Common use of Dividenden Clause in Contracts

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territorium, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Territoriums, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 5. Bezieht eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Territorium, so darf dieses andere Territorium weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise aus im anderen Territorium erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territorium, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- zahlt und deren Nutzungsbe- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige diese Person ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden können nur in allen diesem anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sindStaat besteuert wer- den. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. 2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen Gründer- anteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung Gewinnbe- teiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich steu- erlich gleichgestellt sind. 43) Abs. Die Absätze 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässi- ge Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbardieses Abkommens anzuwenden. 5. 4) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausge- schütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen Ge- winnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Begrenzungen in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person der andere Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften oder eine vollständig diesem Staat gehörende Einrichtung oder ein vollständig diesem Staat gehörender Fonds, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen einigen, oder die Nationalbank ist. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - Rechten, ausgenommen Forderungen - Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt gleichge- stellt sind. 45. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 56. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte Ein- künfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn es der Haupt- zweck einer mit der Schaffung oder der Übertragung der Aktien oder anderer Rech- te, aufgrund derer die Dividenden gezahlt werden, befassten Person war, mit dieser Schaffung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Vertragsstaat besteuert werden. 2. Diese Von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden können jedoch auch in dem Territorium, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Territoriums Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, der während der sechs Monate vor dem Tag, an dem die unmittelbar über Dividendenberechtigung bestimmt wird, mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügtunmittelbar gehörten; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig und eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, der während der achtzehn Monate vor dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehörten. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 35. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus AktienGesellschaftsanteilen, Genussaktien Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen sonstigen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsVertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind. 46. Die Absätze 1 1, 2 und 2 3 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 57. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, besteuern – es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, gehört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Double Taxation Agreement

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine berechtigte Per- son im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividen- den nicht übersteigen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte und im anderen Vertrags- staat ansässige Person: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, deren Kapital voll- ständig oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist und die während einem ununter- brochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden zahlende Gesellschaft verfügt;; oder b) 15 Prozent eine Vorsorgeeinrichtung oder eine ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgeplä- ne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, In- validitäts- und Hinterlassenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsor- geeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht dieses anderen Ver- tragsstaates errichtet, steuerlich anerkannt und überwacht ist; oder c) die Regierung des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen FällenVertragsstaates, einer seiner politischen Unterabtei- lungen oder lokalen Körperschaften oder die Zentralbank des anderen Ver- tragsstaates ist. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Einschränkungen in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden Di- videnden gezahlt werden. 35. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - Rechten, ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung Forde- rungen, sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 46. Die Absätze 1 und 2 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässi- ge, nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werdenwer- den, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 57. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte Ein- künfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden Di- videnden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium ande- ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium ansässige Vertragsstaat ans‰ssige Gesellschaft an eine im anderen Territorium ansässige Vertragsstaat ans‰ssige Person zahlt, können kˆnnen im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können kˆnnen jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ans‰ssig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung ist jedoch der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person istVertragsstaat ans‰ssige Person, nicht übersteigenso gilt: a) 10 Prozent Mit Ausnahme des Bruttobetrags der Dividendenunter Buchstabe b) Bestimmten sind solche Dividenden in dem Vertragsstaat steuerfrei, wenn in dem die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden zahlende Gesellschaft verfügtans‰ssig ist; b) Wenn die Dividenden aus den Einkünften (einschliesslich Gewinnen) gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermˆgen im Sinne von Artikel 6 von einer Investitionsform erzielt werden, die den Grossteil dieser Einkünfte j‰hrlich ausschüttet und deren Einkünfte aus solchem unbeweglichen Vermˆgen steuerbefreit sind, darf, ausser wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Pensionskasse ist, die Steuer, die vom Vertragsstaat erhoben wird, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans‰ssig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sindnicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsVertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ans‰ssig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze Abs‰tze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ans‰ssige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ans‰ssig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Gesch‰ftst‰tigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebst‰tte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich tats‰chlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtBetriebst‰tte gehˆrt. