Eignungsprüfung. (1) Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bieter und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anhand der geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise (§§ 31 bis 36 UVgO). Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, von den Bietern zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu verlangen.
(2) Als Eignungsnachweis ist das Formblatt zu verwenden, das den Bewerbungsbedingungen als Anlage beigefügt ist (Ziffer 12). Im Einzelnen hat der Bieter folgende Eignungsnachweise zu erbringen: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf.
Eignungsprüfung. Wenn Sie unsere Vermögensverwaltung oder unsere Anlageberatung in Anspruch nehmen möchten, werden wir gemeinsam mit Ihnen Ihr Risikoprofil und Ihre Anlagestrategie festlegen. Ihre persönliche und finanzielle Situation, Ihre Anlagekenntnisse und -erfahrungen, Ihre Anlageziele und Ihre Risikotoleranz sowie - je nach Anlagebeschränkungen und Produktverfügbarkeit - Ihre Anlagepräferenzen b i l d e n d e n A u s g a n g s p u n k t f ü r u n s e r e Ve r m ö g e n s v e r w a l t u n g u n d - b e r a t u n g . Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir Ihr Anlageprofil und legen die für Sie am besten geeignete Anlagestrategie fest. Auf der Grundlage unseres firmeneigenen Algorithmus schlagen wir Ihnen eine Anlagestrategie vor, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist und speziell für Sie erstellt wird. Um Ihr Anlageprofil und Ihre Anlagestrategie zu erstellen, stützen wir uns auf die Informationen, die Sie uns mitgeteilt haben. Für den Fall, dass die von Ihnen übermittelten Informationen veraltet, ungenau oder falsch sind, so dass eine Überarbeitung Ihres Anlageprofils oder Ihrer Anlagestrategie erforderlich wird, können Sie die von Ihnen übermittelten Informationen jederzeit in Ihrer Alpian App ändern, um ein neues Risikoprofil und eine neue Anlagestrategie zu erstellen. Wir führen in Verbindung mit unseren Execution- only-Dienstleistungen keine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung durch. Wenn Sie unsere Execution-only-Dienstleistung nutzen, sind Sie allein dafür verantwortlich, sich zu vergewissern, dass jede Anlage, die Sie tätigen, für Sie angemessen und geeignet ist.
Eignungsprüfung. Zusammenstellung der für den Wasserbau zugelassenen Stoffe, Einrichtungen und Verfahren
Eignungsprüfung. Die Eignung von Baustoffen, Baustoffsystemen, Bauverfahren und Bauteilen gemäß Abschnitt 3 und 4 für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle entspre- chend den vertraglichen Anforderungen ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Der Nachweis der Eignung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu erbringen. Eignungs- prüfungen sind auch für Baustoffe, Baustoffsysteme, Bauverfahren und Bauteile durchzuführen, sofern die Eignung unter den Randbedingungen der Baustelle entsprechend den vertraglichen Anforderungen im Rahmen der Erstprüfung nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen worden ist.
Eignungsprüfung. Grundsätzliches Allgemeine Eignungsanforderungen Xxxxxx, die den folgenden Mindestumsatz pro Los im Jahr 2016, 2015 und 2014 bzw. 2013 nicht nachweisen, gelten als nicht geeignet. Xxxxxx, die folgende Mindestmitarbeiterzahl im Jahr 2016, 2015 und 2014 bzw. 2013 nicht nachweisen, gelten als nicht geeignet:
Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
Eignungsprüfung. (Art. 12 und 13 FIDEG)
1 Für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden prüft der Finanzdienstleister Herkunft und Höhe des regelmässigen Einkommens, deren o- der dessen Vermögen sowie deren oder dessen aktuelle und künftige finanzielle Ver- pflichtungen.
2 Für die Erhebung der Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er deren oder dessen Angaben insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der An- lage, deren oder dessen Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie allfällige Anlagebe- schränkungen.
3 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.
