Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Abs. 1 BRAO in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx Xxxxxxx
Appears in 2 contracts
Samples: Haftungsprävention Und Berufshaftpflichtversicherung, Haftungsprävention Und Berufshaftpflichtversicherung
Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Die SE ist eine Handelsgesellschaft in der Form einer Europäischen Aktiengesellschaft (vgl. die Le- galdefinition des Art. 1 Abs. 1 BRAO SE-VO). Sie ist eine supranationale Rechtsform, die durch europäisches Gemeinschaftsrecht, nämlich die SE-VO, geschaffen wurde. Die SE-VO ist in allen Rechtsangelegenheiten Mitgliedstaaten un- mittelbar geltendes Recht. Dies gewährleistet, dass die SE, unabhängig von ihrem Sitz, europaweit anerkannt wird. Vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO wird die SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde (vgl. Art. 10 SE-VO). Sie darf weder besser gestellt noch benachteiligt werden. Ebenso wie eine Aktiengesellschaft nationalen Rechts besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3 SE-VO); ihr Grundka- pital ist in Aktien eingeteilt und müssen dabei stets ihre Haftung ist Gläubigern gegenüber auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (vgl. Art. 1 Abs. 2 SE-VO). Die SE-VO geht als gemeinschaftsrechtliche Verordnung und damit als unmittelbar anwendbares euro- päisches Recht den sichersten Weg wählenVorschriften des nationalen Rechts vor. Kommt es zu einer PflichtverletzungAufgrund ihrer geringen Regelungsdichte macht die SE-VO allerdings einen weit reichenden subsidiären Rückgriff auf die nationalen Regelungen erforderlich. Auf die Süss MicroTec SE findet somit nationales Recht insoweit Anwendung, haftet wie die SE- VO keine eigenen Regelungen enthält. In diesen Fällen kommen nationale Vorschriften zur Anwendung, insbesondere die des deutschen Aktienrechts. Es bleibt damit festzuhalten, dass sich die Rechte der Rechts- anwalt oder Aktionäre sowie die Rechtsanwältin1 Corporate Governance der SÜSS MicroTec SE als SE mit Sitz in Deutschland nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflichtVorschriften der SE-VO, der Umgang Satzung der SÜSS MicroTec SE, den Normen des SEAG und SEBG, der Vereinbarung mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionendem Besonderen Verhandlungsgremium sowie nach den Vorschriften des für eine deutsche Aktiengesellschaft geltenden Rechts, insbesondere denen des Aktiengesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO), Beratungspflichten (z. B. richten. In der SÜSS MicroTec SE sollen die Kenntnis bislang für die Süss MicroTec AG geltenden Regelungen nach Möglichkeit unverändert fortgeschrieben werden. In der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. Regel nur soweit die auf die SE anwendbaren Vorschriften eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte Veränderung der Rechtsanwalt bzw. bislang für die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisierenAktiengesellschaft bestehenden Regelungen erfor- derlich machen, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende wurden im Umgang mit dem beA geschult sindEntwurf der Satzung der künftigen Süss MicroTec SE entsprechende An- passungen vorgenommen. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens Die Rechte der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei Aktionäre der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx Xxxxxxxumgewandelten SÜSS MicroTec SE erfahren dadurch keinerlei Einschränkung.
Appears in 1 contract
Samples: Umwandlungsbericht
Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Der Bewirtschaftungsplan eines NATURA 2000 Gebietes gem. Art 6 Abs. 1 BRAO der FFH RL setzt sich in allen Rechtsangelegenheiten Hessen aus der Grunddatenerfassung und müssen dem Maßnahmenplan zusammen. Der Maßnahmenplan ergänzt dabei stets den sichersten Weg wählenformel- len Gebietsschutz um die erforderlichen materiell inhaltlichen Teile. Kommt es zu Formale Ge- und Verbote einer Pflichtverletzungklassischen Schutzgebietsverordnung können hier- durch i. d. R. vermieden werden. Der Maßnahmenplan greift die Erhaltungsziele und den Schutzgrund auf und setzt sie auf der Grundlage einer Zustandsbeschreibung in eine natur- schutzfachliche Planung für das Gebiet um. Zustandsbeschreibung und Voll- zug der Planung bilden die Grundlage für das laufende Monitoring der Ent- wicklung des Gebiets. Im Abstand von 5 Jahren werden hierbei die durchge- führten Maßnahmen zusammengefasst und bewertet. Die Verantwortung für die Erstellung und Umsetzung der Maßnahmenpläne obliegt den Regierungspräsidien. Sie werden jedoch i. d. R. nicht selbst tätig, haftet sondern beauftragen die jeweilige Flächenverwaltung. Die Bearbeitung er- folgt daher in Gebieten mit einem Schwerpunkt von Offenlandbereichen durch die Landräte. In W aldgebieten ist der Rechts- anwalt oder Landesbetrieb Hessen- Forst für Erar- beitung und Umsetzung der Maßnahmenpläne zuständig. Der Maßnahmenplan wird für einen Zeitraum von 10 Jahren erstellt und in Form von Jahresplänen umgesetzt. Die Verfahrensweisen und Inhalte sind im „ Leitfaden für die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen Erarbeitung und Umsetzung der Maßnahmenplanung in NATURA 2000- und Naturschutzgebieten“ geregelt. Der Waldbesitzer kann dabei die Planungsdaten der Forsteinrichtung zur Er- stellung des allgemeinen VertragsrechtsMaßnahmenplanes durch Hessen- Forst FENA auswerten lassen ( Methodik der Planungsprognose siehe Ziffer 3. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung2. 2. 1). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führenDie Inhalte orientieren sich hierbei am o. g. Leitfaden. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- Maßnahmenplan beinhaltet dabei die zur Erhaltung oder W iederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ge- eigneten Maßnahmen. Ein Maßnahmenplan für ein NATURA 2000 Gebiet kann sich aus mehreren Maßnahmenplänen einzelner Waldbesitzer oder forstlicher Zusammenschlüs- sen zusammensetzen. Aufgabe von HESSEN- FORST ist es in einem solchen Fall die einzelnen Maßnahmenpläne der Waldbesitzer abzustimmen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffenin einen Maßnahmenplan für ein gesamtes NATURA 2000 Gebiet zu integrieren. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxZur Planaufstellung und Umsetzungskontrolle wird das IT- Programm NA- TUREG genutzt.
