Versicherte und nicht versicherte Kosten a. Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa. Daten;
Versicherte und nicht versicherte Kosten. A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
(a) ⇒Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
(b) ⇒Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
Versicherte und nicht versicherte Kosten a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wieder- herstellung von
aa) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Informa- tionen);
bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standard- programmen und individuell hergestellten Pro- grammen, zu deren Nutzung der Versiche- rungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstel- lung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Versicherte und nicht versicherte Kosten. Versichert sind gemäß § 11 Nr. 3 die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens und die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
Versicherte und nicht versicherte Kosten. (a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wieder- herstellung von
Versicherte und nicht versicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen für versicherte Kosten und Mehrkosten. Die Entschädigung ist, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die aufgeführten Kosten sind auf erstes Risiko versichert und werden zusätzlich zur Versicherungssumme entschädigt. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz, die Kosten oder Mehrkosten entsprechend kürzen.
Versicherte und nicht versicherte Kosten. (zu Abschnitt A§6 Nr. 3 und §7 Nr. 2 und Nr. 5) (zu Abschnitt A§7 Nr. 2c) bb) ABE) Werden nach einem Schadenfall Sachen mit verbesserter Technologie wiederbeschafft/eingesetzt, so gelten die Mehrkosten für den techni- schen Fortschritt mitversichert. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Wiederbeschaffung gleichartiger Teile nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Es gilt die unter Ziffer 4.2.3 der Besonderen benannte Summe verein- bart.
Versicherte und nicht versicherte Kosten. Versicherte Kosten (Fassung 01.2011) zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 Kosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3a) bis d) ABMG 2011 sind mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko von jeweils 10.000 EUR versi- chert. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Be- dingungen ersetzt der Versicherer Kosten für Daten und Datenträger gemäß A 1.2 bis zu EUR 10.000 auf Erstes Risiko sowie im Totalscha- denfall anfallende Bergungskosten bis zu EUR 10.000 auf Erstes Ri- siko. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden All- gemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2011) ist die Ersatz- pflicht auf Expressfracht-, Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ausgedehnt, auch wenn sie als Beschleuni- gungskosten gelten (auf Erstes Risiko bis zu EUR 10.000). In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden All- gemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2011) sind bei einem er- satzpflichtigen Schaden auch notwendige Kosten (auf Erstes Risiko bis zu EUR 10.000) mitversichert für Schadensuchkosten in Absprache mit dem Versicherer. Der Versicherer leistet Ersatz für die Kosten, welche über die Wiederherstellungskosten hinausgehen, die durch die Ermitt- lung und Feststellung eines eingetretenen Schadens entstehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der eingetretene Xxxxxxx nicht über diesen Vertrag zu regulieren ist, leistet der Versicherer dennoch Ersatz, sofern der Versicherungsnehmer bei Bekanntwerden des Ereig- nisses davon ausgehen musste, dass es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Sache handelt.
Versicherte und nicht versicherte Kosten a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa) Daten (d. h. digitalisierte maschinenlesbare Informationen);
Versicherte und nicht versicherte Kosten. Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederher- stellung von