Eignungsprüfung Musterklauseln

Eignungsprüfung. (1) Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bieter und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anhand der geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise (§§ 31 bis 36 UVgO). Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, von den Bietern zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu verlangen.
Eignungsprüfung. (25) Eignungsprüfungen dienen zum Nachweis der Eignung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle entsprechend den ver- traglichen Anforderungen. Der Nachweis der Eignung ist mit Vorlage der Ausführungsunterlagen zu erbrin- gen.
Eignungsprüfung. 7.1. Es versteht sich, dass das Unternehmen bei der Bereitstellung von Empfangs-, Übertragungs- und Ausführungsdiensten des Kunden nicht verpflichtet ist, die Eignung des Finanzinstruments, in dem der Kunde tätig werden möchte, noch die ihm angebotenen Dienstleistungen zu beurteilen. Infolgedessen wird der Kunde nicht in den Genuss des Schutzes der anwendbaren Vorschriften in Bezug auf die Beurteilung der Eignung kommen. Für alle zusätzlichen Anlagedienstleistungen (Portfoliomanagement und Anlageberatung) ist die Eignungsbewertung erforderlich, um das Wissen und die Erfahrung des Kunden, die finanzielle Situation und die Anlageziele zu bewerten.
Eignungsprüfung. Da der Auftrag nur an geeignete, fachkundige, zuverlässige, gesetzestreue und leistungsfähige Bieter vergeben werden darf, muss der Bieter ein wirtschaftlich gesundes und leistungsfähiges Unternehmen sein. Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung nachweisen, in dem sie die geforderten Unterlagen vorlegen. Der Bieter hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern für die übertragenen Bereiche die technische Leistungsfähigkeit für die vorgesehenen Unterauftragnehmer nach Aufforderung nachzuweisen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens sollten diese Angaben möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen. Die geforderten Unterlagen zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die geforderten Unterlagen zur persönlichen Lage sind zwingend von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit kommt es auf die gemeinschaftlichen Bewerber insgesamt an, d. h. der Einzelnachweis muss nur von dem jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft, der den entsprechenden Teil der Leistung ausführt, erbracht werden.
Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung ist im beiliegenden Dokument „A2_Eignungsprüfung_V1.docx“ beigefügt.
Eignungsprüfung. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu be- rücksichtigen, die die erforderliche Eignung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen be- sitzen (§ 16 Abs. 5 VOL/A entsprechend). Näheres hierzu ergibt sich aus dem Formblatt „Eignungsprüfung“, das auszufüllen, zu unterschrei- ben und dem Angebot beizufügen ist. Auf folgende – dort enthaltene - Kriterien wird hingewiesen: ▪ Erklärung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens/der Liquidation; falls diese Erklä- rung nicht abgegeben werden kann, ist die Anschrift des Insolvenzverwalters anzugeben, ▪ Erklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie von Sozialversicherungsbeiträgen, ▪ Erklärung im Zusammenhang mit dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach §§ 21 Abs. 1, 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ▪ Erklärung in Bezug auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A oder § 4 Abs. 6 VOF genannten Normen, ▪ Erklärung zur Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft ▪ Erklärung zu Eintragungen im Gewerbezentralregister (Die ausschreibende Stelle behält sich vor, vor Erteilung des Zuschlags eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 GewO einzuholen.) ▪ Ist dem Bieter die Erfüllung eines der in den vorgenannten 6 Spiegelstrichen aufgeführten Kriterien nicht möglich, so ist dies in Anlage 1 „Eignungsformblatt“ anzugeben und ggf. auf einem Beiblatt zu begründen ▪ Erklärungen zu Referenzaufträgen Erklärung, dass der Bieter mindestens zwei vergleichbare Referenzaufträge in den letzten drei Jahren für die Entwicklung eines Corporate Design (CD) für und Gestaltung (Layout) von Publikationen sowie mindestens zwei vergleichbare Referenzaufträge in den letzten drei Jahren für die Erstellung von Infografiken erbracht hat (Anlage 1 „Eignungsformblatt“). ▪ Erläuterungen zum Nachweis, dass die Leistungen termingerecht erbracht werden können ▪ Es sind die unter 6.2. geforderten Musterentwürfe beizufügen (Layoutentwurf eines Corpo- rate Designs am Beispiel eines Entwurfs der Zeitschrift „Einsichten und Perspektiven“ (DIN A4, Cover und Style Sheet Doppelseite innen), Entwurf für das Publikationsformat 17cm x 24cm (Cover & Stylesheet Doppelseite innen), Entwurf einer Wandzeitung DIN A2, Entwurf eines Infoflyers der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, Entwurf für die Startseite und drei zielgruppenorientierten Unterseiten der Homepage sowie einzelner Banner für die Abbi...
Eignungsprüfung. Ein Finanzdienstleister, der die Vermögensverwaltung oder die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen. Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen, oder wenn die Dienstleistung auf Anfrage des Kunden erbracht wird, müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch eine Eig- nungsprüfung durchführen. FIDLEG verlangt keine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung für institutionelle Kunden.
Eignungsprüfung. Zur Beurteilung, ob die Bieterin / der Bieter für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung geeignet ist, bestätigt diese / dieser in Form einer Eigenerklärung, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse aktueller kulturpolitischer Fragestellungen und Entwicklungen sowie im Spannungsfeld zwischen Kulturakteuren und Politik/ Administration wie auch in der Erstellung textlicher fachlicher Abhandlungen. • Verantwortliche Erarbeitung von Kulturkonzeptionen. • Projektsteuerung bei anspruchsvollen Partizipationsprozessen und Organisation und Moderation von Fachveranstaltungen. • Konfiguration bzw. Erstellung einer Homepage samt geeigneter Online- Beteiligungsplattform. Sollte eine der geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird die Bieterin / der Bieter vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Eignungsprüfung. 1.6.1.2.4 Zusammenstellung der für den Wasserbau zugelassenen Stoffe, Einrichtungen und Verfahren
Eignungsprüfung. (82) Die Eignung von Baustoffen, Baustoffsystemen, Bauverfahren und Bauteilen gemäß Abschnitt 3 und 4 für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle entspre- chend den vertraglichen Anforderungen ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Der Nachweis der Eignung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu erbringen. Eignungs- prüfungen sind auch für Baustoffe, Baustoffsysteme, Bauverfahren und Bauteile durchzuführen, sofern die Eignung unter den Randbedingungen der Baustelle entsprechend den vertraglichen Anforderungen im Rahmen der Erstprüfung nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen worden ist.