Jubiläumsgeld Musterklauseln

Jubiläumsgeld. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum ... 25 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum ... 25 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum ... 50 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen Jubiläumsgel- der, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.
Jubiläumsgeld. Alle Wachorgane, die auf eine 25-jährige Arbeitszeit im Unternehmen zurückblicken können, erhalten ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen. Als Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Verdienst der letzten drei vor dem Anlassfall liegenden voll bezahlten Monate unter Einbeziehung von Grundlohn, Lohn für Mehrarbeit (ohne Zuschläge), Nachtzulage, Erschwerniszulage und Gefahrenzulage aber unter Ausschluss der Überstundenentgelte und der Zuschläge für Arbeiten an Ruhetagen oder gesetzlichen Feiertagen heranzuziehen. Gleichzeitig ist das Wachorgan am Jubiläumstag unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. § 27 Wegzeitvergütung Ist ein Bewachungsobjekt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar und müsste das Wachorgan mehr als 2 km zu Fuß zurücklegen, gelten hinsichtlich einer Wegzeitvergütung folgende Bestimmungen: Das Zurücklegen von Fußwegen zwischen der nächstgelegenen Haltestelle von öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Einsatzort, deren einfache Xxxxxxxxxx 0 xx überschreitet, ist nicht zumutbar. Liegt eine größere Entfernung vor, so hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für die Beförderung des Arbeitnehmers zu sorgen oder es wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenersatz getroffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer die Beschäftigung an diesem Einsatzort ablehnen. Handelt es sich um einen kurzfristig angeordneten Dienst, bei dem zwischen Anordnung und Dienstantritt weniger als 72 Stunden liegen, gebührt als Wegzeitvergütung das amtliche Kilometergeld für die doppelte Wegstrecke zwischen Wohn- und Einsatzort. § 28 Fahrt- und Fahrzeugvergütung (1) Vergütung bei An- und Abmeldung im Abfertigungslokal Ist der Arbeitsplatz eines Wachorgans vom Sitz des Unternehmens bzw. vom Sammelplatz (Abfertigungslokal) mehr als 3 km Luftlinie entfernt, gebührt der Ersatz des verausgabten Fahrgeldes, sofern die An- und Abmeldung im Abfertigungslokal verlangt wird. Unter einer Entfernung von 3 km ist nur dann ein Ersatz zu leisten, wenn die Fahrt vom Arbeitgeber verlangt wird. Für die Fahrt sind das jeweils billigste öffentliche Verkehrsmittel und der kürzeste Weg zu wählen. (2) Vergütung zur Abholung der Bezüge beim Arbeitgeber In Wien erhalten alle Wachorgane in den Verwendungsgruppen A, B und F pro Monat, zur Abholung ihrer Bezüge beim Arbeitgeber, 2 Straßenbahnfahrscheine, wobei es gleichgültig ist, ob der Lohn wöchentlich, monatlich...
Jubiläumsgeld. 1. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gebühren zum 2. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, gelten diese statt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
Jubiläumsgeld. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von 25 Jahren im selben Betrieb steht dem Dienst- nehmer ein Jubiläumsgeld im Ausmaß von 1 Bruttomonatslohn zu.
Jubiläumsgeld. 1. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeits- verhältnisses gebühren zum – 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt, – 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter, – 45-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter als Jubiläumsgeld. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem vollendeten 40. und 45. Dienstjahr gebührt ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres- Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Mo- natsgehältern; dieser Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch verschuldete Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund endet. 2. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläums- zahlungen oder andere nur von der Dauer des Ar- beitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, gelten diese statt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
Jubiläumsgeld. 27 Wegzeitvergütung § 28 Fahrt- und Fahrzeugvergütung (1) Vergütung bei An- und Abmeldung im Abfertigungslokal (2) Vergütung zur Abholung der Bezüge beim Arbeitgeber (3) Vergütung bei Benützung eines eigenen Fahrrads (4) Vergütung bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs
Jubiläumsgeld. Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung von 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter 45 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Jubiläumsgeld. Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von • 25 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt bzw 1 Bruttomo- natslohn, • 35 Jahren 1,5 Bruttomonatsgehälter bzw 1,5 Brutto- monatslöhne als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Für Betriebe, deren Zugehörigkeit zum gegenständli- chen Kollektivvertrag nach dem 30.6.2016 begründet wird, werden nur jene Dienstjahre für die Dienstjubi- läen berücksichtigt, die nach dem Beitritt zum gegen- ständlichen Kollektivvertrag zurückgelegt werden. Be- stehende, für den Arbeitnehmer günstigere einzelver- tragliche oder betriebliche Regelungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Jubiläumsgeld. Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 14 Manteltarifvertrag)
Jubiläumsgeld. Angestellte, die eine 25-jährige oder eine 35-jährige tatsächliche Dienstzeit, die nicht über Veranlassung des Dienstnehmers unterbrochen wurde, in der gleichen Kreditgenossenschaft zurückgelegt haben, erhalten anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums eineinhalb Monats- gehälter zuzüglich eineinhalb Haushalts- und Kinderzulagen und anlässlich des 35-jährigen Dienstjubiläums zwei Monatsgehälter zuzüglich zwei Haushalts- und Kinderzulagen als Eh- rengabe.