EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 8.1 Der Gefahrenübergang der Produkte auf den Kunden erfolgt entsprechend den anwendbaren In- coterms (x. Xxxxxx 5.1).
8.2 Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn DSM die Zahlung für die Produk- te in voller Höhe samt Kosten wie Zinsen, Gebühren, Auslagen usw. erhalten hat; davor verbleibt das voll- ständige gesetzliche und wirtschaftliche Eigentum an den Produkten bei DSM.
8.3 Bei Kündigung nach Ziffer 16 ist DSM unbeschadet etwaiger anderer Rechte berechtigt, die unverzügliche Rückgabe jener Produkte zu verlangen oder jene Pro- dukte wieder in Besitz zu nehmen, für die DSM einen Ei- gentumsvorbehalt geltend machen kann.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 26.1 Die Gefahr geht mit Abholung bzw. der erfolgten Lieferung auf den Kunden über.
26.2 Das Eigentum an den Waren verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Vertrag fest- gelegten Waren bei Proact.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Die Gefahr von Verlust und/oder Beschädigung geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Das Eigentum an der Hardware geht nach vollständigem Zahlungseingang bei SISW auf den Kunden über.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 8.1 Der Gefahrenübergang der Produkte auf den Kunden erfolgt entsprechend den anwendbaren In- coterms (x. Xxxxxx 5.1).
8.2 Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn DSM die Zahlung für die Produkte in voller Höhe samt Kosten wie Zinsen, Gebühren, Auslagen usw. erhalten hat; davor ver- bleibt das vollständige gesetzliche und wirtschaftli- che Eigentum an den Produkten bei DSM.
8.3 Bei Kündigung nach Ziffer 16 ist DSM unbescha- det etwaiger anderer Rechte berechtigt, die unver- zügliche Rückgabe jener Produkte zu verlangen o- der jene Produkte wieder in Besitz zu nehmen, für die DSM einen Eigentumsvorbehalt geltend machen kann.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 11.1. Der Eigentumsübergang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der LIEFERUMFANG oder Teile davon fertig gestellt ist. Zwischen Eigentumsübergang und Lieferung hat der LIEFERANT den LIEFERUMFANG kostenlos für OERLIKON METCO zu lagern und ihn als Eigentum von OERLIKON METCO zu kennzeichnen. Ferner verpflichtet sich der LIEFERANT, den LIEFERUMFANG so zu lagern
11.2. Die Gefahren gehen zum Zeitpunkt der Ankunft der Lieferung am vereinbarten Lieferort auf OERLIKON METCO über.
11.3. Werden die erforderlichen Versandpapiere nicht gemäß dem VERTRAG und/oder den Anweisungen von OERLIKON METCO geliefert, so sind die Waren auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN zu lagern, bis die genannten Papiere eintreffen.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Sofern nicht die Incoterms vereinbart werden (und die Gefahr gemäß den vereinbarten Incoterms auf den Käufer übergeht), erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang auf den Käufer bei der Lieferung an dem in der Bestellung vereinbarten Ort. Weder die Bezahlung noch der Eigentums- und Gefahrenübergang auf den Käufer gilt als Abnahme der Waren oder Dienstleistungen.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 4.1 Der Auftragnehmer hat Produkte (einschließlich Materialien, Teile und Komponenten) zu liefern und Leistungen zu erbringen, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind.
4.2 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage erfolgt der Gefahrübergang mit der Anlieferung der Produkte bei DN gemäß der vereinbarten Lieferart. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit erfolgreicher Prüfung, Abnahme und Endabnahme durch DN bzw. dessen Kunden über.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 8.1. Vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt 8.3 gehen sämtliche Waren und Arbeitsergebnisse, die durch den Lieferanten im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen entwickelt und/oder hergestellt werden, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Zeichnungen, Skizzen, Gussformen, Vorlagen, Prototypen, dazugehörige Dokumentation und sonstige Materialien, mit deren Herstellung in das Eigentum von Webfleet Solutions über.
8.2. Webfleet Solutions erwirbt das Eigentum an den Produkten in dem Moment, in dem sie vertragsgemäß bereitgestellt oder in sonstiger Weise für Webfleet Solutions verfügbar werden.
8.3. Webfleet Solutions erkennt an, dass der Lieferant bei Erbringung der Dienstleistungen proprietäre Arbeiten verwenden kann, einschließlich Software, Tools, Spezifikationen und sonstige Materialien, die vom Lieferanten oder einem Drittanbieter vor dem Beginn oder außerhalb des Vertrages und nicht speziell für Webfleet Solutions entwickelt wurden. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Vertrag und insofern der Lieferant diese bereits existierenden Materialien bei den Arbeitsergebnissen einbringt, hat der Lieferant Webfleet Solutions ein unbefristetes, gebührenfreies, unwiderrufliches, weltweites Recht und Lizenz zu gewähren, um die bereits existierenden Materialien zu kopieren, zu modifizieren, zu verteilen und zu nutzen, in dem Maße, wie sie in den Arbeitsergebnissen integriert, darin enthalten oder in angemessener Weise für deren Nutzung oder Betrieb erforderlich sind.
