Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit ▪ in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit ▪ in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden ▪ bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. 9. Kindertagespflege / Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater oder Babysitter
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilli- genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit; in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins oder Betriebs- haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. A III. 8. 1. Private verantwortliche Betätigung in Vereinen 100.000 EUR A III. 8. 2. = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Premium Fundstelle Kindertagespflege/Tagesmutter/ -vater/Babysitter unentgeltlich oder entgeltlich A III. 9.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit auf- grund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen zum Beispiel die Mitarbeit in der Kranken- und Alten- pflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit; Vereinen, Bürger- initiativen, Parteien und Interessenverbänden; bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltli- chen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engage- ments. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund geistig behinderte Angehörige werden auf Wunsch des eines sozialen Engagements. Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. A III. 8. 1. Private verantwortliche Betätigung in Vereinen — — 10.000 EUR 100.000 EUR A III. 8. 2. = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung Leistungsbeispiele Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption* Gothaer Privathaftpflicht Basis Gothaer Privathaftpflicht Plus Gothaer Privathaftpflicht Premium Fundstelle Kindertagespflege/Tagesmutter/ -vater/Babysitter unentgeltlich oder entgeltlich A III. 9.
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheit- lichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilli- genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit • in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Xxx- xxxx- und Jugendarbeit • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen- verbänden • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Mu- sikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisier- ten Gruppen Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins oder Be- triebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von