direkte Leistungen. Die Tagesförderstätte bietet Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Fähigkeit, z.B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit im sozialen, musischen und kreativen Bereich an. Die Tagesförderstätte bietet Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft an. Der Übergang in die WfbM ist durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Xxxxxx der Tagesförderstätten schließen mit den in ihren Leistungsangeboten betreuten Menschen oder dem gesetzlichen Vertreter einen Vertrag ab, in dem Näheres über Inhalt und Umfang der Leistung geregelt wird. Die Tagesförderstätte gewährleistet die betriebsärztliche Beratung, die für die Förderung, Beschäftigung und Betätigung notwendig ist. Die Tagesförderstätte stellt in geeigneter Weise die Mitwirkung der betreuten Menschen sicher. Die Tagesförderstätte unterrichtet die Personen, die die Menschen mit Behinderungen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind in geeigneter Weise über die Angelegenheiten und Arbeit des Leistungsangebotes. Die Tagesförderstätte bietet qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an, die der Durchführung der Eingliederungshilfemaßnahmen dienen. Sie erledigt sämtliche damit zusammenhängenden administrativen Arbeiten (z.B. Entwicklungsberichte, Förderpläne und Schriftverkehr mit Behörden). Die Tagesförderstätte erbringt die für die Betreuung jeweils notwendigen grundpflegerischen Leistungen. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 116 SGB IX ist die gemeinsame Leistungserbringung Basis für die Tagesförderstätte. Die zuvor beschriebenen Leistungen können an mehrere leistungsberechtigte Personen gemeinschaftlich oder individuell erbracht werden.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe
direkte Leistungen. Die Tagesförderstätte WfbM bietet ein möglichst breit differenziertes Spektrum von Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (s. § 5 Abs. 1 WVO). Die Leistungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die WfbM organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Arbeitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang von Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Ausgangsgruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrieben mit Betreuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des Menschen mit Behinderungen aus der Werkstatt das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (§ 5 Abs. 4 WVO). Die WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Fähigkeit, Leistungsfähigkeit z.B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit Persönlichkeit, z.B. im sozialen, musischen und kreativen Bereich anteilzunehmen (siehe § 5 Abs. 3 WVO). Die Tagesförderstätte WfbM bietet Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft an. Der Übergang in die WfbM ist durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Xxxxxx der Tagesförderstätten schließen mit den in ihren Leistungsangeboten betreuten Menschen oder dem gesetzlichen Vertreter einen Vertrag ab, in dem Näheres über Inhalt und Umfang der Leistung geregelt wird. Die Tagesförderstätte gewährleistet die betriebsärztliche Beratung, die für die Förderung, Beschäftigung und Betätigung notwendig ist. Die Tagesförderstätte stellt in geeigneter Weise die Mitwirkung der betreuten Menschen sicher. Die Tagesförderstätte unterrichtet die Personen, die die Menschen mit Behinderungen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind in geeigneter Weise über die Angelegenheiten und Arbeit des Leistungsangebotes. Die Tagesförderstätte bietet qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an, die der Durchführung der Eingliederungshilfemaßnahmen dienen. Sie erledigt sämtliche damit zusammenhängenden administrativen Arbeiten (z.B. Entwicklungsberichte, Förderpläne und Schriftverkehr mit Behörden). Die Tagesförderstätte WfbM erbringt die für die Betreuung Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grundpflegerischen Leistungen. Unter Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Voraussetzungen Werkstatt näher geregelt. In den Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungsgeldes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher festzulegen. Die WfbM zahlt an die im Arbeitsbereich beschäftigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus ihrem Arbeitsergebnis gemäß § 116 12 Abs. 4 und 5 WVO. Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus erhalten die im Arbeitsbereich tätigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX. Die WfbM stellt die Mitbestimmung und Mitwirkung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Behinderungen gem. § 222 SGB IX ist die gemeinsame Leistungserbringung Basis für die Tagesförderstätteund der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung sicher. Die zuvor beschriebenen Leistungen können an mehrere leistungsberechtigte Personen gemeinschaftlich oder individuell erbracht werdenWfbM gewährleistet die besondere ärztliche Betreuung der Menschen mit Behinderungen gem. § 10 Abs. 3 WVO, soweit es sich nicht um eine Leistung der Krankenkasse handelt. Der Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.
