Eignungsnachweis Musterklauseln

Eignungsnachweis. Der Anspruch der Angestellten auf tarif- gerechte Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen, der Vergütungs- ordnung (Anlagen 1a und 1b zum Bundes- angestelltentarifvertrag – BAT). Es ist jedoch zulässig, die Übertragung von Aufgaben mit den Tätigkeitsmerkmalen für bestimmte Vergütungsgruppen von einer Prüfung ab- hängig zu machen (vgl. Urteil des Bundesar- beitsgerichts v. 05. 03. 1958 zum Direk- tionsrecht des Arbeitgebers in BAGE 6,36 – AP NR. 38 zu § 3 TOA). Dementsprechend ist die Eignung für die Übertragung der unter Nr. 2.1 genannten höherwertigen Tä- tigkeiten regelmäßig durch Teilnahme, an den vom Land vorgeschriebenen oder als gleichwertig anerkannten Lehrgängen und Fortbildungsprüfungen nachzuweisen.
Eignungsnachweis. Der Bieter hat seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung ergeben sich bei öffentlichen Ausschreibungen bis 00.000 € aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahme- wettbewerb nur aus den Vergabeunterlagen. Der Zeitpunkt, zu welchem die Erklärungen und Nachweise vorzulegen sind, ergibt sich aus den Vergabeunter- lagen bzw. dem Vordruck „Auflistung der geforderten Nachweise und Erklärungen“. Werden die Unterlagen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht, unvollständig oder fehlerhaft vorgelegt, können sie nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle innerhalb von sechs Tagen nachgereicht werden, es sei denn, die Nachforderung (Nachreichen, Vervollständigen oder Korrigieren) wurde ausdrücklich ausge- schlossen. Werden die Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot nicht weiter gewer- tet.
Eignungsnachweis. Die Eignung sämtlicher Materialien ist grundsätzlich auch im Hinblick auf die umwelttechni- schen Aspekte spätestens 14 Tage vor dem Einbau vom AN nachzuweisen.
Eignungsnachweis. 1Der Anspruch der Beschäftigten auf tarifgerechte Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L). 2Es ist jedoch zulässig, die Übertragung von Aufgaben mit den Tätigkeitsmerkmalen für bestimmte Entgeltgruppen von einer Prüfung abhängig zu machen. 3Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die Eignung für die Übertragung der in § 6 genannten höherwertigen Tätigkeiten regelmäßig durch Teilnahme an den vom Land vorgeschriebenen oder als gleichwertig anerkannten Berufsabschlüssen, Lehrgängen und Prüfungen nachzuweisen ist. 4Die Fortbildung in den Lehrgängen soll die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln und zugleich die berufliche Handlungsfähigkeit der oder des Beschäftigten erweitern. 1Die Fortbildungsprüfungen werden auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt. 2Der Verwaltungslehrgang I schließt mit der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt (Verwaltungsprüfung I), der Verwaltungslehrgang II mit der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Verwaltungsprüfung II) ab. 1Eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten soll zeitnah nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung erfolgen. 2Die Ablegung einer Fortbildungsprüfung begründet jedoch keinen Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.