EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG Musterklauseln

EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 8.1 Der Gefahrenübergang der Produkte auf den Kunden erfolgt entsprechend den anwendbaren In- coterms (x. Xxxxxx 5.1).
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 26.1 Die Gefahr geht mit Abholung bzw. der erfolgten Lieferung auf den Kunden über.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Die Gefahr von Verlust und/oder Beschädigung geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Das Eigentum an der Hardware geht nach vollständigem Zahlungseingang bei SISW auf den Kunden über.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 11.1. Der Eigentumsübergang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der LIEFERUMFANG oder Teile davon fertig gestellt ist. Zwischen Eigentumsübergang und Lieferung hat der LIEFERANT den LIEFERUMFANG kostenlos für OERLIKON METCO zu lagern und ihn als Eigentum von OERLIKON METCO zu kennzeichnen. Ferner verpflichtet sich der LIEFERANT, den LIEFERUMFANG so zu lagern
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Das Eigentum an den Waren geht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung bezahlt wird, auf Sioux über. Sofern erforderlich, gelten diese Geschäftsbedingungen als Übertragungsurkunde. Werden Materialien wie Rohstoffe, Hilfsstoffe und Software von Sioux in den Waren des Lieferanten verarbeitet, bestätigt der Lieferant hiermit, dass das Hauptprodukt Eigentum von Sioux ist und dass es sich um ein neues Produkt handelt, das Sioux gehört.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang bei der Übergabe der Ware vom Spediteur an den Kunden, dokumentiert durch das Signieren der Übernahmebestätigung. Im Fall von speziell vereinbarten "ab Werk" Lieferungen, erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang bei Abholung der Ware durch den Kunden aus dem Lager des Verkäufers. Janssen Cilag Pharma GmbH behält sich Preisänderungen nach entsprechender Vereinbarung mit den zuständigen Behörden vor. Über Preisänderungen werden die Kunden durch aktualisierte Preislisten, Publikationen der Behörden oder auf andere geeignete Weise informiert.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 11.1 Der Eigentumsübergang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der LIEFERUMFANG oder Teile davon fertig gestellt ist. Zwi- schen Eigentumsübergang und Lieferung hat der LIEFERANT den LIEFERUMFANG kostenlos für POHLAND AG zu la- gern und ihn als Eigentum von POHLAND AG zu kennzeichnen. Ferner verpflichtet sich der LIEFERANT, den LIEFER- UMFANG so zu lagern und zu versichern, als ob das Eigentum nicht übergegangen wäre.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Eigentum an den Vertragsgegenständen geht mit Lieferung am angegebenen Bestimmungsort auf BAUMER über. Der Gefahrenübergang richtet sich nach den vereinbarten INCOTERMS®.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 4.1 Der Auftragnehmer hat Produkte (einschließlich Materialien, Teile und Komponenten) zu liefern und Leistungen zu erbringen, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Das Eigentum an den Lieferungen geht mit Eintreffen der Lieferung auf dem Betriebsgelände der HPS auf HPS über, soweit HPS nicht bereits vorher kraft Gesetz oder durch gesonderte Vereinbarung Eigentum an der Lieferung oder einzelnen Teilen erworben hat. Bis zur vertragsgemäßen Lieferung verbleiben die Verkehrssicherungspflicht und die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung beim Auftragnehmer.