Common use of Eigentumsrecht und Urheberrecht Clause in Contracts

Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsen- tationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.), auch einzelne Teile daraus, blei- ben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu- rückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwen- dungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Öster- reich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrech- ten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständi- ge Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Bei Erweiterung der Nut- zungsrechte über den vereinbarten Verwendungszweck bedarf es der Zustimmung der Agentur sowie eine gesonderte angemesse- ne Vergütung. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agen- tur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kun- den oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrück- licher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die He- rausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrech- te auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agen- tur, die über den ursprünglich vereinbar- ten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Ver- gütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Wer- bemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages un- abhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier- tel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nut- zung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

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Samples: General Terms and Conditions

Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 12.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsen- tationen Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, blei- ben bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu- rückverlangt — zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwen- dungszweckVerwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Öster- reich Österreich (mit Ausnahme, dass der aktuelle Firmensitz des Kunden im Ausland ist) nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrech- ten Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständi- ge vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Bei Erweiterung der Nut- zungsrechte über den vereinbarten Verwendungszweck bedarf es der Zustimmung der Agentur sowie eine gesonderte angemesse- ne Vergütung. 10.2 12.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agen- turAgentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kun- den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrück- licher ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind des Urhebers zulässig. Die He- rausgabe Herausgabe aller sogen. sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrech- te Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 12.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agen- turAgentur, die über den ursprünglich vereinbar- ten vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Ver- gütung Vergütung zu. 10.4 12.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Wer- bemittelnWerbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages un- abhängig unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 412.5. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier- tel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nut- zung Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen der AgenturAuftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsen- tationen Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesXxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.Negative, Dias, Texte und Textvorschläge), auch einzelne Teile daraus, blei- ben bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur Auftragnehmerin und können von der Agentur Auftragnehmerin jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu- rückverlangt - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwen- dungszweckVerwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur Auftragnehmerin jedoch ausschließlich in Öster- reich Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrech- ten Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständi- ge vollständige Bezahlung der von der Agentur Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der AgenturAuftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Bei Erweiterung der Nut- zungsrechte über den vereinbarten Verwendungszweck bedarf es der Zustimmung der Agentur sowie eine gesonderte angemesse- ne Vergütung. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agen- turAuftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kun- den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrück- licher ausdrücklicher Zustimmung der Agentur Auftragnehmerin und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die He- rausgabe Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur Auftragnehmerin ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrech- te Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agen- turAuftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbar- ten vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Agentur Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Ver- gütung Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Wer- bemittelnAuftragnehmerin, für die die Agentur Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages un- abhängig Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur Auftragnehmerin notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur Auftragnehmerin im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung Vergütung zu. Im zweiten 2. bzw. dritten 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier- tel Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung Vergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nut- zung Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen der Agenturdes Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsen- tationen Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, VorentwürfeVorentwür- fe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, blei- ben bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur des Auf- tragnehmers und können von der Agentur dem Auftragnehmer jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu- rückverlangt - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwen- dungszweckVerwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur des Auftragnehmers jedoch ausschließlich in Öster- reich Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- Nut- zungs- und Verwertungsrech- ten Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur des Auftrag- nehmers setzt in jedem Fall die vollständi- ge vollständige Bezahlung der von der Agentur dem Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare Hono- rare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agenturdes Auftragnehmers, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Bei Erweiterung der Nut- zungsrechte über den vereinbarten Verwendungszweck bedarf es der Zustimmung der Agentur sowie eine gesonderte angemesse- ne Vergütung. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agen- turdes Auftrag- nehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kun- den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrück- licher ausdrücklicher Zustimmung der Agentur des Auftragnehmers und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die He- rausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrech- te auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agen- turdes Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbar- ten vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehthi- nausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich urheber- rechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht der Agentur dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Ver- gütung Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur des Auftragnehmers bzw. von Wer- bemittelnWerbemitteln, für die die Agentur der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages un- abhängig Auftragnehmervertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur Zu- stimmung des Auftragnehmers notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen abge- laufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung Auftragnehmervergütung zu. Im zweiten 2. bzw. dritten 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier- tel Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung Auftragnehmervergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur dem Auftragnehmer für jede widerrechtliche Nut- zung Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen angemes- senen Honorars.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 12.1 Alle Leistungen der Agenturrekord, einschließlich jener aus Präsen- tationen Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, SkizzenSkiz- zen, Vorentwürfe, SkribblesXxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, blei- ben bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur rekord und können von der Agentur rekord jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertragsverhält- nisses zu- rückverlangt zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwen- dungszweckVerwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur rekord jedoch ausschließlich in Öster- reich Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrech- ten Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur rekord setzt in jedem Fall die vollständi- ge vollständige Bezahlung der von der Agentur rekord dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits be- reits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agenturrekord, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Bei Erweiterung der Nut- zungsrechte über den vereinbarten Verwendungszweck bedarf es der Zustimmung der Agentur sowie eine gesonderte angemesse- ne Vergütung. 10.2 12.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agen- turrekord, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Weiterent- wicklung durch den Kun- den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrück- licher Zustimmung ausdrücklicher Zu- stimmung der Agentur rekord und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die He- rausgabe Herausgabe aller sogensog. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht VertragsbestandteilVertragsbe- standteil. Die Agentur rekord ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrech- te Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 12.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agen- turrekord, die über den ursprünglich vereinbar- ten vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ge- schützt ist – die Zustimmung der Agentur rekord erforderlich. Dafür steht der Agentur rekord und dem Urheber eine gesonderte angemessene Ver- gütung Vergütung zu. 10.4 12.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur rekord bzw. von Wer- bemittelnWerbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle rekord konzeptio- nelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages un- abhängig unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur rekord notwendig. 10.5 12.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur rekord im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im zweiten 2. bzw. dritten 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier- tel Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 12.6 Der Kunde haftet der Agentur rekord für jede widerrechtliche Nut- zung Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

