Eigentum und Schutzrechte Musterklauseln

Eigentum und Schutzrechte. 12.1 Alle Werke, Maschinen, Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen, Rohmaterialien sowie andere Güter und Materialien, die durch oder im Namen von Signify zur Vertragserfüllung dem Lieferanten überlassen werden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von Signify. Alle Werke, Maschinen, Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen, Rohmaterialien sowie andere Güter und Materialien, die von Signify bezahlt werden, gehen im Zeitpunkt ihrer Herstellung in das Eigentum von Signify über. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Lieferanten für Signify. Sollte der Lieferant durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum erwerben, tritt er seinen Miteigentumsanteil an Signify hiermit bereits ab. Die Übergabe wird durch die kostenfreie Aufbewahrung seitens des Lieferanten ersetzt. Das Eigentum von Signify darf ohne schriftliche Zustimmung von Signify nicht an Dritte übergeben werden. Alle diesbezüglichen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und stehen im Eigentum von Signify. Alle vorbezeichneten Sachen werden ausschließlich zur Ausführung der Aufträge von Signify überlassen. Sie müssen als Eigentum von Signify gekennzeichnet und auf Gefahr des Lieferanten aufbewahrt werden. Sie sind in gutem Zustand zu erhalten und vom Lieferanten - falls erforderlich - nach vorheriger Zustimmung von Signify auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen. Sie werden periodisch nach Aufforderung durch Signify einer Bestandsaufnahme durch den Lieferanten unterzogen, solange die Aufforderung in zumutbaren Abständen erfolgt. Auf erstes Anfordern von Signify werden sie unverzüglich an Signify ausgehändigt. Sachen, die einen Ersatz für das Eigentum von Signify darstellen, werden das alleinige Eigentum von Signify. Die Übergabe wird durch das kostenlose Aufbewahren der Gegenstände für Signify ersetzt. Falls der Lieferant für die Vertragserfüllung einem Unterlieferanten für das Anfertigen von Werkzeugen, Maschinen oder Xxxxxxx einen Auftrag erteilt und Signify die Werkzeuge, Maschinen oder Muster bezahlt, hat der Lieferant seinen Besitzanspruch auf die Werkzeuge, Maschinen und Muster vom Unterlieferanten auf Signify zu übertragen. Soweit aber nicht schriftlich anders vereinbart, wird der Lieferant alle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Rohmaterialien auf eigene Kosten beschaffen. 12.2 Der Lieferant versichert Signify, dass die Waren, Werke und Dienstleistungen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter (einschließlich der Mitar...
Eigentum und Schutzrechte. Das Produkt ist durch nationale und internationale Gesetze und Abkommen geschützt. Sämtliche Eigentums- und Inhaberrechte sowie das geistige Eigentum in Bezug auf das Produkt, insbesondere Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte, verbleiben bei Afono.
Eigentum und Schutzrechte. 8.1 Sämtliche Warenlieferungen der Alcon erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller bestehenden oder zukünftigen Forderungen der Alcon gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Vorbehaltseigentum der Alcon. Dies gilt auch bei Aufnahme einer Forderung in eine laufende Rechnung oder nach Saldoziehung. Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises darf der Kunde die Produkte weder auf Dritte übertragen oder veräußern, noch diese verpfänden. 8.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde nach Aufforderung zur Herausgabe der Ware verpflichtet. 8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums von Alcon erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der nicht bezahlten Ware an Dritte ist unzulässig und Alcon gegenüber unwirksam. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von Alcon durch Dritte, hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von Alcon hinzuweisen und Alcon unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Xxxxxxx durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde. 8.4 Der Kunde ist berechtigt, die fraglichen Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen Alcon gegenüber fristgerecht nachkommt. 8.5 Veräußert der Kunde die von Alcon gelieferte und noch nicht bezahlte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen, die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Alcon ab. 8.6 Sollte die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Kunden sein, tritt der Kunde schon jetzt die Herausgabeansprüche gegen Dritte an Alcon ab. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung durch Alcon liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Anderes besagen. 8.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er auch im Falle ganzer oder teilweiser Zerstörung der Produkte nach dem Gefahrenübergang, aus welchem Grund auch immer, zur Bezahlung des Gesamtkaufpreises verpflichtet bleibt. 8.8 Sämtliche Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Marken- oder Designrechte und Know-how verbleiben im alleinigen Eigentum von Alcon oder ihren Lizenzgebern. 8.9 Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Handbücher, Zeichnungen, Diagramme und anderes, sich auf die Geräte beziehendes Material, bleiben Eigentum der Alcon. Dieses Material darf nur mit a...
Eigentum und Schutzrechte. 135 Die Vergabeunterlagen und alle weiteren Unterlagen, die dem Bieter ggf. zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nicht an Dritte, die auf Stadt Wilster Vergabe Sanierungsträger Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge A.IV.9 Vergabeunterlagen VGU I Teil A: Bewerbungsbedingungen Tz. 135
Eigentum und Schutzrechte. 8.1. Sämtliche Warenlieferungen der Alcon erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller bestehenden oder zukünftigen Forderungen der Alcon gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Vorbehaltseigentum der Alcon. Dies gilt auch bei Aufnahme einer Forderung in eine laufende Rechnung oder nach Saldoziehung. Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises darf der Kunde die Produkte weder auf Dritte übertragen oder veräußern, noch diese verpfänden.