8.4. Der Lieferant haftet für sämtliche Verluste und/oder Schäden, die sich in Zusammenhang mit oder aufgrund der Produkte, Waren und Arbeitsergebnisse ergeben und/oder für sämtliche Verluste dieser Produkte, Waren und Arbeitsergebnisse sowie Schäden an selbigen bis zu deren vertragsgemäßen Lieferung.
8.5. Für den Fall, dass die Parteien, in Abweichung von den Bestimmungen unter Abschnitt 4.4, eine vollständige oder anteilige Zahlung für die Teilerfüllung dieses Vertrags zu einem früheren Zeitpunkt als darunter beschrieben vereinbaren, erwirbt Webfleet Solutions
8.6. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein aufschiebendes Recht mit Blick auf Verpflichtungen, die sich aus bestellten Produkten und/oder Dienstleistungen ergeben, steht dem Lieferanten nicht zu.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 12.1 Der Liefer- und Leistungsumfang des Lizenzgebers bleibt bis zur völligen Tilgung aller gegenüber Lizenzgebers bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Lizenznehmers Eigentum vom Lizenzgeber. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und Vermietung oder anderweitige Überlassung der von der Lizenzgebers getätigten Lieferungen ohne des Lizenzgebers schriftliche Zustimmung unzulässig. Der Gefahrenübergang beginnt mit der Lieferung der Hardware.
12.2 Vom Lizenznehmer gemietete Hardware bleibt im Eigentum des Lizenzgebers.
12.3 Soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, gilt als vereinbart, dass die retournierte Ware in das unbeschränkte Eigentum des Lizenzgebers übergeht.
EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. 9.1 Der Eigentumsübergang findet erst statt, wenn der LIEFERANT die ordnungsgemäße Zahlung in vollem Umfang für die Waren und alle anderen Waren, die wie vereinbart vom LIEFERANTEN an den KÄUFER geliefert wurden und die zur Zahlung fällig sind, erhalten hat. Sollte eine Zahlung überfällig sein oder, soweit gemäß geltendem Recht zulässig, ein in Abschnitt 9.2 beschriebenes Ereignis eintreten, ist der LIEFERANT berechtigt, Waren, die nicht weiterverkauft wurden (oder unter Vorbehalt des Eigentumsrechts weiterverkauft wurden), sicherzustellen oder weiterzuverkaufen und zu diesem Zweck das Firmengelände des KÄUFERS zu betreten. Bis der Eigentumsübergang stattfindet, werden die Waren vom KÄUFER als Verwahrer und Treuhänder des LIEFERANTEN aufbewahrt und die Waren werden separat gelagert und als Waren des LIEFERANTEN gekennzeichnet und in Höhe ihres Versicherungsnennwerts versichert. Der KÄUFER gewährt dem LIEFERANTEN vor Ort freien Zugang und sichert dem LIEFERANTEN angemessene Unterstützung bei der Beitreibung dieser Waren zu. Falls die Waren zum kommerziellen Weiterverkauf vorgesehen sind, kann der KÄUFER diese im Rahmen seiner üblichen Geschäftsprozesse weiterverkaufen, tritt damit jedoch, als Gegenleistung für diesen gestatteten Weiterverkauf der Waren, alle künftigen Forderungen als Sicherheit an den LIEFERANTEN ab, die der KÄUFER eventuell gegenüber seinen eigenenKunden beansprucht. Der LIEFERANT ist berechtigt, die so abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, wenn der KÄUFER seinen Zahlungspflichten in Hinblick auf die Waren nicht nachkommen kann.
9.2 Soweit gemäß geltendem Recht zulässig, erlischt das Recht des KÄUFERS zur Nutzung oder zum Weiterverkauf der Waren an seine Kunden und jegliche Beträge, die vertragsgemäß gegenüber dem LIEFERANTEN ausstehen, werden unmittelbar fällig und zahlbar, wenn der KÄUFER (durch Gerichtsbeschluss oder anderweitig) unter Zwangsverwaltung gestellt wird, liquidiert wird (ausgenommen zum Zweck eines gutgläubigen und solventen Zusammenschlusses oder einer Sanierung), Insolvenz anmeldet, einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt, jegliche der vorstehend genannten, den KÄUFER betreffenden Ereignisse gemäß ausländischen Bestimmungen oder Verfahren eintreten oder wenn der KÄUFER eine der vorstehenden Optionen vorschlägt oder wenn der LIEFERANT berechtigterweise glaubt, dass eines der vorstehenden Ereignisse eintreten wird.
9.3 Der Gefahrenübergang findet zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren an dem vertragli...