Appears in 1 contract
Einführung. Rechtsanwälte Den Anstoß für die anhaltende Diskussion1 gab der im Jahre 1965 in das Aktiengesetz eingefügte § 114 AktG, der die Wirksamkeit von Dienst- oder Werkverträgen, durch die sich ein Aufsichtsratsmitglied2 außerhalb seiner Tätigkeit im Auf- sichtsrat gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höhe- rer Art verpflichtet, von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig macht. Grund der Einführung dieser Regelung war die Befürchtung einer unsachlichen Beeinflussung einzelner Aufsichtsratsmitglieder durch den Vorstand der Gesell- schaft.3 Dies ist im Zusammenhang mit § 113 AktG zu sehen, der die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Festset- zung und Rechtsanwältin- nen vertreten Höhe einer Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit durch die Hauptversammlung normiert. Diese Entschei- dungskompetenz sah der Gesetzgeber gefährdet, sollte es dem Vorstand möglich sein, ohne Wissen der Hauptver- sammlung und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Absdes Aufsichtsrats, einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Dienst- oder Werkverträge, insbesondere durch sog. Beraterverträge, eine Vergütung zu gewähren.4 Da aber durchaus ein Interesse der Gesellschaft bestehen kann, die persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen eines * Der Autor Xx. Xxxxxx Xxxxxx ist Rechtsanwalt in Ham- burg, der Autor Xxxx Xxxxxxxx ist Rechtsreferendar in Ham- burg und Doktorand an der Universität Rostock. 1 BRAO in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählenZuletzt: Pietzke, BB 2012, 658; Xxxxxx, XXxX 0000, 2020; Xxxxxxxx, NZG 2012, 1161; Ziemons, GWR 2012, 451. Kommt es zu einer PflichtverletzungAus der Rechtsprechung insbesondere BGH NJW 1991, haftet der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht1830; BGH NZG 2006, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen)712; BGH NZG 2007, Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren103; BGH NZG 2007, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft516; BGH NZG 2012, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx Xxxxxxx1064.
Appears in 1 contract
Samples: Beratungsverträge
Einführung. Rechtsanwälte Mit der vio:networks Telefonanlage stellt die vio:networks GmbH (im Folgenden vio:networks genannt) dem Kunden während der Vertragsdauer die Dienste einer zentralen, virtuellen, VoIP-basierten vio:networks Telefonanlage aus der Cloud zur Verfügung (Telefonanlage bedeutet die Bereitstellung der Funktionen einer Telefonanlage aus der Cloud durch einen Provider im öffentlichen Netz). Die vio:networks Telefonanlage ist ein Dienst für Geschäftskunden, der es ermöglicht, qualitativ hochwertige Voice- Verbindungen über eine zentrale, von vio:networks gemanagte Telefonanlage in hoch verfügbaren Rechenzentren zu führen. Die Rechenzentren sind mehrfach am öffentlichen Internet angebunden und Rechtsanwältin- nen vertreten somit aus dem öffentlichen Internet erreichbar. Die Gespräche werden aus den Rechenzentren an verschiedene Terminierungspartner zur Vermittlung in das klassische Telefonnetz (PSTN) übergeben und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Absermöglichen damit eine weltweite Erreichbarkeit aus dem Telefonnetz. 1 BRAO Die Abrechnung der Telefonate erfolgt über vio:networks. Diese stellt nationale geografische Rufnummern sowie optional internationale geografische Rufnummern zur Verfügung, sofern diese durch die Terminierungspartner bereitgestellt werden. Ebenso können bestehende Nummern, vorbehaltlich der Zustimmung der abgebenden Carrier, zu einem Terminierungspartner von vio:networks portiert werden. Internationale Rufnummern, welche durch einen Terminierungspartner von vio:networks zur Verfügung gestellt wurden, können nicht abgebend portiert werden. Die Serviceleistung dieser Rufnummern erlischt zum Kündigungsdatum der Telefonanlage. Die Anbindung des Kunden an die gehostete Telefonanlage erfolgt mittels breitbandiger Internetverbindungen, die vom Kunden bereitgestellt werden muss. Diese Leistungsbeschreibung gilt in allen Rechtsangelegenheiten Verbindung mit dem Vertrag, den AGB und müssen dabei stets den sichersten Weg wählen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechtsjeweils aktuellen Preisliste. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten unterschiedlichen Angaben zum gleichen Thema gilt folgende absteigende Rangfolge der Vertragsdokumente:
1. Vertrag (wie beispielsweise die Schweige- pflichthöchster Rang)
2. Leistungsbeschreibungen, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx Xxxxxxxaktuelle Preislisten
Appears in 1 contract
Samples: Leistungsbeschreibung