Eigentum und Schutzrechte. 136 Die Vergabeunterlagen und alle weiteren Unterlagen, die dem Bieter ggf. zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nicht an Dritte, die auf Seiten des Bieters nicht an der Angebotserstellung beteiligt sind, weitergegeben werden. Urheberrechtliche Verwertungsrechte oder Nutzungsrechte werden vom Auftraggeber nicht eingeräumt. Auch bleiben die Urheberrechte der Berater, die an der Vorbereitung der Leistungsverzeichnisse und der sonstigen Vergabeunterlagen mitgewirkt haben, un- berührt. Eine Verwertung oder Nutzung der Unterlagen außer für die Zwecke der Bewer- bung und Angebotsabgabe im vorliegenden Verfahren ist unzulässig. Dies gilt ausdrück- lich auch für vom Auftraggeber über die Vergabeplattform oder sonst öffentlich zugäng- lich gemachten Informationen. Der Auftraggeber kann nach Beendigung des Verfahrens die Herausgabe der von ihm übermittelten Unterlagen bzw. die Löschung von entspre- chenden Daten verlangen. Soweit der Bieter aus Rechtsgründen zur Aufbewahrung ver- pflichtet ist, können Unterlagen zurückbehalten werden, die ausschließlich zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung verwendet werden dürfen.
Eigentum und Schutzrechte. Dem Lizenznehmer stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich einge- räumten Rechte zum Gebrauch von SIARD Suite zu. Alle übrigen Rechte, insbe- sondere das Eigentum, das Urheberrecht und die gewerblichen Rechte an SIARD Suite und alle nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsbefugnisse verbleiben dem BAR bzw. dem Inhaber der Schutzrechte an den Komponenten der Dritt-Hersteller (vgl. Ziffer 1.1.3). Der Lizenznehmer anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des BAR, bzw. der Dritt-Hersteller an SIARD Suite, enthält sich jedes Angriffs auf Be- stand und Umfang dieser Rechte. Insbesondere wird der Lizenznehmer den Schutzrechtsvermerk des BAR auf allen vollständigen oder auszugsweisen Kopien von SIARD Suite anbringen. Bei Nutzung des Lizenzgegenstandes muss der Lizenznehmer die bestehenden Copyright-Vermerke vollständig beibehalten bzw. in einem dem technischen Verfah- ren und dem Trägermedium angemessenen Rahmen der Nutzung wiedergeben. Zudem muss der Name SIARD Suite, die Anschrift sowie die Website (xxx.xxx.xxxxx.xx) des BAR, wo die Lizenzinformationen bezogen werden können, genannt werden.
Eigentum und Schutzrechte. 12.1. Alle Maschinen, Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen, Rohmaterialien sowie andere Güter und Materialien, die durch oder im Namen von Sunfire Fuel Cells zur Vertragserfüllung dem Lieferanten überlassen werden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von Sunfire Fuel Cells. Alle Maschinen, Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen, Rohmaterialien sowie andere Güter und Materialien, die von Sunfire Fuel Cells bezahlt werden und noch nicht an Sunfire Fuel Cells übergeben worden sind, gehen im Zeitpunkt ihrer Herstellung in das Eigentum von Sunfire Fuel Cells über. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Lieferanten für Sunfire Fuel Cells. Sollte der Lieferant durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum erwerben, tritt er seinen Miteigentumsanteil bereits jetzt an Sunfire Fuel Cells ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Die Übergabe wird durch die kostenfreie Aufbewahrung seitens des Lieferanten ersetzt. Das Eigentum von Sunfire Fuel Cells darf ohne schriftliche Zustimmung von Sunfire Fuel Cells nicht an Dritte übergeben werden. Alle diesbezüglichen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und sind das Eigentum von Sunfire Fuel Cells. Alle vorbezeichneten Sachen werden ausschließlich zur Ausführung der Aufträge von Sunfire Fuel Cells überlassen. Sie müssen als Eigentum von Sunfire Fuel Cells gekennzeichnet und auf Gefahr des Lieferanten aufbewahrt werden. Sie sind in gutem Zustand zu erhalten und vom Lieferanten - falls erforderlich - nach vorheriger Zustimmung von Sunfire Fuel Cells auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen. Sie werden periodisch nach Aufforderung durch Sunfire Fuel Cells einer Bestandsaufnahme durch den Lieferanten unterzogen. Auf erstes Anfordern von Sunfire Fuel Cells werden sie unverzüglich an Sunfire Fuel Cells ausgehändigt. Sachen, die einen Ersatz für das Eigentum von Sunfire Fuel Cells darstellen, werden das alleinige Eigentum von Sunfire Fuel Cells. Die Übergabe wird durch das kostenlose Aufbewahren der Gegenstände für Sunfire Fuel Cells ersetzt. Falls der Lieferant für die Vertragserfüllung einem Unterlieferanten für das Anfertigen von Werkzeugen, Maschinen oder Xxxxxxx einen Auftrag erteilt und Sunfire Fuel Cells die Werkzeuge, Maschinen oder Muster bezahlt, hat der Lieferant seinen Besitzanspruch auf die Werkzeuge, Maschinen und Muster vom Unterlieferanten auf Sunfire Fuel Cells zu übertragen. Soweit aber nicht schriftlich anders vereinbart, wird der Lieferant alle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpfl...
Eigentum und Schutzrechte. Soweit im Dienstleistungsvertrag nicht Abweichendes geregelt ist, geht das Dienstleistungsresultat in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde hat jedoch das nichtübertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht daran. Der Kunde sichert zu, dass er DVtec Swiss AG keine Unterlagen überlassen wird, welche rechtlich geschützte Werke Dritter, weder in unveränderter noch in verarbeiteter oder umgestalteter Form, enthalten.
Eigentum und Schutzrechte. Dem Lizenznehmer stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumten Rechte auf Gebrauch der Software zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht an der Software und alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben bei RELUX.