Dialogverfahren Musterklauseln

Dialogverfahren. Anlage III zum Rahmenvertrag I
Dialogverfahren. Die Qualitätsentwicklung zielt auf die Umsetzung der fachlichen und rechtlichen Nor- men der Jugendhilfe, wie sie im SGB VIII festgelegt sind. Dabei kommen den Beteilig- ten unterschiedliche Funktionen zu: • dem Landesjugendamt die Schutzfunktion durch die Erteilung der Betriebser- laubnis sowie die überörtliche Beratungs-, Fortbildungs- und Planungskompe- tenz, • den Jugendämtern die örtliche Jugendhilfeplanung, die Gewährleistung von Ju- gendhilfe sowie die Gesamtverantwortung für Leistungen und für die Ausgestal- tung der Hilfen (Hilfeplan § 36 SGB VIII), • den Trägern von Einrichtungen der Jugendhilfe das Entwickeln und Erbringen der Leistungen in der vereinbarten Leistungsqualität, • den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer die Beratung, Fortbildung und Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Qualitäts- und Angebotsentwicklung (Planungskompetenz). Die Entwicklung der Qualität einer Einrichtung steht in enger Wechselwirkung zur Entwicklung der Qualität der öffentlichen Jugendhilfe. Einrichtungsträger und öffentli- cher Jugendhilfeträger klären wechselseitig ihr Verständnis von Qualität. Der dazu er- forderliche Dialog ist ein wechselseitiges Gespräch, um gegenseitige Standpunkte auszutauschen, kennen zu lernen und im Sinne der Vereinbarungsnotwendigkeit in Übereinstimmung zu bringen. Die Vereinbarungspartner tauschen aus, was an Erwartungen, Möglichkeiten, aber auch an einengenden Bedingungen berücksichtigt werden soll. Aus dem Dialog heraus sollen Impulse zur fachlichen Weiterentwicklung von gemein- samen Qualitätsstandards beider Verhandlungspartner gegeben werden. Der Dialog über die Einschätzung und Bewertung der Merkmale, Schlüsselprozesse, Indikatoren und Wirkungen der Qualität der Leistungen wird grundsätzlich zwischen der Einrichtung und dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger geführt. Der jeweilige Spitzenverband oder die Vereinigung sonstiger Leistungserbringer, das zu- ständige Landesjugendamt in seiner Aufgabenwahrnehmung gem. § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB VIII sowie ggf. der Hauptbeleger können von den Dialogpartnern beteiligt werden. Die von der Einrichtung betreuten jungen Menschen und die Personensorge- berechtigten haben das Recht, in geeigneter Weise beteiligt zu werden. Hierbei sind sie zu unterstützen. Der Dialog ist regelmäßig, mindestens jedoch vor Abschluss neuer Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zu führen. Erforderlich ist der Dialog gleichermaßen für ein pauschal...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.