Einführung. Rechtsanwälte Die Schulverbünde sind freiwillige Kooperationsformen. Dabei sind neben dem Vorhandensein der Bildungsangebote der Mittelschule im Verbundgebiet (vgl. hierzu Art. 7 Abs. 9 BayEUG und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Art. 32a Abs. 1 BRAO BayEUG) Voraussetzungen für das Wirksamwerden eines Schulverbundes: • ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der beteiligten Schulaufwandsträger unter Einbindung der betroffenen Schulen (vgl. hierzu Art. 32a Abs. 2 BayEUG). Hierzu liegt die Mustervereinbarung vor. • die Zustimmung aller beteiligten Gemeinden , Diese Zustimmung aller Gemeinden ist nur bei der Gründung des Schulverbundes erforderlich. Hier reicht eine einfache Erklärung der Gemeinden aus, dass sie dem Verbund grundsätzlich zustimmen. Sie müssen aber nicht den einzelnen Bestimmungen der o.g. Verbundvereinbarung zustimmen (vgl. Art. 32a Abs. 2 BayEUG). • die Bildung eines Gesamtsprengels für den Schulverbund durch den Erlass einer entsprechenden Sprengelverordnung der Regierung (vgl. Art. 32a Abs. 3 BayEUG). Die Vorschrift benennt (nur) die unmittelbaren Vertragsparteien. Dies sind (nur) die an der Gründung des Schulverbundes beteiligten Schulaufwandsträger. Daneben kann es weitere Kooperationen z.B. mit der Arbeitsagentur, der Realschule oder der Wirtschaftsschule geben. Der vorliegende Vertrag regelt die Ausgestaltung des Schulverbundes im Detail. Dessen Ausgestaltung liegt - je nach Zuständigkeitsbereich - in den Händen der Schulaufwandsträger bzw. der Schulen. Die Vertragsparteien sind jedoch an den vom BayEUG und anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen gebunden; eine Abweichung von diesen Vorgaben ist durch den Vertrag nicht möglich. Streitfälle, die sich auf die vorliegende Vereinbarung beziehen, sollen zunächst zwischen den Schulaufwandträgern geklärt werden. Das Staatliche Schulamt steht den Vertragsparteien insoweit beratend und unterstützend zur Seite. Können Streitfälle nicht einvernehmlich gelöst werden, steht das Staatliche Schulamt (bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt am Verbund: die Regierung) grundsätzlich als reine Schlichtungsstelle ohne bindende Entscheidungsbefugnis zur Verfügung. Allerdings können die Vertragsparteien, etwa durch folgende Passage, auch vereinbaren, dass die Schlichtungsstelle über die reine Schlichtungsfunktion hinaus, bindende Entscheidungen für die Vertragsparteien zu treffen vermag: „Für den Fall, dass sich wesentliche Voraussetzungen ändern und unter den Vertragsparteien kein Einvernehmen über eine Vertragsanpassung hergestellt werden kann, können die Vertragsparteien bestimmen, dass das Staatliche Schulamt eine für die Vertragsparteien bindende Entscheidung trifft.“ Der Schulverbund kann sich zur besseren Identifikation und Unterscheidbarkeit einen Namen geben. Dies kann z.B. eine geographische Bezeichnung sein (vgl. Art. 29 S. 5, 6 BayEUG). Der Schulverbund besitzt einen Verbundausschuss, in dem die verbundsbezogenen Angelegenheiten zwischen allen Rechtsangelegenheiten Beteiligten des Schulverbundes, d.h. den Schulaufwandsträgern, Schulleitern, Elternbeiratsvorsitzenden und Schülersprechern besprochen werden können. Daneben können die Schulaufwandsträger zur Organisation ihrer Angelegenheiten eine Verbundversammlung einrichten, die sich ausschließlich aus Vertretern der Schulaufwandsträger zusammensetzt und in deren Zuständigkeitsbereichen Entscheidungen im Vollzug der Vereinbarung für die Gesamtheit der Schulaufwandsträger zu treffen vermag. In der Verbundsversammlung hat jeder vertretene Schulaufwandsträger, egal, ob es sich dabei um eine einzelne Gemeinde oder einen Schulverband handelt, nur eine Stimme (Bsp.: Ein Schulverband und zwei weitere Schulaufwandsträger (Gemeinden) bilden mit ihren Schulen einen Schulverbund. Die Verbundversammlung besteht aus einem Vertreter des Schulverbandes und je einem Vertreter der beiden anderen Schulaufwandsträger. Diese drei haben jeweils eine Stimme in der Verbundversammlung). Änderungen der Kooperationsvereinbarung müssen dabei stets - unabhängig von der Regelung in § 3 der Mustervereinbarung - von den sichersten Weg Schulaufwandsträgern (Vertragspartner) und immer einstimmig getroffen werden. Aus den Sprengeln der am Verbund beteiligten Schulen wird ein einheitlicher Gesamtsprengel für den Verbund gebildet. Die Regierung erlässt die hierfür notwendige Sprengelverordnung. Es gibt dann im Schulverbund keine Binnensprengel mehr. Die Möglichkeit zur Bildung von besonderen Sprengeln (z.B. Ganztagssprengeln) nach Art. 32a Abs. 7 BayEUG wird davon nicht berührt. Soweit allerdings Zuständigkeitsbereiche für die Abrechnung des Schulaufwands zwischen den Schulen/Sachaufwandsträgern definiert werden müssen, können die bisherigen Sprengel zur Definition dieser Zuständigkeitsbereiche dienen. Selbstverständlich ist es auch möglich, die Einzugsbereiche in anderer Form zu definieren. Die Ausgestaltung der Schulverbünde liegt im Wesentlichen in den Händen der Schulaufwandsträger und der Schulen vor Ort: Dabei werden vom Kultusministerium keine Detailvorgaben gemacht. Die Entscheidung über die Standorte der Bildungsangebote soll vielmehr nach den örtlichen Gegebenheit und Wünschen der Beteiligten vor Ort getroffen werden: Die Sachaufwandsträger legen die Standorte der besonderen Bildungsangebote (insbesondere M-Zug und Ganztagszug) in der Vereinbarung der Sachaufwandsträger unter Berücksichtigung schulorganisatorischer und pädagogischer Aspekte und in Abstimmung mit den Schulen fest. Der Verbundkoordinator (vgl. hierzu Art. 32a Abs. 4 S. 1 BayEUG; § 33 Abs. 1 S. 2 VSO.) organisiert die Verteilung der einzelnen Klassen auf die Schulstandorte unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vereinbarungen und im Benehmen mit dem Verbundausschuss (Vgl. hierzu Art. 32a Abs. 4 S. 2, 3 BayEUG; § 22a VSO). Die Schulleiter verständigen sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vereinbarung zwischen den Schulaufwandsträgern über die Verteilung des Unterrichtsangebots in den berufsorientierenden Zweigen auf die Standorte des Schulverbunds. Innerhalb eines Schulverbundes gibt es keine Sprengelgrenzen und damit auch keine Gastschulverhältnisse. Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Hauptschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel oder mehrerer Hauptschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, eine Schule zu wählen. Kommt es Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung. Auf diese Weise kann den Kapazitäten der Schulen oder dem Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen bzw. einer Steuerung der Schülerströme im Schulverbund Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Art. 42 Abs. 1 S. 2, 3 BayEUG). Bsp.: „Die Xxxxxxx der Jahrgangsstufen 5 und 6 besuchen - soweit keine zwingenden persönlichen Gründe - die bisherigen Sprengelschulen / die Schulen, innerhalb deren Einzugsbereiche, die Xxxxxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“ In der Mustervereinbarung ist der Grundsatz vorgesehen, dass sich die Zuständigkeit des Schulaufwandsträgers auf alle Xxxxxxx bezieht, die die Schule tatsächlich besuchen. Ferner wird der Gedanke zugrunde gelegt, dass - über mehrere Jahre hinweg betrachtet - bei vielen Schulen im Verbund die Zahl der Xxxxxxx, die aus dem Einzugsbereich einer anderen Schule kommen, eine ähnlich Größenordnung hat, wie die Zahl der Xxxxxxx, die eine andere Schule im Verbund besuchen, Ausgleichzahlungen daher grundsätzlich nicht zu einer Pflichtverletzungleisten sind. Soweit jedoch die tatsächliche Verteilung der Xxxxxxx auf die Schulen im Verbund nicht unerheblich abweicht von der Verteilung der Xxxxxxx auf die Schulen, haftet der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 wie sie sich nach den bisherigen Hauptschulsprengeln/ den festgelegten Einzugsbereichen ergäbe, kann eine Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die sich an den Gastschulbeitragssätzen orientieren können, vereinbart werden. Auch für den Bereich der Investitionen gilt, dass zunächst jeder Schulaufwandsträger die Investitionen für seine Schule selber trägt. Allerdings ist es, gerade auch im Zusammenhang mit verbundbezogenen Investitionen, möglich, abweichende Regelungen zu treffen, ggf. auch im Rahmen einer gesonderten Investitionsvereinbarung. Soweit Vereinbarungen der Schulaufwandsträger für Investitionen getroffen werden, sollten Regelungen zur Auseinandersetzung der Investitionskosten im Fall des Ausscheidens eines Vertragspartners vorsehen werden. Die staatliche Förderung von Bauinvestitionen nach Art. 10 FAG erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in der FA-ZR 2006. Zur Gewährleistung der Planungssicherheit bei Investitionen sieht der Mustervertrag einen Ausschluss der Kündigung für einen individuell festzulegenden Zeitraum vor (vgl. § 8 der Mustervereinbarung). Vgl. insb. Art. 8 Abs. 2 BaySchFG Für die Organisation der Schülerbeförderung bieten sich grundsätzlich zwei Modelle an. Zunächst ist es möglich, dass jeder Schulaufwandsträger für sich die notwendige Beförderung der Xxxxxxx seiner Xxxxxxx organisiert. Dabei können pauschaliert Ausgleichszahlungen vorgesehen werden. Zur Gewährleistung einer klaren Abrechnung wird nachdrücklich empfohlen, die Ausgleichszahlungen zwischen den Mitgliedern vor einer Berücksichtigung der staatlichen Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung durchzuführen („Bruttokostenabrechnung“). Die staatlichen Zuweisungen erhalten die jeweiligen Aufgabenträger nach den jeweils von ihnen endgültig getragenen Ausgaben (unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen). Xxxxxxx können dabei nur einmal im FAG-Verfahren gemeldet werden. Die Meldung der Xxxxxxx erfolgt dabei in dem üblichen Grundsätzen des allgemeinen VertragsrechtsVerfahren von den Aufwandsträgern, in deren Gebiet nach Art. Bei ihrer Tätigkeit treffen 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten Xxxxxxx wohnhaft sind. Daneben besteht die Möglichkeit, die Organisation der Schülerbeförderung einem der Schulaufwandsträger, ggf. auch einem Dritten (wie beispielsweise die Schweige- pflichtz.B. dem Landkreis) zu übertragen, der Umgang diese für den gesamten Verbund einheitlich wahrnimmt und dann mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen)den Schulaufwandsträgern abrechnet. Insbesondere die zweite, Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung einheitliche Gesamtlösung könnte aufgrund des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- erhöhten - weil nun gebündelten - Auftragsvolumens den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxBindungen des Vergaberechts unterliegen.
Appears in 1 contract
Samples: Kooperationsvertrag
Einführung. Rechtsanwälte Die in den §§ 339 ff. BGB geregelte Vertragsstrafe ist ein Fremdkörper im deutschen Zivilrecht. Da das Strafmono- pol ausschließlich bei dem Staat liegt, bewegt sich die Straf- funktion der Vertragsstrafe in dem Spannungsfeld zwischen einer unzulässigen Privatstrafe und Rechtsanwältin- nen vertreten der im Grundsatz durch die Sittenwidrigkeit und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Absgesetzliche Beschränkungen limitier- ten Privatautonomie.3 Deutlich wird die Problematik bei einem Blick über die Grenze in den angelsächsischen Rechts- kreis des common law. 1 BRAO in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählen. Kommt es Dort wird trotz geltender Privatauto- nomie einer der vorrangig der Bestrafung dienenden »Penalty« im Gegensatz zu » liquidated damages«, bei denen die Scha- denskompensation im Vordergrund steht, die Wirksamkeit abgesprochen.4 Im deutschen Recht ist ebenfalls nicht leicht festzustel- len, wann eine Vertragsstrafenklausel die Grenze zu einer Pflichtverletzungunzulässigen Privatstrafe überschreitet. Der BGH hat die Möglichkeit der Vereinbarung parteiautonomer Strafen in einer frühen Entscheidung bezüglich der Vereins-Ehrstrafe abgelehnt.5 Die grundsätzliche Ablehnung von Zivilstrafen dürfte einer der Gründe sein, haftet weshalb deutsche Gerichte amerikani- sche Urteile, die »punitive damages« zusprechen, nicht für vollstreckbar erklären. Ein solcher Strafcharakter widerspricht der Rechts- anwalt oder Aufteilung: Strafe beim Staat und Ausgleichsfunktion durch Privatautonomie.6 Diese Aufteilung ist Teil des deut- schen »ordre public«, so dass eine Vollstreckung gegen die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates verstößt. Deshalb steht das Strafmonopol des allgemeinen VertragsrechtsStaates einem deliktischen Strafschadensersatz, ausgesprochen durch einen Zivilrichter, entgegen. Bei ihrer Tätigkeit treffen Während die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflichtZivilstrafe zur Bestrafung deliktischen Handelns unzulässig ist, ist eine parteiautonome Strafvereinbarung in engen Grenzen zulässig und nicht verbo- ten.7 Das deutsche Recht lässt mit dem Rechtsinstitut der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung)Ver- tragsstrafe gemäß §§ 339 ff. Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende BGB Bestrafungsfunktionen im Umgang mit dem beA geschult sindPrivatrecht zu.8 Diese Vorschriften befinden sich im allgemeinen Teil des Schuldrechtes des BGB und finden deshalb im Grundsatz Anwendung auf sämtliche Vertragstypen des besonderen Schuldrechtes. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens Praktische Bedeutung kommt ihnen beim Bau- vertrag, also im Werkvertragsrecht, sowie im Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht zu.
1 Vortrag gehalten vor der Mandantschaft, greift grundsätzlich die HaftpflichtversicherungJahresversammlung der Deutsche Gesell- schaft für Transportrecht am 8. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werdenNovember 2012 in Berlin. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart Die Vor- tragsform wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führenbeibehalten. Der Berufsstarter sollte Bereich des Seerechtes wurde an das seit dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen 25. April 2013 geltende und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffenreformierte Seehandelsrecht (§§ 476 ff. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxHGB) angepasst.
Appears in 1 contract
Samples: Vertragsstrafe Im Transportrecht
Einführung. Rechtsanwälte Das Unterhaltsrecht gliedert sich in mehrere Teilbereiche. Grob kann zwischen dem Verwandtenunterhalt, dem Ehegattenunter- halt und Rechtsanwältin- nen vertreten dem Betreuungsunterhalt für Elternteile nichtehelicher Kinder unterschieden werden. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der zu leistenden Un- terhaltszahlungen ist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ (DT). Sie ist die Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, die bundesweit Anwendung findet und beraten ihre Man- dantschaft nach durch die Leitlinien der Oberlandesgerichte in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird. Der zu zahlende Unterhalt ist das Resultat aus der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsverpflichteten. Sowohl das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als auch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) normieren den Übergang von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen auf den Hil- feträger kraft Gesetzes, soweit dieser öffentlich-rechtliche Leis- tungen an einen Unterhaltsberechtigten erbracht hat. Der vorliegende Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollstän- digkeit, sondern dient dem Einblick in das Thema Unterhalt. Im Folgenden werden zunächst die allgemeinen Voraussetzun- gen des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches dargestellt. Es fol- gen Erläuterungen zu den einzelnen Unterhaltstatbeständen (Kindes-, Ehegatten- und Betreuungsunterhalt gemäß § 3 1615 Abs. 1 BRAO in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachungBGB). Zwecks Haftungsprävention sollte Im Anschluss daran wird der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende Übergang des An- spruchs im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang Rahmen des SGB II und SGB XII und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führengerichtliche Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche themati- siert. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen Gliederungspunkt Sonderthemen behandelt die unter- haltsrechtliche Einkommensermittlung. In der Anlage befinden sich Prüfungsschemata und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxVordrucke für die Praxis.
