Dienstleistungserbringer. (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht über- schreitet.
Dienstleistungserbringer. Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Abkom- mens ist Folgendes untersagt:
Dienstleistungserbringer. 1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbrin- gung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfaßt) wird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesellschaften gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienst- leistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalen- derjahr nicht überschreitet. sung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im 2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei