Verpflichtungen Dritter Musterklauseln

Verpflichtungen Dritter. Soweit im Schadensfall ein Dritter, insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang der für das havarierte Fahrrad geltenden Hersteller-Mobilitäts- bzw. Assistanceleistungen leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet. Meldet die versicherte Person den Schadensfall XXXXXX, wird XXXXXX die Möglichkeit, Hersteller-Mobilitätsleistungen geltend zu machen, prüfen und die versicherte Person entsprechend informieren. Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, wird XXXXXX im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. Erstinformation Alteos GmbH Information nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Verpflichtungen Dritter. 7.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist o- der eine Entschädigung aus anderen Versicherungsver- trägen beansprucht werden kann, gehen diese Leis- tungsverpflichtungen vor. 7.2 Soweit Sie oder die versicherten Personen aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, wer- den wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. 7.3 Haben Sie oder die versicherten Personen aufgrund des- selben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche glei- chen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.
Verpflichtungen Dritter. 28.1 Bestehen für einen Versicherungsfall für Sie Ersatzansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, so ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass insgesamt keine Entschädigung geleistet wird, die den Gesamtschaden übersteigt. 28.2 Geldbeträge, die wir Ihnen in besonderen Notfällen verausla- gen, müssen unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätes- tens jedoch innerhalb eines Monats nach Aufforderung an uns zurück- gezahlt werden. Dokumentenservice im Rahmen des "Schutzbrief SorglosWohnen" Prozess bei der Archivierung wichtiger Dokumente 1. Der VN fordert bei der DASG telefonisch den Anmeldebogen für den Dokumentenservice an. 1. wichtige persönliche Dokumente: z.B. Personalausweis, Zeugnisse, Verträge 2. alle Karten mit Zahlungsfunktion: x.X. Xxxxxxxxxx, Kreditkarten, Kundenkarten Quelle: Deutsche Assistance Service GmbH (DASG) 2. Der VN erhält von der DASG den Anmeldebogen und ein Anschreiben mit den wichtigsten Infos 3. Registrierung: Der VN füllt den Anmeldebogen aus und reicht diesen mit Kopien seiner Dokumente bei der DASG ein WICHTIG: Es können keine Originale angenommen, kopiert und zurückgeschickt werden! 4. Die DASG archiviert die Unterlagen elektronisch und sendet eine Bestätigungsübersicht der gespeicherten Daten an den VN Eingesandte Kopien werden datenschutzrechtlich vernichtet und nicht zurückgesandt! 5. Leistungsfall: Abhandenkommen der Originale - Der VN fordert schriftlich oder telefonisch Kopien an 6. Versand der Kopien an den VN (per Email / Fax / Post) und Sperrung von EC-/Kreditkarten im Auftrag des Kunden durch die DASG 7. Unterstützung des VN bei der Wiederbeschaffung, z.B. durch Benennung von Behörden im Ausland
Verpflichtungen Dritter. 14.1 Bestehen für einen Versicherungsfall für die versicherte Person Ersatzansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, so ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass insgesamt keine Entschädigung geleistet wird, die den Gesamtschaden übersteigt. 14.2 Geldbeträge, die der Versicherer der versicherten Person in besonderen Notfällen verauslagt, müssen unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Aufforderung an den Versicherer zurückgezahlt werden.
Verpflichtungen Dritter. Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Versicherungsvertrags oder einer MitgliedschaL in einem Ver> band oder Verein zur Leistung verpLichtet, dann gehen insoweit diese Ansprüche unseren LeistungsverpLichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpLichtet.
Verpflichtungen Dritter. Leistungsansprüche bestehen nicht, wenn Sie wegen des Unfalls Leistungen von einem anderen Schadenversicherer oder Dritten beanspruchen können (subsidiäre Deckung).
Verpflichtungen Dritter. Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär d.h. sie wer- den nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Absicherungen (z. B. Privat- oder Sozialversicherungen) ohnehin Ersatz erlangt werden kann. Soweit im Scha- densfall ein Dritter im Umfang der für das havarierte Fahrrad geltenden Assistanceleistungen leistungspflichtig ist, gehen diese Leistungsverpflichtungen ebenfalls vor. Soweit Du aus anderen Versicherungsverträgen Entschä- digung beanspruchen kann, steht Dir frei, welchem Versi- cherer Du den Schadensfall meldest. Bestehen aus- schließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträ- gen, wird XXXXXX im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. Hast Du aufgrund desselben Scha- densfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kannst Du insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
Verpflichtungen Dritter a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen bean- sprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. b) Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt. c) Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsver- trägen Entschädigung beanspruchen kann, steht es ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall meldet. Meldet sie den Schaden bei XXXXXX, wird XXXXXX im Rah- men dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. § 1 Leistungsumfang 42 § 1.1 Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz 42 § 1.1.1 Versicherungsfall 42 § 1.1.2 Versicherte Personen 42 § 1.1.3 Leistungsumfang 42 § 2 Geltungsbereich 43 § 3 Versicherte Leistungen des WebSecure-Schutzbriefs 43 § 4 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person 44 § 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen 44 § 6 Obliegenheiten nach Schadeneintritt 44 § 1 Beginn des Versicherungsschutzes 45 § 2 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 45 § 3 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 45 § 4 Gesetzliche Verjährung 45 § 5 Zuständiges Gericht 45 § 6 Anzuwendendes Recht 45 § 7 Verpflichtungen Dritter 45 Versicherungsunternehmen sind für Teil 1 die ROLAND Rechts- schutz-Versicherungs-AG, Postanschrift: 00000 Xxxx, Hausanschrift: Xxxxx-Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxx (Fax: 0221/0000-000; Mail: xxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx) im Folgenden „ROLAND Rechts- schutz“ genannt sowie für Teil 2 die ROLAND Schutzbrief- Versicherung AG; Postanschrift: 00000 Xxxx; Hausanschrift: Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx (Fax: 0221/0000-000; Mail: xxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx) im Folgenden „XXXXXX Xxxxxx- brief“ oder gemeinsam „die Versicherer“ genannt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Schutzbrief 24-Stunden-Service für den WebSecure-Schutzbrief. Der Umfang ist in dem Teil 2 dieser Bedingungen geregelt.

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Leistungen Dritter Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung).

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.