Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; - dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - an- zuzeigen; - Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstän- de dies gestatten; - Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versi- cherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; - Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- lich der Polizei anzuzeigen; - dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; - das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel- le oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schaden- bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche- rer aufzubewahren; - soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten; - vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; - für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; - soweit Ertragsausfälle gemäß Teil C versichert sind, Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 4.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. 2.1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten die Bestimmungen gemäß Teil B, Artikel 30.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. 2.1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten die Bestimmungen gemäß Teil E, Artikel 35.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer und Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind: a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- dens zu sorgen. b) Der Versicherte muss einen Diebstahl, Einbruchdiebstahl o- der Raub unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, bei der Polizei unter genauer Beschreibung der versicherten Sache sowie – soweit mehrere versicherte Sachen gleichzeitig be- troffen sind – unter Beifügung einer detaillierten Liste der ver- sicherten Sachen anzeigen. c) Der Versicherte muss dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ge- gebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -, anzeigen. Der Versicherte muss seiner Anzeige folgende Unterlagen beifügen bzw. diese nach Ihrem Vorliegen unverzüglich nachreichen:
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. 18.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; c) unseren Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – ein- zuholen, wenn die Umstände dies gestatten; d) Sie sind verpflichtet, uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe Ihrer Leistungspflicht zu gestat- ten, jede hierzu dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und ggf. die behandelnden Tierärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. e) Sie haben die angefallenen Kosten durch Vorlage der Ori- ginalrechnungen des Tierarztes unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der tierärztlichen Behand- lung des erkrankten Tieres, nachzuweisen. f) Sie geben uns auf Wunsch die Gelegenheit, Feststellun- gen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Die Ärzte, die das versicherte Tier behandelt oder untersucht haben, sind ermächtigt, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Patientendaten zur Verfügung zu stellen. 18.2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten ge- mäß Ziffer 18.2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche­ rungsfalls
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. In Ergänzung zu Ziffer 16.3 sind die versicherten Personen verpflichtet 1. im Fall des Kaufs von Xxxxxx (Ziffer 29.4) die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Xxxxxxxx, Rücktritt, Mängelhaftung, auszuüben; 2. im Fall der missbräuchlichen Kontoverfügung (Ziffer 29.6) sich an das kontoführende Kreditinstitut zu wenden; 3. im Fall der Datenbeschädigung, -zerstörung oder -sperrung (Ziffer 29.8) einen Fachbetrieb mit zur Wiederbeschaffung, Wiederherstellung oder Entsperrung zu beauftragen; 4. im Fall der Datenbeschädigung, -zerstörung oder -sperrung (Ziffer 29.8) dem Fachbetrieb Programme und Daten zur Verfügung zu stellen, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten sind; 5. im Fall der Datenbeschädigung, -zerstörung oder -sperrung (Ziffer 29.8) auf Verlangen des Versicherers vom dem Fachbetrieb bestätigen zu lassen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war; 6. im Fall der Datenbeschädigung, -zerstörung oder -sperrung (Ziffer 29.8) auf Verlangen des Versicherers eine Strafanzeige zu erstatten; 7. in den Fällen der Ziffer 29.4 bis 29.7 nach Schadeneintritt Strafanzeige zu erstatten; 8. in den Fällen des Online-Kaufs von Xxxxxx (Ziffer 29.4), Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen (Ziffer 29.5) und des Identitätsmissbrauchs (Ziffer 29.7) dem Versicherer die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitzuteilen.