Dividendenrechte Musterklauseln

Dividendenrechte. Die Aktien, in die die Schuldverschreibungen wandelbar sind, werden mit voller Gewinnanteil- berechtigung ab dem Geschäftsjahr ihrer Ausgabe oder, nach dem Ermessen der Emittentin, be- reits für das ihrer Ausgabe vorhergehende Geschäftsjahr, sofern die Aktien bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr ihrer Ausgabe ausgegeben werden, aus- gestattet sein. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Gesellschaft bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgen- den Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Ab- schlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Jahres- fehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstel- lungen in Rücklagen zu korrigieren. Kraft Gesetzes sind bestimmte Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüber- schusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Hauptversammlu...
Dividendenrechte. Die Angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2023 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien der Emittentin. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Emittentin bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Emittentin für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauffolgenden Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und – soweit gesetzlich erforderlich – den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Kraft Gesetzes sind bestimmte Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Regeln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in einem Clea...
Dividendenrechte. In einer Aktiengesellschaft obliegt der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden für ein Geschäftsjahr sowie deren Höhe. Die Hauptver- sammlung entscheidet hierüber auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Hauptversammlung an die Gewinnverwen- dungsvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist.