Aufnahmeverpflichtung Musterklauseln

Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Aufnahme gem. § 123 Abs.4 SGB IX und im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV.
Aufnahmeverpflichtung. Die Einrichtung verpflichtet sich unabhängig von der Hilfebedarfsgruppe bzw. der Schwere der Behinderung, im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten alle Menschen mit Behinderung aufzunehmen, für die sie nach § 4 Bay. Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII dieses Leistungsangebot entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung vorhält. Die Einrichtung kann grundsätzlich nur die Personen aufnehmen, die zu dem in der individuellen Leistungsvereinbarung beschriebenen Personenkreis gehören.
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringerträger verpflichtet sich zur Aufnahme im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV.
Aufnahmeverpflichtung. Unter Beachtung des Grundsatzes der orts- und familiennahen Versorgung werden vorrangig in der Stadt/Gemeinde wohnende Kinder aufgenommen. Das Wahlrecht des Leistungsberechtigen nach § 9 Abs. 2 und 3 SGB XII bleibt unberührt. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich zur Aufnahme, soweit ein Platz frei ist.
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringerträger verpflichtet sich zur Aufnahme im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV. Bei mehr als einem Xxxxxx in einem Einzugsbereich soll ein Kooperationsvertrag zur Aufnahmesicherung abgeschlossen werden (nur Tagesförderstätte).
Aufnahmeverpflichtung. Es wird eine Platzzahl von XX Plätzen vereinbart. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, im Rahmen dieser Vereinbarung den in Abs. 1 beschriebenen Personenkreis in diesem Umfang aufzunehmen und zu betreuen. Alternativ oder ergänzend: Grundlegende Leistungen der Einrichtung Zur Sicherstellung eines möglichst beständigen Tagesablaufs und größtmöglicher Qualität der personenbezogenen Assistenz werden durch die Einrichtung nachstehende Dienstleistungen erbracht: - Einrichtungsleitung - Betriebsstätten Leitung - Teamleitung - Sozialer und Psychologischer Dienst - Qualitätsmanagement nach § 10 Abs. 3 LRV SH - Verwaltung/ Zentralverwaltung - Informationstechnologie-Dienstleistungen - Hauswirtschaftliche Dienstleistungen - Haustechnische Dienstleistungen - Leistungen zur Förderung der Partizipation und Mitwirkung nach §21 Abs.2 LRV-SH - Sonderpädagogische Weiterbildung (SPZ) - Unterweisungen, Fort- und Weiterbildung - Mitarbeitervertretung - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen - arbeitsmedizinischer Dienst im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen - Brandschutz - Einrichtungsindividuell ergänzen, gemäß bisheriger LV (bspw. Vernetzung in den Sozialraum, Unterstütze Kommunikation, Förderung der Partizipation, Zusammenarbeit mit einer WfbM, etc.) Liste der Leistungsangebote Die Leistungsangebote richten sich nach den individuellen Bedarfslagen der Leistungsberechtigten. Die in der Anlage XX ausgewiesenen Leistungen stellen einen Katalog möglicher anleitender und ausführender Assistenzen dar. Die Anlage XX ist Teil dieser Vereinbarung. (Übernahme aus der bestehenden LV) Die Darstellung der vorstehenden Inhalte ist im Detail keine abschließende Aufzählung möglicher - im Rahmen der bestehenden sächlichen und pädagogischen Ausstattung vorgehaltener - Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung zur sozialen Teilhabe stehen. Das Leistungsangebot ist darauf ausgerichtet, dass die Inhalte entsprechend dem notwendigen Bedarf, den Fähigkeiten, Neigungen und Interessen der Leistungsberechtigten sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Sozialen Teilhabe ausgestaltet werden.
Aufnahmeverpflichtung. Die Einrichtung verpflichtet sich im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten alle rüstigen Men- schen, aufzunehmen, für die sie nach § 4 Bayerischer Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII dieses Leistungsangebot entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung vorhält. Die Einrichtung kann grundsätzlich nur die Personen aufnehmen, die zu dem in der individuellen Leistungsvereinbarung beschriebenen Personenkreis gehören.
Aufnahmeverpflichtung. Die Kindertageseinrichtung verpflichtet sich nach § 5 des Bayerischen Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten alle behinderten oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohten Kinder aufzunehmen, für die er nach § 4 des Bayerischen Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII ein Leistungsangebot vorhält. Die Kindertageseinrichtung kann grundsätzlich nur behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kinder aufnehmen, die unter den gegebenen Bedingungen (z.B. räumliche Gegebenheiten, Gruppenzusammensetzung, etc.) entsprechend ihrem individuellen Bedarf betreut und gefördert werden können.
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 4 SGB IX und im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV. Bei mehr als einem Xxxxxx in einem Einzugsbereich soll ein Kooperationsvertrag zur Aufnahmesicherung abgeschlossen werden.
Aufnahmeverpflichtung a) Das Xxxx-Xxxxx-Berufskolleg in Schulträgerschaft der Stadt Münster verpflichtet sich zur Aufnahme der Schülerinnen und Xxxxxxx der PRIMUS-Schule Münster in ihre gymnasiale Oberstufe, sofern diese die Berechtigung zum Besuch der gymna- sialen Oberstufe erreicht haben, oder in andere Bildungsgänge des Berufskollegs.