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Territorium ansässige Vertragsstaat ans‰ssige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium ansässige Staat ans‰ssige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich tats‰chlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtBetriebst‰tte gehˆrt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 6. Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gew‰hrt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder ‹bertragung der Aktien oder anderen Rechte, für die die Dividende gezahlt wird, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder ‹bertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im in dem anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territoriumim Vertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividen- den zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, Vertragsstaat ansässig ist nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar unmit- telbar über mindestens 20 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden zahlen- den Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen andern Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2: a) können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person die Bank von Portugal oder die Schweizerische Nationalbank ist; b) können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, nur im ande- ren Staat besteuert werden, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 Prozent des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Ge- sellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in die- sem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - an- dern Rechten, ausgenommen Forderungen - Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen sonsti- gen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Dieser Ausdruck umfasst auch Gewinne, die aufgrund eines Gewinnbeteiligungsvertrags («associação em participação») bezahlt werden. 45. Die Absätze 1 1, 2 und 2 3 Buchstabe b sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Territoriumandern Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt ausübt, und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Betriebstätte oder festen 10 Bereinigt gemäss Art. VI des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 (AS 2013 3573 3571; BBl 2012 9181). Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 56. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte Ein- künfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium andern Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können dürfen im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. Diese Dividenden können ) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, a) dürfen jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a(i) 10 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, außer in den Fällen nach lit. a (ii); (ii) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn diese Dividenden von einem maßgeblichen Investmentvehikel gezahlt werden; b) sind jedoch ungeachtet der lit. a in dem Vertragsstaat, in dem die zur Nutzung berech- tigte Person die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden (i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die ist und unmittelbar über oder mittelbar mindestens 20 Prozent des Kapitals 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;kontrolliert (mit Ausnahme von Dividenden, die von einem maßgeblichen Investmentvehikel gezahlt werden); oder b(ii) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sindeine Pensionskasse ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus alle sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. (6) Im Sinne des Absatzes 2 bedeutet ein maßgebliches Investmentvehikel a) in Österreich: einen Immobilien-Investmentfonds, der die Voraussetzungen des österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetzes erfüllt; und b) im Vereinigten Königreich: einen Immobilien-Investmenttrust im Sinne des Teils 12 des „Corporation Tax Act 2010“ und einen Property Authorised Investment Fund im Sinne des Teils 4A der „Authorised Investment Funds (Tax) Regulations 2006 (SI 2006/964)“. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich darauf verständigen, ähnliche in einem Vertragsstaat gegründete Einrichtungen oder Rechtsträger als ein maßgebliches Investmentvehikel zu betrachten.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können dürfen im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. a) Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person Dividenden nicht übersteigen. b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist), die unmittelbar über mindestens 20 Prozent 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags , dürfen diese Dividenden nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sindansässig ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt Betriebstätte und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtBetriebstätte. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Beseitigung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine PersonengesellschaftPersonengesellschaft oder Investmentgesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden ; c) ungeachtet der Territorien regeln in gegenseitigem EinvernehmenBestimmungen der Buchstaben a und b 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sindwenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. Bezieht ) Erzielt eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine im in der anderen Territorium Vertragspartei ansässige Person zahlt, können im nur in der anderen Territorium besteu- ert Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberech- tigte der Dividenden ist eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territorium, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen Gründer- anteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung Gewinnbe- teiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Territoriumsder Vertragspartei, in dem der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 43) Abs. Die Absätze 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im einer Vertragspartei ansässi- ge Nutzungsberechtigte in der anderen TerritoriumVertragspartei, in dem die die Dividenden Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden Dividen- den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 5. 