Jubiläumsgeld Musterklauseln

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen Jubiläumsgelder, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.
Jubiläumsgeld. 1. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gebühren zum
Jubiläumsgeld. 1. Für vor 1. 11. 2014 eingetretene Dienstneh- mer, gilt: Für langjährige Dienste werden den Dienstnehmern nach einer Beschäftigung im Unternehmen von mindestens 25 Jahren 2 Bruttomonatsentgelte von mindestens 35 Jahren 3 Bruttomonatsentgelte von mindestens 36 Jahren 1 Bruttomonatsentgelt von mindestens 37 Jahren 2 Bruttomonatsentgelte von mindestens 38 Jahren 3 Bruttomonatsentgelte von mindestens 39 Jahren 3,5 Bruttomonatsentgelte von mindestens 40 Jahren 4 Bruttomonatsentgelte als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Eine Anerkennungszahlung nach 36, 37, 38 oder 39 Jahren wird nur dann gewährt, falls am Jubiläums- tag die Lösung des Dienstverhältnisses im Zusam- menhang mit einem vorgesehenen Übertritt in den dauernden Ruhestand bereits erklärt ist. Dabei steht die Anerkennungszahlung nur für das dem Ende des Dienstverhältnisses nächstvorgehende Jubi- läum zu. Falls einem Dienstnehmer Vordienstzeiten uneinge- schränkt für alle Rechte, die sich aus dem Dienstver- hältnis ergeben, angerechnet werden, gilt der fiktive Eintrittstag für die Berechnung des Jubiläumsgeldes. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutz- gesetz sowie nach dem Väterkarenzgesetz sind für die Berechnung des Ausmaßes des Jubiläumsgeldes als Dienstzeiten anzusehen. Dies gilt auch für diesbezüg- liche Betriebsvereinbarungen. Der Dienstnehmer wird an zwei Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Ent- gelts vom Dienst freigestellt. Dienstnehmerinnen erhalten nach ihrer Niederkunft (Lebendgeburt) eine Beihilfe in der Höhe ihres halben Monatsgrundgehaltes zum Zeitpunkt der Niederkunft. Auf schriftlichen Antrag des Dienstnehmers kann das Jubiläumsgeld auch in Form von Dienstfreistellung ge- währt werden. Als Basis für die Umwandlung des Jubi- läumsgeldes in zusammenhängenden Zeitausgleich sind 28 Kalendertage für 1 Bruttomonatsentgelt he- ranzuziehen. Der Zeitpunkt der Konsumation des Zeit- ausgleiches ist einvernehmlich mit dem jeweiligen Vorgesetzten binnen 3 Monaten vor Entstehung des Jubiläumsgeldanspruchs zu vereinbaren und inner- halb von 7 Monaten nach der Vereinbarung zu konsu- mieren.‌‌
Jubiläumsgeld. 27 Wegzeitvergütung § 28 Fahrt- und Fahrzeugvergütung
Jubiläumsgeld. Alle Wachorgane, die auf eine 25-jährige Arbeitszeit im Unternehmen zurückblicken können, erhalten ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen. Als Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Verdienst der letzten drei vor dem Anlassfall liegenden voll bezahlten Monate unter Einbeziehung von Grundlohn, Lohn für Mehrarbeit (ohne Zuschläge), Nachtzulage, Erschwerniszulage und Gefahrenzulage aber unter Ausschluss der Überstundenentgelte und der Zuschläge für Arbeiten an Ruhetagen oder gesetzlichen Feiertagen heranzuziehen. Gleichzeitig ist das Wachorgan am Jubiläumstag unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. § 27 Wegzeitvergütung Ist ein Bewachungsobjekt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar und müsste das Wachorgan mehr als 2 km zu Fuß zurücklegen, gelten hinsichtlich einer Wegzeitvergütung folgende Bestimmungen: Das Zurücklegen von Fußwegen zwischen der nächstgelegenen Haltestelle von öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Einsatzort, deren einfache Xxxxxxxxxx 0 xx überschreitet, ist nicht zumutbar. Liegt eine größere Entfernung vor, so hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für die Beförderung des Arbeitnehmers zu sorgen oder es wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenersatz getroffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer die Beschäftigung an diesem Einsatzort ablehnen. Handelt es sich um einen kurzfristig angeordneten Dienst, bei dem zwischen Anordnung und Dienstantritt weniger als 72 Stunden liegen, gebührt als Wegzeitvergütung das amtliche Kilometergeld für die doppelte Wegstrecke zwischen Wohn- und Einsatzort. § 28 Fahrt- und Fahrzeugvergütung
Jubiläumsgeld. 1. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von 25 Jahren im selben Betrieb steht dem Dienst- nehmer ein Jubiläumsgeld im Ausmaß von 1 Bruttomonatslohn zu.
Jubiläumsgeld. 1. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeits- verhältnisses gebühren zum – 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt, – 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter, – 45-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter als Jubiläumsgeld. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem vollendeten 40. und 45. Dienstjahr gebührt ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres- Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Mo- natsgehältern; dieser Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch verschuldete Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund endet.
Jubiläumsgeld. Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung von 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter 45 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Jubiläumsgeld. 1. Arbeitnehmer erhalten als einmalige Zahlung ein Jubiläumsgeld.
Jubiläumsgeld. Dienstnehmer mit einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten eineinhalb Monatsgehälter, Dienst- nehmer mit einer 35- jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten zwei Monatsgehälter als Jubiläumsgeld. Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.