Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen Musterklauseln

Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen. Mitversichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus Wasser- sportfahrzeugen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungs- summe, maximal 1.500 Euro begrenzt.
Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen. Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen (siehe § 1 VHB), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend au- ßerhalb der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2 VHB) befinden und innerhalb Europas im geo- graphischen Sinne durch Aufbrechen eines fest umschlossenen und durch ein Sicher- heitsschloss gesicherten Innenraums oder Behältnisses (Kajüte, Backskiste o.ä.) eines Wassersportfahrzeuges entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel (siehe § 5 Nr. 1 a VHB) oder anderer Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Wasser- sportfahrzeuges gleich. Planen, Persenninge o.ä. gelten nicht als fest umschließend. Mitversichert sind von außen nicht sichtbare Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher Art, Multimedia- und Navigationsgeräte sowie Mobiltelefone, jeweils einschließlich des Zubehörs. Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe § 2 VHB) ist je Versiche- rungsfall (siehe § 3 VHB) begrenzt auf 3.000 EUR. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gem. § 11 Nr. 1 VHB.
Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist der Diebstahl von versicherten Sachen durch Aufbrechen eines verschlossenen Wassersportfahrzeuges, welches sich im Besitz des Versicherungsnehmers befindet, mitversichert.
Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen. 1. In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2022 ist auch das Aufbrechen eines verschlossenen Innenraumes von Wassersportfahrzeugen und an Wassersportfahrzeugen befestigten verschlossenen Bo- xen versichert. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht be- stimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Wassersportfahrzeugs gleich.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.