direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich nach dem Teilhabe-/Gesamtplan nach § 19 SGB IX, § 144 SGB XII (bis zum 31.12.2019) bzw. §§ 19, 121 SGB IX (ab 01.01.2020) und sind in personenzentrierter Form zu erbringen. Die Arbeitsstätte bietet folgendes Spektrum (individuelle Beschreibung ) von Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (analog § 5 Abs. 1 WVO). Die Leistungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die Arbeitsstätte organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftig- ten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Arbeitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang der Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Ausgangs- gruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrieben mit Be- treuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Arbeitsstätte die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwir- ken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausschei- den des Menschen mit Behinderungen das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (analog § 5 Abs. 4 WVO). Die Arbeitsstätte bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbeglei- tenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit z. B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, z. B. im sozialen, musischen und kreativen Bereich teilzunehmen (analog § 5 Abs. 3 WVO). Die Arbeitsstätte bietet den Menschen mit Behinderungen qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an. Die Arbeitsstätte erbringt die für die Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grund- pflegerischen Leistungen. Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Beschäftigungsverträge (analog WVO) zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Arbeitsstätte näher geregelt. In den Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungsgeldes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher festzulegen. Die Arbeitsstätte zahlt an die im Arbeitsbereich beschäftigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus ihrem Arbeitsergebnis analog § 12 Abs. 4 und 5 WVO. Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus erhalten die Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich ein Arbeits- förderungsgeld nach § 59 SGB IX. Die Arbeitsstätte stellt die Mitwirkung der Mitarbeiter mit Behinderungen gem. § 222 SGB IX und der Mitwirkungsverordnung sicher. Die Arbeitsstätte gewährleistet die besondere ärztliche Betreuung der Menschen mit Be- hinderungen analog § 10 Abs. 3 WVO, soweit es sich nicht um eine Leistung der Kranken- kasse handelt. Der Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wird durch das Arbeitssi- cherheitsgesetz geregelt.
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direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich nach dem Teilhabe-/Gesamtplan nach § 19 SGB IX, § 144 SGB XII (bis zum 31.12.2019) bzw. §§ 19, 121 SGB IX (ab 01.01.2020) und sind in personenzentrierter Form zu erbringen. Die Arbeitsstätte WfbM bietet folgendes ein möglichst breit differenziertes Spektrum (individuelle Beschreibung ) von Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen Ar- beitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen LeistungsfähigkeitLeis- tungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (analog s. § 5 Abs. 1 WVO). Die Leistungen Leis- tungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die Arbeitsstätte WfbM organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftig- ten Beschäftigten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Arbeitshilfsmittel Ar- beitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang der von Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Ausgangs- gruppenAus- gangsgruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrieben Fremdbetrie- ben mit Be- treuungBetreuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Arbeitsstätte Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwir- kenhinzuwirken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Menschen mit Behinderungen aus der Werkstatt das Integrationsamt Integ- rationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (analog § 5 Abs. 4 WVO). Die Arbeitsstätte WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbeglei- tenden arbeitsbegleiten- den Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit z. z.B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, z. z.B. im sozialen, musischen und kreativen Bereich teilzunehmen (analog siehe § 5 Abs. 3 WVO). Die Arbeitsstätte WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an. Die Arbeitsstätte WfbM erbringt die für die Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grund- pflegerischen grundpfle- gerischen Leistungen. Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger bestehenden beste- henden Sozialleistungsverhältnisses durch Beschäftigungsverträge (analog WVO) Werkstattverträge zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Arbeitsstätte Werkstatt näher geregelt. In den Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungsgeldes Arbeitsförderungs- geldes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher festzulegenfest- zulegen. Die Arbeitsstätte WfbM zahlt an die im Arbeitsbereich beschäftigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus ihrem Arbeitsergebnis analog gemäß § 12 Abs. 4 und 5 WVO. Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus erhalten die im Arbeitsbereich tätigen Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich ein Arbeits- förderungsgeld Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX. Die Arbeitsstätte WfbM stellt die Mitbestimmung und Mitwirkung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Behinderungen gem. § 222 SGB IX und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung sichersi- cher. Die Arbeitsstätte WfbM gewährleistet die besondere ärztliche Betreuung der Menschen mit Be- hinderungen analog Behinde- rungen gem. § 10 Abs. 3 WVO, soweit es sich nicht um eine Leistung der Kranken- kasse Krankenkasse handelt. Der Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wird durch das Arbeitssi- cherheitsgesetz Arbeitssicher- heitsgesetz geregelt.
