Common use of Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich Clause in Contracts

Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und abzulagern; insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.

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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um - Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; - insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.

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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um - Erdreich des Versicherungsorts der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; , - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; , - insoweit den Zustand des Versicherungsorts der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.

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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1. a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge in Folge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um Erdreich des Versicherungsorts Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren de- kontaminieren oder auszutauschen; den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage Deponie zu transportieren und dort abzulagern; insoweit . Insoweit den Zustand des Versicherungsorts Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.

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