Appears in 1 contract
Samples: Leitfaden Zur Unterhaltsheranziehung
Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft Die Tarifvertragsparteien haben sich am 29. Januar 2020 auf den Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) geeinigt. Dieser tritt am 1. August 2020 in Kraft. Er gilt vorbehaltlich der Voraussetzungen nach § 3 Abs1 TVdS-L für Personen, die - nach dem 31. Juli 2020 ein ausbildungsintegriertes duales Studium beginnen oder - vor dem Inkrafttreten des TVdS-L bereits ein ausbildungsintegriertes duales Stu- dium begonnen haben, das über den 31. Juli 2020 hinaus fortbesteht. Auf welcher Grundlage das vor dem 1. August 2020 bestehende Ausbildungs- und Studienverhältnis vereinbart wurde, ist dabei unerheblich. Zum 1. August 2020 wurde gleichzeitig Abschnitt I der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019 (Richtlinie) aufgehoben. In diesem waren bisher verbindliche Regelungen zur Ausgestaltung der Vertragsverhält- nisse mit Studierenden in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium enthalten. Der TVdS-L gilt unmittelbar für die integrierte Ausbildung und für den Studienteil. Die Ausbildungstarifverträge - der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbil- dungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) bzw. der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) bzw. der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) - finden keine Anwendung für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium (siehe § 1 BRAO Absatz 2 Buchstabe f TVA-L BBiG, § 1 Absatz 2 TVA-L Pflege bzw. § 1 Absatz 1a TVA-L Gesundheit). Der TVdS-L nimmt nur zur Regelung des Geltungsbereichs auf die Tarifverträge für Auszubildende Bezug (§ 1 Absatz 1 Satz 3). Soweit die o. a. Ausbildungstarifverträge für Ausbildungsverhältnisse in allen Rechtsangelegenheiten den Bereichen BBiG, Pflege und müssen dabei stets Gesundheit unterschiedliche Regelungen enthalten, wurde diese Differenzierung auch für die Ausbildungs- und Studienverhältnisse in den sichersten Weg wählenTVdS-L übernommen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet Dies ist z. B. bei der Rechts- anwalt Höhe des Entgelts und der Probezeit der Fall. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen nur die weibliche oder nur die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten männliche Form verwendet wird (z. B. die Kenntnis Ausbildender), dient dies der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung)besseren Lesbarkeit. Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxDie Hinweise gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
Appears in 1 contract
Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft Am 01.01.2017 ist die „Vereinbarung nach § 3 87 Abs. 1 BRAO 1b SGB V zur besonders qualifi- zierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung“1 (BQKPMV) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung und dem GKV-Spitzenverband in allen Rechtsangelegenheiten Kraft ge- treten. Zum Nachweis der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern soll laut dieser Vereinbarung der an der BQKPMV teilnehmende Arzt bei der Kassenärztlichen Verei- nigung einen unterschriebene Kooperationsvereinbarung einreichen, in der er und müssen dabei stets die Kooperationspartner die Zusammenarbeit sowie die Gewährleistung verbindlicher Ab- sprachen zu folgenden Aufgaben in der BQKPMV erklären: - Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen, - Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch, - Organisation gemeinsamer, patientenorientierter Fallbesprechungen und - Durchführung von Konsilen. Zwischenzeitlich wurden z.B. von mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen dafür Musterkooperationsvereinbarungen erstellt, mit denen Ärzte in den sichersten Weg wählen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet letzten Monaten auf Hospizeinrichtungen mit der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult Bitte um Unterzeichnung zugegangen sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens Der DHPV schätzt einige der Mandantschaft, greift grundsätzlich bestehenden Musterkooperationsverträge fachlich kritisch ein. Nachfolgend werden insbesondere die HaftpflichtversicherungMöglichkeiten und Risiken von Kooperations- vereinbarungen mit ambulanten Hospizdiensten abgewogen. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang Es stellen sich dabei folgende Fragen: Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten Kooperationsvereinba- rungen nach BQKPMV für die ambulanten Hospizdienste? Welche Kritikpunkte und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxRisiken ergeben sich aus unserer Sicht? Und welche Anforderungen sollten Koope- rationsverträge nach BQKPMV erfüllen?