4) Bezieht eine in einem Territorium einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem der anderen TerritoriumVertragspartei, so darf dieses diese andere Territorium Vertrags- partei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im in der anderen Territorium Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im in der anderen Terri- torium Vertragspartei gelegenen Doppelbesteuerung 0.672.917.01 Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht- ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium in der ande- ren Vertragspartei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine PersonengesellschaftPersonengesellschaft oder deutsche REIT-Aktiengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;, b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. Bezieht ) Erzielt eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert Staates be- steuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte berech- tigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während mindestens ei- nes Jahres vor der Zahlung der Dividenden verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fälleneine Vorsorgeeinrichtung ist; oder c) ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner loka- len Körperschaften oder seine Zentralbank ist. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 35. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ande- ren Rechten, ausgenommen Forderungen - Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen sonsti- gen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 46. Die Absätze 1 und 2 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässi- ge, nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Einrich- tung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 57. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte Ein- künfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während mindestens eines Jahres vor der Zahlung der Dividenden verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fälleneine Vorsorgeeinrichtung ist; oder c) ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder seine Zentralbank ist. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 35. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - Rechten, ausgenommen Forderungen - Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 46. Die Absätze 1 und 2 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige, nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 57. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 1. 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 2. 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem EinvernehmenIm Fall von Dividenden, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sinddie von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen, einem deutschen Investmentvermögen oder einem [anderer Vertragsstaat] gezahlt werden, ist nur Nummer 2 anzuwenden. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus AktienGesellschaftsanteilen, Genussaktien Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. 1 Je nach den Verhältnissen im Einzelfall kommt zusätzlich ein Nullsatz in Betracht. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, besteuern - es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, gehört - noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete auf nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte berechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Begrenzungen in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person der andere Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften oder eine vollständig diesem Staat gehörende Einrichtung oder ein vollständig diesem Staat gehörender Fonds, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen einigen, oder die Nationalbank ist. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - Rechten, ausgenommen Forderungen - Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 45. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 56. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn es der Hauptzweck einer mit der Schaffung oder der Übertragung der Aktien oder anderer Rechte, aufgrund derer die Dividenden gezahlt werden, befassten Person war, mit dieser Schaffung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können dürfen im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Empfänger der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert Staates be- steuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügtGe- sellschaft verfügt und die im erstgenannten Staat Investitionen im Betrag von mindestens zweihunderttausend (200 000) US-Dollar oder dessen Gegenwert in anderer Währung getätigt hat; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt gleich- gestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Empfänger der Dividenden im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden Divi- denden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 l4 anwendbar. 5. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte Ein- künfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaftder Besteuerung nicht unterworfene Perso- nengesellschaft) ist, die unmittelbar im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittel- bar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent eine Vorsorgeeinrichtung ist; oder c) die Nationalbank des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen FällenVertragsstaats ist. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Beschränkungen gemäss den Absätzen 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 35. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - Rechten, ausgenommen Forderungen - Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuerrecht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt gleichge- stellt sind. 46. Die Absätze 1 und 2 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässi- ge, nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werdenwer- den, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 57. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte Ein- künfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können dürfen im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sindnicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Tax Agreement

Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertrags- staat ansässige Person zahlt, können dürfen im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigenüber- steigen: a) 10 Prozent 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft Gesell- schaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen Begren- zungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien Ge- nussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - Forde- rungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die 6 1141 der Beilagen nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien Ak- tien steuerlich gleichgestellt sind. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nut- zungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzu- wenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Territoriuman- deren Vertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne Ge- winne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen

Dividenden. 1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. ) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungs- berechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte der Nutzungsberechtigte eine Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ausser einer natürlichen Person ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft Gesell- schaft verfügt; b) 15 Prozent 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen Grün- deranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft Gesell- schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4) Die Abs. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertrags- staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Tätig- keit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht aus- geschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im in dem anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Brutto- betrags der Dividenden nicht übersteigen. b)10 Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Ge- sellschaft gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Emp- fänger der Dividenden eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person Gesellschaft ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) deren Kapital ganz oder zum Teil in Aktien unterteilt ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals sofern diese am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 unmittelbar und während einer Dauer von mindestens einem Jahr zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Im Weiteren muss die die Dividenden zahlende Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig sein und darf nicht von den unter Artikel 2 des Bruttobetrags Abkommens fallenden Steuern befreit sein, und keine der Dividenden Gesellschaften darf gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat in allen anderen Fällendiesem Drittstaat ansässig sein. Beide Gesellschaften müssen überdies die Form einer Kapi- talgesellschaft aufweisen. c)11 Ungeachtet von Buchstabe a sind Dividenden, die an eine in einem Ver- tragsstaat ansässige anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ge- zahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat steuerbar. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Beschränkungen in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt bezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Territoriums, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 5. Bezieht eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Territorium, so darf dieses andere Territorium weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise aus im anderen Territorium erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, dabei aber nicht übersteigen: a) 10 Prozent 1. 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent 10 vom Hundert des Kapitals Grund- oder Stammkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügtverfügt und dieser Kapitalanteil mindestens 160 000 DM oder den entsprechenden Wert in Rubeln beträgt; b) 2. 15 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. 2. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "»Dividenden" « bedeutet Einkünfte aus AktienAktien einschließlich Kuxen, Genussaktien Genußrechten oder Genussscheinen, KuxenGenußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze Absatz 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass daß diese Dividenden an eine im in diesem anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass daß die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im in diesem anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im in diesem anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer Steu- er darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags Bruttobetrages der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 mindes- tens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen de- nen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen – ausge- nommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte und sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft Gesell- schaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die BeteiligungBeteili- gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten gezahl- ten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium ansässige Staat ansäs- sige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Dividenden. (1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. (2. ) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags Bruttobetrages der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte und sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. (4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen

Dividenden. 1. ) Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. ) Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung ist jedoch der Nutzungsberechtigte der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person istPerson, nicht übersteigenso gilt: a) 10 Prozent Mit Ausnahme des Bruttobetrags der Dividendenunter Bst. b Bestimmten sind solche Dividenden in dem Vertragsstaat steuerfrei, wenn in dem die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügtzahlende Gesell- schaft ansässig ist; b) Wenn die Dividenden aus den Einkünften (einschliesslich Gewinnen) gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Ver- mögen im Sinne von Art. 6 von einer Investitionsform erzielt werden, die den Grossteil dieser Einkünfte jährlich ausschüttet und deren Einkünfte aus solchem unbeweglichen Vermögen steuerbefreit sind, darf, ausser wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Pensionskasse ist, die Steuer, die vom Vertragsstaat erhoben wird, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sindDi- videnden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte Ein- künfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsVertragsstaates, in dem die ausschüttende aus- schüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4) Die Abs. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertrags- staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden Divi- denden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 5. ) Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nichtausgeschüt- teten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 6) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Be- gründung oder Übertragung der Aktien oder anderen Rechte, für die die Dividende gezahlt wird, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begrün- dung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können dürfen im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Empfänger der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent 5 vom Hundert des Bruttobetrags Bruttobetrages der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent 10 vom Hundert des Bruttobetrags Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen übrigen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass daß diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass daß die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territoriumim Vertragsstaat, in dem die die Divi- denden Dividen- den zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar