Dienstanweisung Musterklauseln

Dienstanweisung. 2.1 H2K wird - abgestimmt auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers - eine schriftliche Dienstanweisung ausarbeiten, in der die näheren Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen, festgelegt sind. Die Dienstanweisung ist vom Auftraggeber gegenzuzeichnen und wird Bestandteil des Vertrages. 2.2 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 2.3 Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.
Dienstanweisung. Honorarrahmen der Deutschen Welle vom 01. Juli 2002 § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Mit der Honorarzahlung ist die Übertragung aller Rechte gemäß den Honorar- bedingungen der Deutschen Welle in der jeweils gültigen Fassung abgegolten. (2) Die Honorierung von Leistungen, die im Honorarrahmen nicht aufgeführt sind, die Überschreitung der Höchstsätze des Honorarrahmens sowie die Vereinbarung von Sonderhonoraren oder vertraglichen Sonderkonditionen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Direktors oder Chefredakteurs. (1) Die Leistungen werden entsprechend der jeweiligen Leistungsart (Anlage) und den nachstehenden Bestimmungen vergütet. (2) Der Anlage können für jede Leistungsart Mindest- und Höchsthonorare entnommen werden. (3) Diejenigen Leistungsarten, die nach § 16 des Tarifvertrags für arbeitnehmer-ähnliche Personen vom 6.2.2002 als programmgestaltend gelten, sind durch den Buchstaben "P" in der dritten Spalte der Anlage gekennzeichnet. (4) Alle Honorare sind Bruttovergütungen. (5) Der Steuerabzug und die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Sozialversicherung richten sich nach den geltenden Bestimmungen. (6) Nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Kriterien gelten die Tätigkeiten von freien Mitarbeitern grundsätzlich als nichtselbständig. Nur bei bestimmten Tätigkeiten wird eine selbständige Tätigkeit angenommen. Diejenigen Leistungsarten, bei denen eine selbständige Tätigkeit angenommen wird, sind durch das Zeichen „X“ in der vierten Spalte der Anlage gekennzeichnet. Übt ein freier Mitarbeiter verschiedene Tätigkeiten aus, von denen die einen als selbständig und andere als nichtselbständig gelten, wird die Gesamttätigkeit einheitlich entweder als selbständig oder als nichtselbständig behandelt. Die Einordnung richtet sich nach der überwiegenden Tätigkeit, wobei auf die Höhe der Honorare für die einzelnen Tätigkeiten abgestellt wird. Bei Mitarbeitern, die überwiegend nichtselbständige Tätigkeiten erbringen, behält die DW von den Honoraren Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ein und führt sie an das Finanzamt bzw. die Einzugsstellen der Sozialversicherung ab.
Dienstanweisung. Die Ausübung des Wach-/Sicherheitsdienstes ist in einer objektbezogenen Dienstanweisung nach Vorgaben des Auftraggebers zu regeln. Die nach Auftragsvergabe zu erstellende Dienstanweisung muss folgende Punkte beinhalten: Allgemeiner Teil – geltend für alle Sicherheitsleistungen innerhalb des Unterneh- mens: • Grundsätze o Dienstantritt und Dienstende o Verhalten während des Dienstes o Dienstkleidung o Dienstausrüstung o Dienstübergabe o Berichts- und Meldewesen • Weisungsrechte o Mitarbeiterrechte o Weisungsbefugte Personen o Dienstaufsicht • Dienstdurchführung o Arbeitssicherheit o Erste Hilfe o Zugangsrechte o Funktionen und Aufgaben des betrieblichen Sicherheitswesens o Aufgaben im Rahmen der Prävention und Gefahrenabwehr o Datenschutz, Umweltschutz o Gefahrensituationen o Schusswaffen Besondere Dienstanweisung für das jeweilige Schutzobjekt: • Angaben zur Dienststelle und zum Schutzobjekt o Allgemeine Objektbeschreibung o Schutzziele und allgemeine Aufgabenstellung o Beschreibung der Örtlichkeiten o Technische Einrichtungen o Besonderheiten der Arbeitssicherheit im Schutzobjekt o Datensicherheit und Datenschutz o Dienstzeiten und Dienststellenbesetzung o Dienstkleidung und Ausrüstung o Routine-Meldewesen o Übertragung Rechte o Einweisung in die Aufgaben • Unterstellungsverhältnis und Weisungsbefugnis o Sicherheitsverantwortung o Ansprechpartner o Weisungsbefugte Personen • Aufgabenstellung • Sicherheitstechnik und Verhalten im Alarm- und Notfall; bezogen auf jede sicherheitstechnische Einrichtung/Gefahrenmeldeanlage • Verhalten bei Gewaltandrohung • Verhalten bei technischen Störungen • Verhalten bei Unfällen innerhalb des Schutzobjekts • Verhalten bei Katastrophen • Telefonverzeichnis • Dokumentation des Inkrafttretens der Dienstanweisungs-Änderungen und des Nachweises der Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter • Inventarlisten Arbeitsplatz und Ausrüstung • Besucherverkehr, Betretungsrecht • Presse, Rundfunk, Fernsehen • Bild- und Tonaufzeichnungen Rechtsgrundlagen • Rechtliche Grundlage für Sicherheitsdienste o Die Jedermannrechte o Übertragene Rechte • Dienstüberwachung • Notrufe in Gefahrensituationen • Datenschutz • Mitarbeiterrechte • Weisungsbefugte Personen • Dienstaufsicht • Arbeitssicherheit • Dienstunterlagen • Direktionsrecht • Dienstausweis und Dienstkleidung • Schusswaffen • Sonderzugangsrechte • Strafrecht o Wesentliche Bestimmungen aus dem Allgemeinen Teil o Wesentliche Bestimmungen aus dem Besonderen Teil Xxxxx Mitarbeitern ist ein Abdruck...
Dienstanweisung. Securitas und der Auftraggeber sind verpflichtet, unverzüglich nach Zustandekommen des Ver- trages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnen- de Dienstanweisung zu erstellen. Die Dienstanweisung ist für die Ausführung des Dienstes allein maßgebend. Sie ent- hält die Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die den Anweisungen / Anforderungen des Auftraggebers entsprechend vorge- nommen werden sollen. Die Dienstanweisung ist Bestandteil des Vertrages.

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  • Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Weisungsbefugnis des Auftraggebers (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

  • Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden.

  • Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenüber- mittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechen- zentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA.

  • Überweisung In Ausnahmefällen kann die USB für den Kauf von Fondsanteilen eine SEPA-Überweisung entgegennehmen. Dabei gilt Ziffer 5 der Bedingungen für UnionDepots. Pro Überweisung kann eine Ordererteilung nur für ein Unterdepot erfolgen. Werden verschiedene Unterdepot- Nummern in einer Überweisung genannt, kann dieser Überweisungsauftrag insgesamt nicht ausgeführt werden. Erfolgt der Eingang eines Depoteröffnungsantrags nach der Gutschrifts- anzeige der Überweisung für einen Kauf von Fondsanteilen, so wird der Wertermittlungstag vom Tage des Antragseingangs zugrunde gelegt.

  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Weisungsgebundenheit Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.