Appears in 1 contract
Samples: Kooperationsvereinbarungen
Einführung. Rechtsanwälte Im August 2000 haben sechs Mobilfunkunternehmen (T-Mobil, Vodafone D2, e-plus, MobilCom, Viag Interkom und Rechtsanwältin- nen vertreten das Konsortium 3G) Lizenzen für den Ausbau und beraten ihre Man- dantschaft den Betrieb der UMTS-Netze (UMTS = Universal Mobile Telecommunications System) ersteigert. Damit wird die Zahl der Mobilfunkstandorte in Städten und Gemeinden stark zunehmen. Die UMTS- Netze werden bis auf weiteres parallel zu den bestehenden GSM-Systemen betrieben und senden auf anderen Frequenzen als die bestehenden Netze. Zwar kann der konkrete Bedarf noch nicht genau beziffert werden und ist auch abhängig von der Marktentwicklung, jedoch ist allein bis 2003 von ca. 10.000 bis 15.000 zusätzlichen Standorten auszugehen. Nach Angaben der Mobilfunkbetreiber können etwa 50-70 % der bestehenden Anlagen nach § 3 Abseiner entsprechenden Um- bzw. 1 BRAO Aufrüstung (auch) zu UMTS-Zwecken genutzt werden. Da die bereits bestehenden Funknetze trotz der Vielzahl vorhandener Antennenanlagen teilweise noch nicht flächendeckend ausgebaut sind und unter den Vorzeichen der Einführung des UMTS- Standards, bemühen sich die Mobilfunkbetreiber derzeit offensiv, neue Standorte für den Betrieb von Mobilfunkanlagen zu gewinnen. Hierbei treten diese häufig an Städte und Gemeinden heran, um deren Liegenschaften als Mobilfunkstandorte zu gewinnen. Die Vermietung eigener Liegenschaften bietet den kommunalen Gebietskörperschaften sowohl eine zusätzliche Einnahmequelle, als auch die Möglichkeit, steuernd in allen Rechtsangelegenheiten den Netzausbau einzugreifen und müssen dabei stets gleichzeitig zum Ausbau einer modernen Kommunikationsinfrastruktur im Gemeindegebiet beizutragen. Ob die o.g. grundsätzlich positiven Faktoren eine eventuell bestehende widerständige Stimmungslage in der Bevölkerung überwiegen, kann jedoch nur im Einzelfall vor Ort entschieden werden. Jedenfalls empfehlen die kommunalen Spitzenverbände in Nr. 3.4 der „Vereinbarung über den sichersten Weg wählenInformationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“, die Möglichkeit der Bereitstellung kommunaler Liegenschaften zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Mobilfunkanlagen grundsätzlich zu prüfen. Kommt Eine solche Prüfung sollte auch etwaige planungsrechtliche Aspekte berücksichtigen, um im Vermietungsfalle eine konfliktfreie Zurverfügungstellung der Liegenschaft sicherzustellen. Sofern sich Städte und Gemeinden entscheiden, Mobilfunkbetreibern Liegenschaften zur Verfügung zu stellen, bedarf es entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in Form von Mietverträgen. Aus diesem Grunde hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund mit den Mobilfunkbetreibern die Abstimmung von Musterverträgen für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen auf kommunalen Liegenschaften vereinbart. Derart abgestimmte Musterverträge können von den Städten und Gemeinden ohne weitere tiefgehende Prüfung verwendet werden. Zudem wurde mit der Vodafone D2 GmbH vereinbart, nach erfolgreichem Abschluss der Mustervertragsverhandlungen zu einer Pflichtverletzungden abgestimmten Vertragsmustern eine erläuternde Begleitdokumentationen zu erstellen, haftet um den Städten und Gemeinden die Prüfung und Handhabung zu erleichtern. Die vorliegende Begleitdokumentation bezieht sich auf die zwischen dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und der Rechts- anwalt oder Vodafone D2 GmbH vereinbarten Mustermietverträge für die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten Anmietung von Baulichkeiten/Dachflächen (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung"Mietvertrag") oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen Anmietung von Freiflächen ("Nutzungsvertrag") in der in Kapitel IV und das Büro bzwV abgedruckten Fassung. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden Diese Fassung der Verträge ist mit dem Deutschen Städte- und sämtliche Mit- arbeitende Gemeindebund abgestimmt im Umgang mit dem beA geschult sindSinne von Nr. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens 3.4 der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Höhe Beteiligung der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx Kommunen beim Ausbau der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxMobilfunknetze.
Appears in 1 contract
Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 AbsDer Mietvertrag gehört, wie auch der Pachtver- trag, zu den sog. 1 BRAO in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet der Rechts- anwalt oder „Sachüberlassungsverträgen“.1 Der Vermieter übernimmt die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflichtPflicht, der Umgang anderen Partei (Mieter) die Sache für eine gewisse Zeit zu überlassen und den Gebrauch der Sache für diese Zeit zu ge- währleisten. Nach dem Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter die Sache zurückzugeben. Im Unter- schied zu den Veräußerungsgeschäften, z. B. dem Kaufvertrag, wird im Falle des Mietvertrages somit die rechtliche Position an der Sache (etwa Eigentum oder anderes dingliches Recht) nicht übertragen. Als Gegenleistung für die Übergabe der Sache zur Nut- zung hat der Mieter ein entsprechendes Entgelt zu zahlen, die Miete, weshalb hier ein zweiseitig ver- pflichtender Vertrag vorliegt iSv Art. 369 GZGB2. Dar- über hinaus stellt der Mietvertrag ein Dauerschuld- verhältnis dar, da das Leistungsprogramm nicht durch einmaligen Leistungsaustausch erschöpft ist. Wäh- rend der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses ent- stehen die Pflichten der Parteien immer von neuem und somit sind Leistungen dauerhaft zu erbringen. Das Rechtsverhältnis endet nur mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionender Verwirkli- chung des speziellen Beendigungstatbestandes (Frist- ablauf, Kündigung). Die gesetzlichen Regelungen, die das Mietverhält- nis regeln, finden sich im dritten Buch des Vertrags- rechts. Im Unterschied zum deutschen Gesetzgeber (s. §§ 549-577a BGB), Beratungspflichten hat der Georgische im Mietvertrags- recht der Regelungen der Wohnraummiete keinen
1 Zu den Sachüberlassungsverträgen gehören außer dem Mietver- trag noch der Leihvertrag, Darlehen, Pachtvertrag, Leasing usw.
