Verpflichtungen Dritter Musterklauseln

Verpflichtungen Dritter. 7.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist o- der eine Entschädigung aus anderen Versicherungsver- trägen beansprucht werden kann, gehen diese Leis- tungsverpflichtungen vor.
Verpflichtungen Dritter. Soweit im Schadensfall ein Dritter, insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang der für das havarierte Fahrrad geltenden Hersteller-Mobilitäts- bzw. Assistanceleistungen leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet. Meldet die versicherte Person den Schadensfall XXXXXX, wird XXXXXX die Möglichkeit, Hersteller-Mobilitätsleistungen geltend zu machen, prüfen und die versicherte Person entsprechend informieren. Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, wird XXXXXX im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. Erstinformation Alteos GmbH Information nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Verpflichtungen Dritter. 14.1 Bestehen für einen Versicherungsfall für die versicherte Person Ersatzansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, so ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass insgesamt keine Entschädigung geleistet wird, die den Gesamtschaden übersteigt.
Verpflichtungen Dritter. Leistungsansprüche bestehen nicht, wenn Sie wegen des Unfalls Leistungen von einem anderen Schadenversicherer oder Dritten beanspruchen können (subsidiäre Deckung).
Verpflichtungen Dritter. Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär d.h. sie wer- den nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Absicherungen (z. B. Privat- oder Sozialversicherungen) ohnehin Ersatz erlangt werden kann. Soweit im Scha- densfall ein Dritter im Umfang der für das havarierte Fahrrad geltenden Assistanceleistungen leistungspflichtig ist, gehen diese Leistungsverpflichtungen ebenfalls vor. Soweit Du aus anderen Versicherungsverträgen Entschä- digung beanspruchen kann, steht Dir frei, welchem Versi- cherer Du den Schadensfall meldest. Bestehen aus- schließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträ- gen, wird XXXXXX im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. Hast Du aufgrund desselben Scha- densfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kannst Du insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
Verpflichtungen Dritter. Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Versicherungsvertrags oder einer MitgliedschaL in einem Ver> band oder Verein zur Leistung verpLichtet, dann gehen insoweit diese Ansprüche unseren LeistungsverpLichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpLichtet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.