Einfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz (a) erfasst werden. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren eingeführt.
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Einfuhrzölle. 1. ) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel Art. 2.1 (AnwendungsbereichAnwendungsbe- reich) Absatz (a) Bst. a erfasst werden. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren eingeführt.
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Einfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz (a) erfasst werden. Es werden dürfen keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren eingeführteingeführt werden.
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