2 Die deutsche Übersetzung von GZGB ist abrufbar unter: xxxx://xxxxxxxxxx.xxxx/xx/xxxxx/0000xxx-xx-Xxxxxxxxxx-Xx- setze-auf- Deutsch.pdf?fbclid=IwAR24pclYq5yWSh2SnNSeeHvaupnvEa3Zjl G3gIT0N4r8w4zVyfrqbeMoIvo (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung11.03.2020). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzwbesonderen Untertitel zugewiesen. Im Gegensatz da- zu sind diesbezügliche spezielle Vorschriften in ver- schiedenen Artikeln verstreut (s. Art. 536 II, 540, 541 III, 542, 546 II, 548 I, 550, 552 I, 555, 560, 562, 563, 571 GZGB). Auf die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzwWohnraummiete finden zwar ge- nerell die allgemeinen Regelungen des Mietrechts Anwendung, diese werden aber durch spezielle Re- gelungen modifiziert. Die allgemeinen Regelungen, die Kanzlei so organisierenin Art. 531 ff. GZGB kodifiziert sind, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende entsprechen im Umgang mit Wesentlichen dem beA geschult sindBild eines liberalen, auf die Privatautonomie hin orientierten Vertragsmodells, das das georgische GZGB vom deutschen BGB geerbt hat.3 Im Gegensatz dazu erhält die Wohnraummiete ein besonderes so- ziales Gepräge wegen ihrer Bedeutung für den Mie- ter.4 Eben dieser soziale Hintergrund lag der Entwick- lung des sog. Kommt es sodann Wohnraummietrechts zugrunde sowohl inner-, als auch außerhalb des BGB, was der georgi- scher Gesetzgeber im Grunde nach unverändert übernommen hat. Im Unterschied zu einer Inanspruchnahme seitens den allgemei- nen Regelungen zum Mietvertrag, deren Archetyp das Vertragsmodell als Ausgleichsmechanismus zwi- schen entgegengesetzten Parteiinteressen bildet,5 tragen die Vorschriften bezüglich der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei Wohnraum- miete der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung typischen Unterlegenheit des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führenMieters ge- genüber dem Vermieter Rechnung. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher Mieter ist auf die Wohnung angewiesen und ihr kommt eine übergeordnete pri- märe Bedeutung xxxxxx- sen für eine würdige Lebensführung zu. Sowohl beim Abschluss, als auch bei der Durchset- zung des Vertrages ist der Mieter typischerweise in einer ungünstigeren Position als der Vermieter. Dar- über hinaus herrscht am Markt in der modernen glo- balen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffendynamischen Welt immer eine Knappheit an Mietwohnungen. Mit kollegialen Grüßen Xxx XxxxxxxDeswegen wäre, im Falle der vollkommenen Deregulierung und freien Marktkon-
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Einführung. Rechtsanwälte Das Staatsministerium für Bildung und Rechtsanwältin- nen Kultus, Wissenschaft und Kunst, vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Absdurch die Baye- rische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Auftraggeber) möchte mittels der vorliegenden Ausschreibung die Erstellung eines Corporate Designs (CD) sowie die Entwicklung eines das CD aufgreifenden Layoutkonzepts. 1 BRAO Das neue Logo der Bayerischen Landeszentrale soll in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählendie Gestal- tung zu einem harmonischen Ganzen integriert werden. Kommt es zu einer PflichtverletzungVor diesem Hintergrund soll für die ver- schiedenen unter Punkt 6 aufgelisteten Produkte der Landeszentrale eine Präsentationsform ent- wickelt werden, haftet die auf der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. Grundlage eines gleichbleibenden - z.B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt themenbezogenen farblichen - Musters unterschiedliche optische bzw. grafische Akzente setzt. Eine Anpassung des Layouts er- folgt im Rahmen eines Layout-Rahmenvertrags. Der Vertrag läuft nach Vertragsabschluss bis zum 01.03.2016 und verlängert sich im Anschluss automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht der Auftraggeber oder der Auftragnehmer den Ver- trag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres kün- digen. Die Gesamtlaufzeit des Vertrags endet jedoch spätestens mit Ablauf des 28.02.2017.
1.1. Bitte lesen Sie diese Vergabeunterlagen, den Vertragsentwurf sowie die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen für die Angebotserstellung zu verwendenden Unterlagen einschließlich aller Anlagen sorgfältig durch. Das Angebot muss alle dort geforderten Informationen, Angaben und das Büro Anlagen ent- halten. Die Unterlagen finden sie eingestellt auf der Homepage des Ministeriums unter xxxx://xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxx/xxxxxxx.xxxx
1.2. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihr Angebot und - soweit gefordert - die weiteren Anlagen unterschreiben!
1.3. Sie müssen auf die Konditionen wie vorgegeben bieten und dürfen diese nicht – beispielsweise auch durch Vorlage Ihrer AGB – ändern.
1.4. Alle geforderten Unterlagen und Angaben müssen – sofern hiervon nicht ausdrück- lich befreit wird – auch von denjenigen Bietern übermittelt werden, die sich bereits an Vergabeverfahren des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (vormals Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus –StMUK und Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - StMWFK) beteiligt bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx Xxxxxxxschon Aufträge für dieses Ministerium abgewi- ckelt haben.
Appears in 1 contract
Samples: Freihändige Vergabe Des Auftrags