Eignungsprüfung. Aufträge dürfen nur an geeignete Bieter vergeben werden. Geeignet sind Bieter, wenn sie die für die Erfüllung der vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fach- kunde und Leistungsfähigkeit besitzen und nicht nach den §§ 123, 124 GWB vom Verfah- ren auszuschließen sind. Nach den Vergabevorschriften ist auf der zweiten Wertungsstufe die Eignung der Bieter zu prüfen. Kriterien hierfür sind u.a. technische und berufliche sowie wirtschaftliche und fi- nanzielle Leistungsfähigkeit, bezogen auf die ausgeschriebene Leistung. Als geeignete Bieter kommen nur solche infrage, die bereits über Erfahrungen mit der ausgeschriebe- nen Dienstleistung bei bundesdeutschen Trägern der öffentlichen Verwaltung (dies sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wie z. B. Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer etc.) verfügen. Zu berücksichtigen sind besondere Erfahrungen, Sach- und Fachkenntnisse, die an sich nicht jeder Bieter besitzt, die aber zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gefor- derten Leistung erforderlich sind. Der Bieter bestätigt mit Abgabe seines Angebotes das • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder • gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz • er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfal- len, ordnungsgemäß erfüllt hat und • ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren we- der beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich sein Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Die Vergabestelle behält sich vor, im Einzelfall den Nachweis über die eben genannten Erklärungen zu fordern. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, wenn sich der Bieter zum Nachweis der Eignung des Unterauftragnehmers bedient sowie für Bietergemeinschaften. Zur Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erklärt der Bieter, dass er im Auftragsfall eine Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR und für Vermögensschäden in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR abschließen bzw. aufrechterhalten wird. Eine entsprechende Zusicherung der Versicherungsgesellschaft bzw. einen entsprechen- den Versicherungsnachweis wird er auf gesondertes Verlangen übersen...
Eignungsprüfung. 7.1. Es versteht sich, dass das Unternehmen bei der Bereitstellung von Empfangs-, Übertragungs- und Ausführungsdiensten des Kunden nicht verpflichtet ist, die Eignung des Finanzinstruments, in dem der Kunde tätig werden möchte, noch die ihm angebotenen Dienstleistungen zu beurteilen. Infolgedessen wird der Kunde nicht in den Genuss des Schutzes der anwendbaren Vorschriften in Bezug auf die Beurteilung der Eignung kommen. Für alle zusätzlichen Anlagedienstleistungen (Portfoliomanagement und Anlageberatung) ist die Eignungsbewertung erforderlich, um das Wissen und die Erfahrung des Kunden, die finanzielle Situation und die Anlageziele zu bewerten.
7.2. Das Unternehmen ist nach den geltenden Vorschriften verpflichtet, Informationen über das Wissen und die Erfahrung des Kunden im Anlagebereich (d. h. Angemessenheitstest) einzuholen, damit es beurteilen kann, ob die vorgesehene Dienstleistung oder das geplante Produkt für den Kunden geeignet ist.
7.3. Wenn der Kunde sich dafür entscheidet, dem Kunden keine solchen Informationen zur Verfügung zu stellen, oder wenn der Kunde nicht genügend Informationen zur Verfügung stellt, kann das Unternehmen nicht feststellen, ob die vorgesehene Dienstleistung oder das geplante Produkt für den Kunden geeignet ist.
7.4. Das Unternehmen verlässt sich auf die Informationen über sein Wissen und seine Erfahrung, die vom Kunden an das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, korrekt und vollständig ist, und das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung gegenüber dem Kunden, wenn diese Informationen unvollständig oder irreführend sind oder sich ändern oder ungenau werden und das Unternehmen seine Verpflichtungen gemäß den geltenden Vorschriften erfüllt hat, es sei denn, der Kunde hat das Unternehmen über solche Änderungen informiert.
Eignungsprüfung. Eignungsprüfungen dienen zum Nachweis der Eignung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den Randbedingungen der Baustelle entsprechend den ver- traglichen Anforderungen. Der Nachweis der Eignung ist mit Vorlage der Ausführungsunterlagen zu erbrin- gen.