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Samples: Regel Leistungsvereinbarung
direkte Leistungen. Die Tagesförderstätte WfbM bietet ein möglichst breit differenziertes Spektrum von Arbeitsfeldern und Ar- beitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leis- tungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (s. § 5 Abs. 1 WVO). Die Leis- tungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die WfbM organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Ar- beitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang von Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Aus- gangsgruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrie- ben mit Betreuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des Menschen mit Behinderungen aus der Werkstatt das Integ- rationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (§ 5 Abs. 4 WVO). Die WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbegleiten- den Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Fähigkeit, Leistungsfähigkeit z.B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit Persönlichkeit, z.B. im sozialen, musischen und kreativen Bereich anteilzunehmen (siehe § 5 Abs. 3 WVO). Die Tagesförderstätte WfbM bietet Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft an. Der Übergang in die WfbM ist durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Xxxxxx der Tagesförderstätten schließen mit den in ihren Leistungsangeboten betreuten Menschen oder dem gesetzlichen Vertreter einen Vertrag ab, in dem Näheres über Inhalt und Umfang der Leistung geregelt wird. Die Tagesförderstätte gewährleistet die betriebsärztliche Beratung, die für die Förderung, Beschäftigung und Betätigung notwendig ist. Die Tagesförderstätte stellt in geeigneter Weise die Mitwirkung der betreuten Menschen sicher. Die Tagesförderstätte unterrichtet die Personen, die die Menschen mit Behinderungen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind in geeigneter Weise über die Angelegenheiten und Arbeit des Leistungsangebotes. Die Tagesförderstätte bietet qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an, die der Durchführung der Eingliederungshilfemaßnahmen dienen. Sie erledigt sämtliche damit zusammenhängenden administrativen Arbeiten (z.B. Entwicklungsberichte, Förderpläne und Schriftverkehr mit Behörden). Die Tagesförderstätte WfbM erbringt die für die Betreuung Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grundpflegerischen grundpfle- gerischen Leistungen. Unter Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger beste- henden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Voraussetzungen Werkstatt näher geregelt. In den Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungs- geldes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher fest- zulegen. Die WfbM zahlt an die im Arbeitsbereich beschäftigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus ihrem Arbeitsergebnis gemäß § 116 12 Abs. 4 und 5 WVO. Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus erhalten die im Arbeitsbereich tätigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX. Die WfbM stellt die Mitbestimmung und Mitwirkung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Behinderungen gem. § 222 SGB IX ist die gemeinsame Leistungserbringung Basis für die Tagesförderstätteund der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung si- cher. Die zuvor beschriebenen Leistungen können an mehrere leistungsberechtigte Personen gemeinschaftlich oder individuell erbracht werdenWfbM gewährleistet die besondere ärztliche Betreuung der Menschen mit Behinde- rungen gem. § 10 Abs. 3 WVO, soweit es sich nicht um eine Leistung der Krankenkasse handelt. Der Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wird durch das Arbeitssicher- heitsgesetz geregelt.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe
direkte Leistungen. Die Tagesförderstätte aufgeführten Maßnahmen richten sich nach dem Teilhabe-/Gesamtplan nach § 19 SGB IX, § 144 SGB XII (bis zum 31.12.2019) bzw. §§ 19, 121 SGB IX (ab 01.01.2020) und sind in personenzentrierter Form zu erbringen. Die Arbeitsstätte bietet folgendes Spektrum (individuelle Beschreibung ) von Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (analog § 5 Abs. 1 WVO). Die Leistungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die Arbeitsstätte organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftig- ten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Arbeitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang der Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Ausgangs- gruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrieben mit Be- treuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Arbeitsstätte die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwir- ken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausschei- den des Menschen mit Behinderungen das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (analog § 5 Abs. 4 WVO). Die Arbeitsstätte bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbeglei- tenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Fähigkeit, z.Leistungsfähigkeit z. B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit Persönlichkeit, z. B. im sozialen, musischen und kreativen Bereich anteilzunehmen (analog § 5 Abs. 3 WVO). Die Tagesförderstätte Arbeitsstätte bietet Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft an. Der Übergang in die WfbM ist durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Xxxxxx der Tagesförderstätten schließen mit den in ihren Leistungsangeboten betreuten Menschen oder dem gesetzlichen Vertreter einen Vertrag ab, in dem Näheres über Inhalt und Umfang der Leistung geregelt wird. Die Tagesförderstätte gewährleistet die betriebsärztliche Beratung, die für die Förderung, Beschäftigung und Betätigung notwendig ist. Die Tagesförderstätte stellt in geeigneter Weise die Mitwirkung der betreuten Menschen sicher. Die Tagesförderstätte unterrichtet die Personen, die die Menschen mit Behinderungen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind in geeigneter Weise über die Angelegenheiten und Arbeit des Leistungsangebotes. Die Tagesförderstätte bietet qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an, die der Durchführung der Eingliederungshilfemaßnahmen dienen. Sie erledigt sämtliche damit zusammenhängenden administrativen Arbeiten (z.B. Entwicklungsberichte, Förderpläne und Schriftverkehr mit Behörden). Die Tagesförderstätte Arbeitsstätte erbringt die für die Betreuung Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grundpflegerischen grund- pflegerischen Leistungen. Unter Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Beschäftigungsverträge (analog WVO) zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Voraussetzungen Arbeitsstätte näher geregelt. In den Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungsgeldes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher festzulegen. Die Arbeitsstätte zahlt an die im Arbeitsbereich beschäftigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus ihrem Arbeitsergebnis analog § 116 12 Abs. 4 und 5 WVO. Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus erhalten die Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich ein Arbeits- förderungsgeld nach § 59 SGB IX. Die Arbeitsstätte stellt die Mitwirkung der Mitarbeiter mit Behinderungen gem. § 222 SGB IX ist die gemeinsame Leistungserbringung Basis für die Tagesförderstätteund der Mitwirkungsverordnung sicher. Die zuvor beschriebenen Leistungen können an mehrere leistungsberechtigte Personen gemeinschaftlich oder individuell erbracht werdenArbeitsstätte gewährleistet die besondere ärztliche Betreuung der Menschen mit Be- hinderungen analog § 10 Abs. 3 WVO, soweit es sich nicht um eine Leistung der Kranken- kasse handelt. Der Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wird durch das Arbeitssi- cherheitsgesetz geregelt.
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