Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht Musterklauseln

Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht. A6-2.1.1 Mitversichert ist - abweichend von A6-3 (4) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, für die die versicherte Person infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird, das ihrem Dienstherrn gehört. Das gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert. A6-2.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz- und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher Haftpflichtbestimmungen. Dabei sind folgende Fälle versichert: - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend. - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den Personen- oder Sachschaden ersetzt hat. A6-2.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben: - Schäden, die als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs verursacht werden; - Schäden, die verursacht werden, wenn für das Führen des Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorlag; - Schäden, die bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs entstehen; - Schäden, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt werden; - Schäden, bei denen sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. A6-2.1.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt: - EUR 50.000 für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - EUR 1.000.000 für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat.
Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherten aus dem erlaubten oder angeordneten dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs des Dienstherrn oder eines durch den Dienstherrn zu dienstlichen Zwecken gemieteten oder geleasten Kraftfahrzeugs. (2) Der Versicherungsschutz umfasst ▪ Schadenersatzansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug ▪ Regressansprüche des Dienstherrn, wegen Personen- oder Sachschäden, die er einem Dritten zu ersetzen hatte sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht. (3) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Be- trag begrenzt. (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden als Fahrer von Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs- oder kettenbetriebenen Fahrzeu- gen.
Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht. Welche generellen Ausschlüsse gibt es in der Privathaftpflichtversicherung und in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? 13 3.1.1 Asbestschäden
Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht. 3.7.1 Versichert sind Personen- und Sachschäden, für die die versicherte Person aufgrund des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird. Der Versicherungsschutz gilt für Kraftfahrzeuge, die dem Dienstherrn gehören oder die der Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind aber nicht versichert. 3.7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz und Regres- sansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher Haftpflichtbestim- mungen. Dabei sind folgende Fälle versichert: – Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzan- sprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend. – Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den Personen- oder Sachschaden ersetzt hat. 3.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs verantwortlich gemacht wird. 3.7.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt: – 50.000 Euro für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; – 1.000.000 Euro für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat.
Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? ... 16

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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

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