Die Ware Musterklauseln

Die Ware. Die Menge und Beschreibung der Ware hat der Bestellung zu entsprechen. Der Lieferant liefert sämtliche Komponenten und Nebenleistungen gemäß den Anforderungen von Wienerberger, die im Preis enthalten sind, auch wenn sie nicht explizit in der Bestellung angeführt sind. Die Ware entspricht den öffentlichen Erklärungen des Lieferanten und des Herstellers, insbesondere in Broschüren und Produktbeschreibungen, sowie den Erklärungen aller an der Herstellungs- oder Vertriebskette Beteiligten, sowie den öffentlichen Erklärungen einer Person, die sich selbst als Hersteller bezeichnet, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein sonstiges Kennzeichen auf der Ware anbringt. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass die Ware: für den vom Lieferanten in Aussicht gestellten Zweck oder den ausdrücklich oder konkludent dem Lieferanten bekannt gegebenen Zweck geeignet ist, wobei sich Wienerberger in dieser Hinsicht auf die Expertise und das Urteilsvermögen des Lieferanten verlässt; ihrer Beschreibung entspricht; dem (allenfalls) zur Verfügung gestellten Muster bzw. der (allenfalls) zur Verfügung gestellten Warenprobe entspricht; mit der schriftlichen technischen Beschreibung der Ware gemäß Angabe bzw. Verweis in der Bestellung übereinstimmt; frei von Mängeln in Bezug auf Konstruktion, Materialien, Ausführung und zur Gänze dem einschlägigen anwendbaren Recht entspricht und so zusammengesetzt, ausgeführt, hergestellt, fertiggestellt bzw. endbearbeitet, gekennzeichnet bzw. etikettiert und verpackt ist, dass sie sicher ist und kein Gesundheitsrisiko darstellt. Falls und soweit eine Bestellung keine bestimmten Qualitätsanforderungen enthält, ist die Ware zumindest von handelsüblicher Qualität, besitzt sie die normalerweise vorausgesetzten Eigenschaften und entspricht sie zur Gänze dem anwendbaren Recht. Die Normen und Zeichnungen, die in der Bestellung angeführt sind bzw. auf welche in der Bestellung verwiesen wird, beziehen sich auf die zuletzt veröffentliche und zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung, sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung etwas anderes angegeben ist. Der Lieferant hat sämtliche Anforderungen von Wienerberger anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden. Alle einschlägigen EU-Richtlinien in Bezug auf die CE-Kennzeichnung, die für die Ware gelten (und dort, wo EU-Recht nicht anwendbar ist, auch alle anderen diesbezüglich anwendbaren nationalen und internationalen Rechtsnormen) sind vom Lieferanten einzuhalten. Die entsprechen...
Die Ware 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.