Beginn und Ende der Versicherung Musterklauseln

Beginn und Ende der Versicherung. 9.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. 9.2 Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sie sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch eine Partei gekündigt wird. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Beginn und Ende der Versicherung. 33.1 Die Versicherung beginnt am Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn und sie endet am Mittag des Tages, der im Versicherungschein als Versicherungablauf ausgewiesen wird. 33.2 Endet bei einem Versicherungswechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenem Tag des Versicherungs- beginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn, damit keine Lücken im Versiche- rungsschutz entstehen.
Beginn und Ende der Versicherung. Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers; Unterversiche- rung; Selbstbehalt
Beginn und Ende der Versicherung. Versicherter Lohn
Beginn und Ende der Versicherung. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Datum. Ihr Versicherungsschutz endet frühestens an einem der folgenden Daten: (i) dem Datum, an dem Sie nicht mehr in Deutschland wohnhaft sind; (ii) dem Datum, an dem Sie Ihr gesetzliches Widerrufsrecht gemäß Abschnitt 10 dieser Police ausüben; (iii) dem Datum, an dem Sie Ihre Police gemäß Abschnitt 11 dieser Police kündigen; (iv) dem Datum, an dem der Versicherer Ihre Police gemäß Abschnitt 12 dieser Police kündigt; oder (v) dem Ablauf der Versicherungsperiode, wie sie in Ihrem Versicherungsschein angegeben ist. Sie sind für keine weiteren Schadensfälle versichert, die am oder nach dem Enddatum entstehen. Die Versicherung wird nicht verlängert, es sei denn, es gibt anderweitige Vereinbarungen.
Beginn und Ende der Versicherung. Im ersten Jahr tritt die Versicherung am Folgetag nach Eingang der vollständigen Bezahlung der Prämie in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das Datum des Deckungsbeginns geht aus der Versicherungspolice hervor. Die Versicherung gilt ein Jahr und verlängert sich anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr weiter, sofern sie nicht schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt wird: - bis zum Tag der jährlichen Fälligkeit durch den Versicherungsnehmer; - 30 Tage vor der jährlichen Fälligkeit durch die Assista.
Beginn und Ende der Versicherung. Vertragszeitraum Sie sind während des Vertragszeitraums versichert. Dieser Zeitraum ist im Versicherungsschein angegeben.
Beginn und Ende der Versicherung. Die Versicherung beginnt am Mittag (12.00 Uhr) des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn und sie endet am Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsablauf ausgewiesen wird.
Beginn und Ende der Versicherung. 4.1 Die Versicherung beginnt (vorbehältlich der Gesundheitsprüfung nach Ziffer 4.2) mit der Erfüllung der Bedin gungen gemäss Ziffer 3.1, frühestens ab BVG-Alter 18. 4.2 Die Stiftung kann vom Versicherten beim Eintritt in die Stiftung eine schriftliche Erklärung über seinen Ge- sundheitszustand verlangen. In diesem Fall wird dem Versicherten innert 20 Arbeitstagen nach Eingang der Eintrittsmeldung des Arbeitgebers durch die Verwaltung der Gesundheitsfragebogen zugestellt. Der Versi- cherte hat in der schriftlichen Erklärung ebenfalls zu bestätigen, dass er bereit ist, sich gegebenenfalls einer von der Stiftung angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Lehnt der Versicherte die schriftliche Erklärung oder die vertrauensärztliche Untersuchung ab, so wird bei einem Todes- oder Invalidi- tätsfall lediglich das vorhandene Sparkapital fällig. Dem Versicherten wird nach Eingang des vollständig ausgefüllten Fragebogens innert sechs Monate schrift- lich bestätigt, wenn kein Vorbehaltsgrund vorliegt. Allfällige Vorbehalte und deren Dauer werden dem Versi- cherten sofort nach Klärung des Sachverhalts, spätestens aber sechs Monate nach Eingang der für die Prü- fung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen, schriftlich mitgeteilt. Sie sind auf die vom Arzt festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschränkt. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass kein Vorbehalts- grund vorliegt resp. der Bekanntgabe eines Vorbehalts, besteht kein Leistungsanspruch. Ein Leistungsvor- behalt dauert höchstens 5 Jahre. Die mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworbenen überobli- gatorischen Leistungen sind von einem möglichen Vorbehalt nur insoweit betroffen, als bereits bisher ein Leistungsvorbehalt bestanden hat, dessen Gültigkeitsdauer von insgesamt höchstens 5 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Der Vorbehalt wird der versicherten Person bekannt gegeben. Führen die im Leistungsvor- behalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod des Versicherten oder zu Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität oder zum Tod führt, so besteht im vorgängig erwähnten Ausmass kein Anspruch auf die Todesfallleistungen und während der gesamten Invaliditätsdauer kein Anspruch auf die Invaliditätsleistungen. Stellt die Pensionskasse fest, dass die schriftliche Erklärung über den Gesundheitszustand unwahre oder unvollständige Angaben enthält (= Anzeigepflichtverletzung), kann die Pensionskasse innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der An...
Beginn und Ende der Versicherung. 1 Ergänzend zu den Bestimmungen in Art. 7 bis 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag (VVG) haben Neugeborene Anspruch auf einen vorbe- haltslosen Anschluss auf den Tag der Geburt. 2 Ein Vertragsabschluss ist bis zur Vollendung des 55. Altersjahres mög- lich.