unmit- telbar über mindestens 20 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden zahlen- den Gesellschaft verfügtwährend einer Dauer von 365 Tagen, die den Tag der Zah- lung der Dividende umfasst, hält (für Zwecke der Berechnung dieser Dauer nicht berücksichtigt werden Besitzänderungen, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung der Gesellschaft resultieren, die die Anteile hält oder die die Dividende zahlt); b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) im Fall der Schweiz: (i) die Schweizerische Nationalbank ist, (ii) eine in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i–iv des Protokolls zu diesem Ab- kommen aufgeführte Vorsorgeeinrichtung ist, oder (iii) eine juristische Person oder ein anderer vollständig der Regierung der Schweiz oder einer der politischen Unterabteilungen oder lokalen Kör- perschaften gehörender Rechtsträger ist; b) im Fall Sambias: (i) die sambische Nationalbank ist, (ii) eine in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i–iv des Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführte Vorsorgeeinrichtung ist, oder (iii) eine juristische Person oder ein anderer vollständig der Regierung Sambias oder einer der politischen Unterabteilungen oder lokalen Kör- perschaften gehörender Rechtsträger ist. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 35. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen Aktien oder anderen Rechten - Rechten, ausgenommen Forderungen - Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht Steuer- recht des TerritoriumsStaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 46. Die Absätze 1 und 2 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässi- ge nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 57. Bezieht eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte Ein- künfte aus dem anderen TerritoriumVertragsstaat, so darf dieses dieser andere Territorium Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gungBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete nicht ausge- schüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil- weise teilweise aus im anderen Territorium Staat erzielten Gewinnen Gewin- nen oder Einkünften bestehen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person zahltals Nutzungsberech- tigter bezieht, können im anderen Territorium besteu- ert in diesem Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem TerritoriumVertragsstaat, in aus dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig istsie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine nut- zungsberechtigte Empfänger im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- der Nutzungsberech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden Auf Dividenden, die von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Regulated In- vestment Company gezahlt werden, ist Buchstabe b) und nicht Buchstabe a) anzuwen- den. Buchstabe a) ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die von einem in den Verei- nigten Staaten ansässigen Real Estate Investment Trust gezahlt werden und Buchstabe b) ist nur anzuwenden, wenn der Territorien regeln in gegenseitigem EinvernehmenNutzungsberechtigte solcher Dividenden eine natürliche Person ist, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sinddie mit weniger als 10 vom Hundert am Real Estate Invest- ment Trust beteiligt ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die GewinneGe- winne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der nut- zungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder ein individueller Vorsorgespar- plan ist, der im anderen Vertragsstaat errichtet worden und im Besitz einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person ist, und die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten anerkennen, dass die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan eines Vertragsstaats grundsätzlich einer im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung oder ähnlichen Einrichtung oder einem individuellen Vorsorgesparplan entspricht. Dieser Absatz ist nicht an- wendbar, wenn die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individu- elle Vorsorgesparplan die die Dividenden zahlende Gesellschaft beherrscht.2 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Dividenden" » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des TerritoriumsVertragsstaates, in aus dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig istsie stammen, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 45. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- 2 Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 0000 0000 0000; BBl 2010 235). gene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Ein- richtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtEinrich- tung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise (Unternehmensgewinne) bezie- hungsweise Artikel 14 anwendbar(Selbständige Arbeit) anzuwenden. 56. Bezieht Ist eine Gesellschaft in einem Territorium ansässige Vertragsstaat ansässig, darf der andere Vertragsstaat auf Dividenden, die diese Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Territoriumzahlt, so darf dieses andere Territorium weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuernkeine Steuern erheben, es sei denn, dass : a) diese Dividenden werden an eine im in diesem anderen Territorium Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gunggezahlt, für die oder b) die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu sind einer im anderen Terri- torium in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtzuzurechnen. 7. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden in den Vereinigten Staaten eine Betriebsstätte hat oder die nichtausgeschütteten für Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbewegli- chem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne ganz oder teil- weise aus der Veräusserung von Vermögen) in den Vereinigten Staaten auf Nettobasis besteuert wird, kann in den Vereinigten Staa- ten neben der nach den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuern einer weiteren Steuer unterworfen werden. Diese Steuer darf jedoch nur erhoben wer- den: a) auf dem Teil der Unternehmensgewinne, der nach diesem Abkommen der Be- triebsstätte zuzurechnen ist, und b) auf dem Teil der im anderen Territorium erzielten Gewinnen vorhergehenden Satz genannten Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Einkünften bestehennach den Absätzen 1 oder 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), der dem ausschüttungsgleichen Betrag dieser Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck «ausschüttungsgleicher Betrag» hat für Zwecke dieses Absatzes die Bedeu- tung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Berücksichtigung künf- tiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beein- trächtigen sollen) zukommt. 8. Der Satz der Steuer nach Absatz 7 darf den in Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Satz nicht übersteigen.

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