Dividendenrisiko Musterklauseln

Dividendenrisiko. Die Dividende einer Aktie richtet sich maßgeblich nach dem erzielten Gewinn des Emittenten. So besteht das Risiko, dass bei niedrigen Gewinnen oder bei Verlust die Dividendenausschüttung gekürzt werden oder ganz ausfallen kann.
Dividendenrisiko. Aktien liefern keine festen, planbaren Erträge. Ausschüttungen, also Zahlungen an die Aktionäre in Form von Dividenden, sind maßgeblich von der jeweils aktuellen Gewinn-, Vermögens- und Liquiditätssituation der Aktiengesellschaft abhängig. Wei- terhin ist ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung erforder- lich. Dividenden sind daher für den Anleger keine fest planbaren Zahlungsströme. Dividendenzahlungen in der Vergangenheit lassen isoliert keine Rückschlüsse auf künftige Dividendenaussichten zu. Anleger sollten sich der fehlenden Planbarkeit von Dividendenzahlungen bewusst und für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder für fest eingeplante, notwendige Ausgaben nicht auf diese angewiesen sein.
Dividendenrisiko. Die Emittentin beabsichtigt, in Zukunft Dividenden zu zahlen. Die Hauptversammlung der Emittentin wird über die Zahlung künftiger Dividenden entscheiden. Diese Entscheidungen werden auf der Grund- lage der aktuellen finanziellen Situation der WeGrow-Gruppe zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffen. Jegliche Ausschüttung von Dividenden hängt von der Finanzlage der Emittentin, ihrem operativen Er- gebnis, ihrem Kapitalbedarf und anderen Faktoren ab und wird vom Ermessen des Verwaltungsrats beeinflusst. Bestimmte Rücklagen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen bei der Berechnung des ausschüttungsfähigen Gewinns (Bilanzgewinns) abgezogen werden. Die Emittentin ist möglicherweise nicht in der Lage, einen ausreichenden Bilanzgewinn zu erzielen, um Dividenden ausschütten zu kön- nen. Die Erzielung jeglicher Anlagerendite durch die Aktionäre kann daher primär von der Wertsteige- rung ihrer Aktien abhängen. Ausbleibende Dividendenzahlungen könnten dazu führen, dass der Wert der Aktie sinkt. Die Aktien der Emittentin sind derzeit weder an einem regulierten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU noch an einem Freiverkehrssegment handelbar. Daher gelten für die Aktien der Emittentin wichtige Anlegerschutzbestimmungen nicht. So besteht im Hinblick auf die Aktien der Emittentin weni- ger Transparenz, da etwa keine Ad-hoc-Publizitätspflicht besteht, so dass Aktionäre gegebenenfalls andere Anlageentscheidungen treffen als sie bei erhöhter Transparenz getroffen hätten. Ferner besteht etwa auch keine Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots bei Erlangung der Kontrolle über die Emittentin. Aktionäre könnten in einem solchen Fall möglicherweise nicht mehr in der Lage sein, ihre Aktien rasch oder zum gewünschten Preis zu verkaufen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.