Anlagetechniken und -instrumente Musterklauseln

Anlagetechniken und -instrumente. 10. Effektenleihe §11. Pensionsgeschäfte §12. Derivative Finanzinstrumente §13. Aufnahme und Gewährung von Krediten §14. Belastung des Vermögens der Teilvermögen
Anlagetechniken und -instrumente. 4.1 Die Gesellschaft muss ein Risikomanagementverfahren einsetzen, das es ihr ermöglicht, jederzeit das Risiko der Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil des Portfolios zu überwachen und zu bewerten; zudem muss sie eine genaue und unabhängige Bewertung der OTC-Derivate gewährleisten. Der luxemburgischen Aufsichtsbehörde übermittelt sie in regelmäßigen Abständen und unter Einhaltung der von ersterer aufgestellten Bestimmungen eine Aufstellung über Art, zugrunde liegende Risiken und Anlagegrenzen der von ihr gehaltenen Derivate sowie der Verfahren, die sie zur Einschätzung der Risiken in Verbindung mit Transaktionen bezüglich derivativer Instrumente anwendet.
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Palladiumleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate § 12 .1 Nicht währungsbesicherte Anteilsklassen AA, AA CHF, AA USD, AA EUR und AA GBP § 12.2 Währungsbesicherte Anteilsklassen AAH CHF, AAH USD, AAH EUR und AAH GBP § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten § 14 Belastung des Fondsvermögens
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate
Anlagetechniken und -instrumente. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausser- ordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlageposi- tionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate in einem vernachlässigbaren Umfang eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 13), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (Over-the- Counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Der Einsatz von Credit Default Swaps (CDS) ist nicht zulässig. Die Fondsleitung kann für Rechnung eines Teilvermögens Transaktionen in Derivaten eingehen, die wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen (wirtschaftliche Leerverkäufe). So können beispielsweise Futures, Forwards und Optionen auf Aktien oder Aktienindizes verkauft oder Swap Transaktionen eingegangen werden, die nicht zum Zwecke der Absicherung oder Glattstellung bestehender Positi- onen dienen. Physische Leerverkäufe von Anlagen, bei denen ein theoretisch offenes Risiko beste- hen kann, sind nicht statthaft. Gegenstand von wirtschaftlichen Leerverkäufen über Derivate können ausschliesslich folgende Basiswerte bilden:
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Wirtschaftliche Leerverkäufe § 11 Effektenleihe § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate § 14 Aufnahme und Gewährung von Krediten § 15 Belastung des Vermögens der Teilvermögen
Anlagetechniken und -instrumente. 12 Effektenleihe, Pensionsgeschäfte § 13 Derivate § 14 Aufnahme und Gewährung von Krediten § 15 Belastung der Grundstücke
Anlagetechniken und -instrumente. 10. Effektenleihe
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. § 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. § 12 Derivate Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment- Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen:
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Wertschriften- und Goldleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate § 13 Keine Gewährung von Krediten; Kreditaufnahme § 14 Belastung des Fondsvermögens