Drittländer. (1) Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieser Anlage auch für im Gebiet der Parteien verkehrendes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder der Schweiz, der von den Parteien anerkannt wurde. (2) Die Liste der Länder gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 4 enthalten.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Drittländer. (1) Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieser Anlage auch für im Gebiet der Parteien verkehrendes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat Mit- gliedstaat der Gemeinschaft oder der Schweiz, der von den Parteien anerkannt wurdewur- de.
(2) Die Liste der Länder gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 4 enthalten.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Drittländer. (1) Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieser Anlage auch für im Gebiet der Parteien verkehrendes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat Mit- gliedstaat der Gemeinschaft oder der Schweiz, der von den Parteien anerkannt wurdewur- de.
(2) Die Liste der Länder gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 4 enthalten.
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Samples: Trade Agreement