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direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich nach dem Teilhabe-/Gesamtplan nach § 19 SGB IX, § 144 SGB XII (bis zum 31.12.2019) bzw. §§ 19, 121 SGB IX (ab 01.01.2020) und sind in personenzentrierter Form zu erbringen. Die Arbeitsstätte WfbM bietet folgendes ein möglichst breit differenziertes Spektrum (individuelle Beschreibung ) von Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (analog s. § 5 Abs. 1 WVO). Die Leistungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die Arbeitsstätte WfbM organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftig- ten Beschäftigten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Arbeitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang der von Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Ausgangs- gruppenAusgangsgruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrieben mit Be- treuungBetreuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Arbeitsstätte Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwir- kenhinzuwirken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Menschen mit Behinderungen aus der Werkstatt das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (analog § 5 Abs. 4 WVO). Die Arbeitsstätte WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbeglei- tenden arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit z. z.B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, z. z.B. im sozialen, musischen und kreativen Bereich teilzunehmen (analog siehe § 5 Abs. 3 WVO). Die Arbeitsstätte WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an. Die Arbeitsstätte WfbM erbringt die für die Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grund- pflegerischen grundpflegerischen Leistungen. Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Beschäftigungsverträge (analog WVO) Werkstattverträge zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Arbeitsstätte Werkstatt näher geregelt. In den Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungsgeldes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher festzulegen. Die Arbeitsstätte WfbM zahlt an die im Arbeitsbereich beschäftigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus ihrem Arbeitsergebnis analog gemäß § 12 Abs. 4 und 5 WVO. Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus erhalten die im Arbeitsbereich tätigen Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich ein Arbeits- förderungsgeld Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX. Die Arbeitsstätte WfbM stellt die Mitbestimmung und Mitwirkung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Behinderungen gem. § 222 SGB IX und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung sicher. Die Arbeitsstätte WfbM gewährleistet die besondere ärztliche Betreuung der Menschen mit Be- hinderungen analog Behinderungen gem. § 10 Abs. 3 WVO, soweit es sich nicht um eine Leistung der Kranken- kasse Krankenkasse handelt. Der Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wird durch das Arbeitssi- cherheitsgesetz Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.
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direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich nach dem Teilhabe-/Gesamtplan nach § 19 SGB IX, § 144 SGB XII (bis zum 31.12.2019) bzw. §§ 19, 121 SGB IX (ab 01.01.2020) und sind in personenzentrierter Form zu erbringen. Die Arbeitsstätte Tagesförderstätte bietet folgendes Spektrum (individuelle Beschreibung ) von Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (analog § 5 Abs. 1 WVO). Die Leistungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die Arbeitsstätte organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftig- ten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Arbeitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang der Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Ausgangs- gruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrieben mit Be- treuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Arbeitsstätte die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwir- ken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausschei- den des Menschen mit Behinderungen das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (analog § 5 Abs. 4 WVO). Die Arbeitsstätte bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbeglei- tenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit z. Fähigkeit, z.B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, z. B. Persönlichkeit im sozialen, musischen und kreativen Bereich teilzunehmen (analog § 5 Abs. 3 WVO)an. Die Arbeitsstätte Tagesförderstätte bietet Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft an. Der Übergang in die WfbM ist durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Xxxxxx der Tagesförderstätten schließen mit den in ihren Leistungsangeboten betreuten Menschen oder dem gesetzlichen Vertreter einen Vertrag ab, in dem Näheres über Inhalt und Umfang der Leistung geregelt wird. Die Tagesförderstätte gewährleistet die betriebsärztliche Beratung, die für die Förderung, Beschäftigung und Betätigung notwendig ist. Die Tagesförderstätte stellt in geeigneter Weise die Mitwirkung der betreuten Menschen sicher. Die Tagesförderstätte unterrichtet die Personen, die die Menschen mit Behinderungen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind in geeigneter Weise über die Angelegenheiten und Arbeit des Leistungsangebotes. Die Tagesförderstätte bietet qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an, die der Durchführung der Eingliederungshilfemaßnahmen dienen. Sie erledigt sämtliche damit zusammenhängenden administrativen Arbeiten (z.B. Entwicklungsberichte, Förderpläne und Schriftverkehr mit Behörden). Die Arbeitsstätte Tagesförderstätte erbringt die für die Teilhabe am Arbeitsleben Betreuung jeweils notwendigen grund- pflegerischen grundpflegerischen Leistungen. Der Inhalt Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Beschäftigungsverträge (analog WVO) zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Arbeitsstätte näher geregelt. In den Verträgen § 116 SGB IX ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungsgeldes an gemeinsame Leistungserbringung Basis für die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher festzulegenTagesförderstätte. Die Arbeitsstätte zahlt zuvor beschriebenen Leistungen können an die im Arbeitsbereich beschäftigen Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus ihrem Arbeitsergebnis analog § 12 Abs. 4 und 5 WVO. Im Krankheitsfall wird das Entgelt bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Darüber hinaus erhalten die Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich ein Arbeits- förderungsgeld nach § 59 SGB IX. Die Arbeitsstätte stellt die Mitwirkung der Mitarbeiter mit Behinderungen gem. § 222 SGB IX und der Mitwirkungsverordnung sicher. Die Arbeitsstätte gewährleistet die besondere ärztliche Betreuung der Menschen mit Be- hinderungen analog § 10 Abs. 3 WVO, soweit es sich nicht um eine Leistung der Kranken- kasse handelt. Der Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wird durch das Arbeitssi- cherheitsgesetz geregeltmehrere leistungsberechtigte Personen gemeinschaftlich oder individuell erbracht werden.
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