Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; - dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - an- zuzeigen; - Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstän- de dies gestatten; - Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versi- cherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; - Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- lich der Polizei anzuzeigen; - dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; - das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel- le oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schaden- bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche- rer aufzubewahren; - soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten; - vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; - für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; - soweit Ertragsausfälle gemäß Teil C versichert sind, Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 4.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. 16.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. 2.1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten die Bestimmungen gemäß Teil B, Artikel 30.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer und Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. 2.1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten die Bestimmungen gemäß Teil E, Artikel 35.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. 18.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. In Ergänzung zu Ziffer 16.3 sind die versicherten Personen verpflichtet