- gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
2.2.4. a) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einlie- fererhaftung sind nicht versichert.
2.2.5. b) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem ei- nem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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Samples: Photovoltaikversicherung