Daten- und Informationsschutz Musterklauseln

Daten- und Informationsschutz. Die/der Beschäftigte hat bei der häuslichen Arbeitsstätte auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind von ihnen so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen können. Dienststelleneigene Unterlagen dürfen nur aus der Dienststelle mitgenommen werden, wenn dies zur unmittelbaren Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe notwendig ist. Brake (Unterweser), Xxxxxxx Xxxx
Daten- und Informationsschutz. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die geltenden Datenschutz- und Datensicherheitsbestim- mungen einzuhalten. Telearbeit erfordert in besonderem Maße, vertrauliche Informationen vor Dritten zu schützen. Das Landesdatenschutzgesetz sowie die in der Universität geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden für die in Telearbeit Beschäftigten auch bei ihrer häuslichen Tätigkeit Anwendung. Alle Daten und Informationen sind vom/von der Beschäftig- ten so zu schützen, dass Dritte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können. Die dienstlichen Unterlagen des/der Beschäftigen müssen bei Nichtanwesenheit eingeschlossen werden. An- wendungsprogramme sind durch Passwörter zu schützen. Diese Passwörter müssen gängi- gen Kriterien bezüglich ihrer Qualität genügen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder leicht zugänglich aufbewahrt werden. Bei der Arbeit zu Hause am PC sind zwei Sicherheitsstufen zu unterscheiden: SSt1: Ohne Datenverbindung oder Datenaustausch sicherheitskritischer Daten mit der Uni- versität SSt2: Online-Datenverbindung zur Universität mit Zugriff auf sicherheitskritische Daten, z.B. innerhalb des Verwaltungsnetzes Bei SSt2 ist die Universität, d.h. die jeweilige Beschäftigungsstelle zusammen mit dem/der in Telearbeit Beschäftigten für die Gewährleistung der Datensicherheit und Ausstattung mit der nötigen Hard- und Software zuständig. Dienstliche Daten dürfen ausschließlich auf einem Server der Universität unter Verwendung der von der Universität zur Verfügung gestellten Hard- und Software gespeichert werden. Der Zugriff auf das Internet und das interne Verwal- tungsnetz ist ausschließlich über eine gesicherte Verbindung (z.B. VPN) zulässig. Von der Universität zur Verfügung gestellte Ausstattung darf nicht für private Zwecke durch den/die Beschäftigte genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus ist die Installation oder Veränderung der bereits installierten Software nur nach Gestattung durch die Universität zulässig. Auch der Anschluss von Wechselmedien aller Art, die nicht vom Arbeit- geber zur Erledigung von Dienstaufgaben überlassen wurden, ist unzulässig. Der/Die Vorgesetzte gibt zur notwendigen Sicherheitsstufe eine Stellungnahme ab.
Daten- und Informationsschutz. (1) Der / die Bedienstete verpflichtet sich, bei der häuslichen Arbeitsstätte auf den Schutz von Daten besonders zu achten. Vertrauliche Daten sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und / oder keinen Zugriff nehmen können. Näheres regelt die Dienstvereinbarung alternierende Telearbeit.
Daten- und Informationsschutz. Der Kunde informiert den Anbieter schriftlich, falls der Anbieter Zugang zu Personendaten erhält. Er gewährleistet in diesem Fall, dass er über die hier- für erforderlichen Berechtigungen verfügt und weist dies dem Anbieter auf erste Aufforderung nach. Der Kunde stellt den Anbieter diesbezüglich von allen Kosten und Aufwendungen frei. Der Anbieter bearbeitet die ihm anvertraute Per- sonendaten nur in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) oder, soweit anwendbar, der DSGVO (EU- 2016/679). Die Bearbeitung von Personendaten auf den Informatiksystemen des Anbieters erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden, wobei die Daten in diesem Fall ohne anderweitige schriftliche Ab- sprache auch auf Systeme von Dritten ausserhalb der Schweiz gespeichert werden können. Auf Antrag des Kunden schliessen die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten im Bereich des Daten- und Informations- schutzes. Der Anbieter trifft in jedem Fall aber ge- eignete, branchenübliche, organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit.
Daten- und Informationsschutz. Bei einem Telearbeitsplatz ist auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu ach- ten. Vertrauliche Daten und Informationen sowie Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können.
Daten- und Informationsschutz. Die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dafür sind die entsprechenden Voraussetzungen gemäß des der Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf zu schaffen. Beschäftigte in Telearbeit haben die Pflicht, die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes zu beachten. Die Hard- und Software sind so einzurichten, dass sie die Beschäftigten bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützen. Notwendige Arbeitsunterlagen dürfen unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen vom Arbeitsplatz in der Dienststelle zum Telearbeitsplatz gebracht und dort aufbewahrt werden. Im Fachbereich ist ein Nachweis über die Mitnahme und Rückführung dieser Arbeitsunterlagen zu führen. Die Dokumente sind vor der Einsichtnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen. Vertrauliche Informationen sowie Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Vor Beginn der Telearbeit sind die Beschäftigten in Telearbeit durch die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit zu belehren. Die Belehrung über den Datenschutz und die IT-Sicherheit hat die Telearbeiterin/ der Telearbeiter mit ihrer/ seiner Unterschrift zu bestätigen. Im Rahmen der Antragsprüfung wird die Eignung der Tätigkeit für alternierende Telearbeit durch die/ den Datenschutzbeauftragte/n der Samtgemeinde geprüft. Ggf. schließt die Prüfung eine Besichtigung des Telearbeitsplatzes ein, die nach vorheriger Ankündigung und Abstimmung mit der/dem Beschäftigten erfolgt. Die Ergebnisse und Auflagen werden in Stellungnahmen der/des Datenschutzbeauftragten (entsprechend den Mustern in Anlage 2 und 3) festgehalten.
Daten- und Informationsschutz. Die/Der Beschäftigte hat bei der häus- lichen Arbeitsstätte auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu ach- ten. Vertrauliche Daten und Informationen sind von ihm so zu schützen, daß Dritte keine Einsicht und/oder keinen Zugriff neh- men können. Dienststelleneigene Unterlagen dürfen nur aus der Dienststelle mitgenommen wer- den, wenn dies zur unmittelbaren Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe notwendig ist. Ein privater PC darf für dienstliche Zwecke nicht genutzt werden. Zwischen der Niedersächsischen Landes- regierung, vertreten durch das Niedersächsi- sche Innenministerium einerseits und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) – Landesbezirk Niedersachsen/Bre- men –, [...] andererseits wird gemäß § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) i.d.F. v. 22.01.1998 (Nds. GVBI. S. 19, 581), ge- ändert d. Art. 8 des Gesetzes vom 17.12. 1997 (Nds. GVBI. S. 528) die nachstehende Vereinbarung über die Zulassung von Ange- stellten zu den Angestelltenlehrgängen I und II der Fachrichtung allgemeine Verwal- tung des Landes geschlossen:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.