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Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen der Agenturvon EINSTUDIO, einschließlich jener aus Präsen- tationen Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, blei- ben bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke Werk- stücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur von EINSTUDIO und können von der Agentur ihr jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu- rückverlangt - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwen- dungszweckVerwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur von EINSTU- DIO jedoch ausschließlich in Öster- reich Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrech- ten Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur von EINSTUDIO setzt in jedem Fall die vollständi- ge vollständige Bezahlung der von der Agentur EINSTUDIO dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agenturvon EINSTUDIO, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Bei Erweiterung der Nut- zungsrechte über den vereinbarten Verwendungszweck bedarf es der Zustimmung der Agentur sowie eine gesonderte angemesse- ne Vergütung. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agen- turvon EINSTUDIO, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kun- den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrück- licher ausdrücklicher Zustimmung der Agentur von EINSTUDIO und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die He- rausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrech- te auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agen- turvon EINSTUDIO, die über den ursprünglich vereinbar- ten vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur von EINSTUDIO erforderlich. Dafür steht der Agentur EINSTUDIO und dem Urheber eine gesonderte angemessene Ver- gütung Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur von EINSTUDIO bzw. von Wer- bemittelnWerbemitteln, für die die Agentur sie konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages un- abhängig unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ge- schützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur von EINSTUDIO notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur EINSTUDIO im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im zweiten 2. bzw. dritten 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier- tel Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur EINSTUDIO für jede widerrechtliche Nut- zung Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberrecht. 10.1 Alle Leistungen der Agenturdes Filmers, einschließlich jener aus Präsen- tationen Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, etc.Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, blei- ben bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Ent- wurfsoriginale im Eigentum der Agentur des Filmers und können von der Agentur vom Filmer jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu- rückverlangt - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwen- dungszweckVerwendungs- zweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur des Fil- mers jedoch ausschließlich in Öster- reich Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrech- ten Verwer- tungsrechten an Leistungen der Agentur des Filmers setzt in jedem Fall die vollständi- ge vollständige Bezahlung der von der Agentur vom Filmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agenturdes Filmers, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit je- derzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Bei Erweiterung der Nut- zungsrechte über den vereinbarten Verwendungszweck bedarf es der Zustimmung der Agentur sowie eine gesonderte angemesse- ne Vergütung. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agen- turdes Filmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kun- den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrück- licher ausdrücklicher Zustimmung der Agentur des Filmer und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt ge- schützt sind - des Urhebers zulässig. Die He- rausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrech- te auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agen- turdes Filmers, die über den ursprünglich vereinbar- ten vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich urhe- berrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur des Filmers erforderlich. Dafür steht der Agentur dem Filmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Ver- gütung Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur des Filmers bzw. von Wer- bemittelnWerbemitteln, für die die Agentur der Filmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages un- abhängig Vertra- ges unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur des Filmers notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur dem Filmer im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch An- spruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung Vergütung zu. Im zweiten 2. bzw. dritten 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Vier- tel Viertel der im Vertrag vereinbarten ver- einbarten Vergütung. Ab dem vierten 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung Vergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur dem Filmer für jede widerrechtliche Nut- zung Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

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