Aufnahmeverpflichtung Musterklauseln

Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Aufnahme gem. § 123 Abs.4 SGB IX und im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV.
Aufnahmeverpflichtung. Die Einrichtung verpflichtet sich unabhängig von der Schwere der Behinderung im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten alle Menschen mit Behinderung aufzunehmen, für die sie nach § 4 Bay. Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII dieses Leistungsangebot entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung vorhält. Die Einrichtung kann grundsätzlich nur die Personen aufnehmen, die zu dem in der individuellen Leistungsvereinbarung beschriebenen Personenkreis gehören.
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringerträger verpflichtet sich zur Aufnahme im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV.
Aufnahmeverpflichtung. Unter Beachtung des Grundsatzes der orts- und familiennahen Versorgung werden vorran- gig in der Stadt/Gemeinde wohnende Kinder aufgenommen. Das Wahlrecht des Leistungsberechtigen nach § 9 Abs. 2 und 3 SGB XII bleibt unberührt. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich zur Aufnahme, soweit ein Platz frei ist.
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringerträger verpflichtet sich zur Aufnahme im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV. 1 Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall durch den Xxxxxx der WfbM Leistungen gem. § 76 oder § 81 SGB IX in Abstimmung mit dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe erbracht wer- den. 2 Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Xxxxxx der Ein- gliederungshilfe eine Betreuung auch nach dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in der Tagesförderstätte möglich ist. Bei mehr als einem Xxxxxx in einem Einzugsbereich soll ein Kooperationsvertrag zur Aufnahmesicherung abgeschlossen werden (nur Tagesförderstätte).
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 4 SGB IX und im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV. Bei mehr als einem Xxxxxx in einem Einzugsbereich soll ein Kooperationsvertrag zur Aufnahmesicherung abgeschlossen werden.
Aufnahmeverpflichtung. Die Kindertageseinrichtung verpflichtet sich nach § 5 des Bayerischen Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten alle behinderten oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohten Kinder aufzunehmen, für die er nach § 4 des Bayerischen Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII ein Leistungsangebot vorhält. Die Kindertageseinrichtung kann grundsätzlich nur behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kinder aufnehmen, die unter den gegebenen Bedingungen (z.B. räumliche Gegebenheiten, Gruppenzusammensetzung, etc.) entsprechend ihrem individuellen Bedarf betreut und gefördert werden können.
Aufnahmeverpflichtung. Die Einrichtung verpflichtet sich im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten alle rüstigen Men- schen, aufzunehmen, für die sie nach § 4 Bayerischer Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII dieses Leistungsangebot entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung vorhält. Die Einrichtung kann grundsätzlich nur die Personen aufnehmen, die zu dem in der individuellen Leistungsvereinbarung beschriebenen Personenkreis gehören.
Aufnahmeverpflichtung a) Das Xxxx-Xxxxx-Berufskolleg in Schulträgerschaft der Stadt Münster verpflichtet sich zur Aufnahme der Schülerinnen und Xxxxxxx der PRIMUS-Schule Münster in ihre gymnasiale Oberstufe, sofern diese die Berechtigung zum Besuch der gymna- sialen Oberstufe erreicht haben, oder in andere Bildungsgänge des Berufskollegs. b) Schülerinnen und Xxxxxxx der Sekundarstufe der PRIMUS-Schule werden in der Jahrgangsstufe 10 zur weiteren Planung der Schullaufbahn über die Bestimmungen der APO-BK durch das Xxxx-Xxxxx-Berufskolleg informiert. Darüber hinaus infor- miert das Xxxx Xxxxx-Berufskolleg in geeigneter Weise über alle weiteren Bil- dungsgänge des Berufskollegs.
Aufnahmeverpflichtung. Unter Beachtung des Grundsatzes der orts- und familiennahen Versorgung werden vorrangig in der Stadt und im Landkreis Lüneburg wohnende Kinder aufgenommen. Das Wahlrecht der Anspruchsberechtigten nach § 9 Abs.2 und 3 SGB XII bleibt unberührt. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich zur Aufnahme i.S.d. Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 LRV.