Depotwerte Musterklauseln

Depotwerte. Die Bank übernimmt zur Aufbewahrung: a) Wertpapiere aller Art einschliesslich der Bucheffekten im Sinne des BEG, b) Edelmetalle oder Münzen, c) Geld- und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wert- papierform verbrieft sind, d) Dokumente und Wertgegenstände. Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Ent- gegennahme von Depotwerten ablehnen.
Depotwerte. Die Schwyzer Kantonalbank (nachfolgend „Bank“ genannt) übernimmt zur Verwahrung: a) Wertpapiere aller Art; b) Bucheffekten; c) Edelmetalle und Münzen; d) Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie andere nicht ver- briefte Rechte (Wertrechte); e) Dokumente und Wertgegenstände. Die Bank kann die Entgegennahme von Depotwerten ohne An- gabe von Gründen ablehnen.
Depotwerte. Die Bank nimmt verbriefte und nicht verbriefte Wertpapiere (einschliesslich von Wertrechten und Bucheffekten), Edelmetalle sowie andere zur Aufnahme geeignete Wertsachen und -gegenstände im offenen Depot auf, und verbucht und verwaltet diese. Die geschlossenen Depots sind Gegenstand eines gesonderten Reglements. Bei physischer Aushändigung ist die Bank berechtigt, die Depotwerte auf Kosten des Kunden auf Echtheit zu überprüfen oder durch Dritte im In- oder Ausland überprüfen zu lassen. Die Bank kann die Annahme der Werte verweigern, ohne dass es einer Begründung bedarf.
Depotwerte. Die Bank übernimmt zur Verwahrung und Verwaltung (Depotvertrag): a) Wertpapiere aller Art, insbesondere auch Globalurkunden b) Bucheffekten c) Edelmetalle und Münzen d) Geld­ und Kapitalmarktanlagen sowie andere nicht verbriefte Rechte (Wertrechte) e) Dokumente und Wertgegenstände, sofern sie zur Auf­ bewahrung geeignet sind Die Bank ist befugt, eingelieferte Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Die Bank muss insbesondere Verkaufs­ und Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlungen erst nach abgeschlossener Prüfung und allfälliger Umregistrierung vornehmen. Der Depotinhaber trägt den Schaden für dadurch verspätet oder nicht ausgeführte Aufträge und Handlungen, ausser die Bank verletzt die geschäftsübliche Sorgfalt. Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegen­ nahme von Depotwerten ablehnen.
Depotwerte. Die BEKB nimmt folgende Depotwerte zur Aufbewah- rung oder Verbuchung und zur Verwaltung entgegen: a) Wertpapiere aller Art (Aktien, Obligationen, Fonds, Geldmarktpapiere usw.); b) Bucheffekten (gemäss Bucheffektengesetz); c) Edelmetalle und Münzen (Lieferansprüche, Barren und Münzen in handelsüblicher Form und Qualität); d) Geld- und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wertpa- pier- oder Bucheffektenform gekleidet sind; e) Wertsachen, Schuldbriefe, Dokumente usw. in einem verschlossenen Depot (siehe Ziffer IV.). Die BEKB kann die Entgegennahme von Depotwerten ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die BEKB behan- delt die ihr anvertrauten Depotwerte mit der geschäfts- üblichen Sorgfalt.
Depotwerte. Die Bank übernimmt folgende Depotwerte: • Wertpapiere (inkl. Globalurkunden), Bucheffekten, Wertrechte und weitere nicht verbriefte Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie weitere Finanzinstrumente zur Verwahrung bzw. Verbu- chung und Verwaltung; • Edelmetalle und Münzen sowie Dokumente und andere Wert- gegenstände, sofern diese dafür geeignet sind, zur Verwah- rung. Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme von Depotwerten bzw. die Gutschrift von Bucheffekten ablehnen und/ oder jederzeit die sofortige Rücknahme übernommener Depotwer- te verlangen.
Depotwerte. Form der Aufbewahrung für deren Richtigkeit sowie für weitere Informationen im Zusammenhang

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).