Dividendenrechte Musterklauseln

Dividendenrechte. Die Aktien, in die die Schuldverschreibungen wandelbar sind, werden mit voller Gewinnanteil- berechtigung ab dem Geschäftsjahr ihrer Ausgabe oder, nach dem Ermessen der Emittentin, be- reits für das ihrer Ausgabe vorhergehende Geschäftsjahr, sofern die Aktien bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr ihrer Ausgabe ausgegeben werden, aus- gestattet sein. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Gesellschaft bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgen- den Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Ab- schlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Jahres- fehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstel- lungen in Rücklagen zu korrigieren. Kraft Gesetzes sind bestimmte Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüber- schusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Hauptversammlu...
Dividendenrechte. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und damit auch die Ausschüt- tung von Dividenden für ein Geschäftsjahr, deren Höhe sowie den Zeitpunkt der Zahlung obliegt der sogenannten ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgenden Geschäftsjahres. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft gebunden, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufzustel- len ist. Die Hauptversammlung entscheidet grundsätzlich aufgrund eines gemeinsamen Be- schlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dividenden dürfen grundsätzlich nur aus dem Bilanzgewinn ausgeschüttet werden. Dieser Bi- lanzgewinn ergibt sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft, der vom Vorstand aufgestellt und grundsätzlich vom Aufsichtsrat gebilligt wird, sofern der Aufsichtsrat nicht die Feststellung der Hauptversammlung überlässt. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung ste- henden Betrages ist der Jahresüberschuss um Gewinn-/Verlustvorträge des Vorjahres sowie um Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Bestimmte Rücklagen sind kraft Gesetzes zu bilden und müssen bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bi- lanzgewinns abgezogen werden. Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der jeweilige Bilanzgewinn verteilt werden. Auf der Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind am ersten Geschäftstag nach dieser Hauptversammlung zahlbar, sofern der Dividendenbeschluss nichts anderes vorsieht. Da die Aktien der Gesellschaft in einem Clearingsystem verwahrt werden, werden Dividenden gemäß den Regeln des Clearingsystems der Clearstream Banking AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, ausgezahlt. In der Regel wird eine Dividendenzahlung dem Aktionär über das Verrechnungskonto seines Wertpapierdepots gutgeschrieben. Einzelheiten über etwaige von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden und die von der Gesellschaft jeweils benann- ten Zahlstellen werden im Bundesanzeiger und in mindestens einem überregionalen Börsen- pflichtblatt veröffentlicht. Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende verjährt entsprechend den gesetzlichen Verjäh- rungsvorschriften drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem die Hauptversammlung den entsprechenden Dividendenbeschluss gefasst hat und der Aktionär hiervon Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser ...
Dividendenrechte. In einer Aktiengesellschaft obliegt der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden für ein Geschäftsjahr sowie deren Höhe. Die Hauptver- sammlung entscheidet hierüber auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Hauptversammlung an die Gewinnverwen- dungsvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist.