Anlagetechniken und -instrumente Musterklauseln

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in e...
Anlagetechniken und -instrumente. Effekten- und Edelmetalleleihe §11. Pensionsgeschäfte §12. Derivative Finanzinstrumente
Anlagetechniken und -instrumente. 4.1 Die Gesellschaft muss ein Risikomanagementverfahren einsetzen, das es ihr ermöglicht, jederzeit das Risiko der Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil des Portfolios zu überwachen und zu bewerten; zudem muss sie eine genaue und unabhängige Bewertung der OTC-Derivate gewährleisten. Der luxemburgischen Aufsichtsbehörde übermittelt sie in regelmäßigen Abständen und unter Einhaltung der von ersterer aufgestellten Bestimmungen eine Aufstellung über Art, zugrunde liegende Risiken und Anlagegrenzen der von ihr gehaltenen Derivate sowie der Verfahren, die sie zur Einschätzung der Risiken in Verbindung mit Transaktionen bezüglich derivativer Instrumente anwendet. 4.2 Zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung sowie zu Absicherungszwecken darf die Gesellschaft darüber hinaus Techniken und Verfahren bezüglich Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß den Bedingungen und unter Einhaltung der von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde aufgestellten Grenzen anwenden.
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem an- deren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rah- men von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einem Borger aus- leihen (Principal-Geschäft) oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhän- derisch in indirekter Stellvertretung (Agent-Geschäft) oder in direkter Stellvertretung (Finder-Geschäft) einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die eine einwand- freie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 7 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Sichert hingegen der Borger oder der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger oder Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten betragen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer- den und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müs- sen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52...
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufneh- men. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten des Anlagefonds nicht mehr als 25 % des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet.
Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Ausnahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten sowie bis zu maximal 5% des Fondsvermögens zur Vorfinanzierung von Mieterausbauten, die ins Eigentum des Mieters übergehen. Die Vorfinanzierung von Mieterausbauten, die im Eigentum der Fondsleitung bleiben, gilt nicht als Kreditgewährung im Sinne dieser Bestimmung. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen.