Einhaltung von Exportbestimmungen Musterklauseln

Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurver- fügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vor- schriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzu- halten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Eu- ropäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordir- land und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leis- tungen zu übermitteln.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder Leistungen an Dritte die (Re-
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Auftraggeber hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Em- bargo- und (Re-) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Eu- ropäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), einzuhalten. 13.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behörd- licher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Auftraggeber nicht (i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen (zusammen „Lie- fergegenstände“) von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, da- rauf zugreifen oder diese nutzen; (ii) Unternehmen, Personen oder Organi- sationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei ste- hen, Zugang zu den Liefergegenständen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren (einschließlich sog. „deemed (re-)exports“) oder anderweitig zur Verfügung stellen; (iii) die Liefergegenstände zu einem nach dem Ex- portrecht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kern- technik oder Waffen) nutzen; (iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nut- zer der Liefergegenstände ermöglichen. 13.3 Sofern zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich, wird der Auf- traggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Aufforderung unver- züglich alle Informationen über den/die Nutzer, den Verwendungszweck und den Nutzungsort der Liefergegenstände zur Verfügung stellen. 13.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, dessen verbundene Unterneh- men, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbu- ßen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung dieses Punktes 13 oder der (be- haupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Auftraggeber bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 12.1 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder vorgenommenen Wartungsleistungen sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstel- lung oder der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vor- schriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder der Vor- genommenen Wartungsleistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Auftragnehmers, der Europäischen Union, des Verei- nigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 12.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informa- tionen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Lizenzgebers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Software oder Leistungen zu übermitteln.
Einhaltung von Exportbestimmungen. Der Kunde erkennt an, dass die vertragsgegenständlichen Produkte, Software und Serviceleistungen (sowie enthaltene Technologien, Software und Arbeitsergebnisse) den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika sowie den Export- und Importkontrollvorschriften der Länder, aus denen bzw. in die sie geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen können. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Vorschriften einzuhalten. Bei einer (Wieder-) Ausfuhr ist allein der Kunde für die Einhaltung der Import- oder Wiederausfuhrvorschriften verantwortlich. Die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften ist eine wesentliche Vertragspflicht, deren Verletzung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unter- stützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-
Einhaltung von Exportbestimmungen. Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union , des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen, u.a. Über Endempfänger, Endverbleib und Endverwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Kunde erkennt an, dass die vertragsgegenständlichen Produkte, Deliverables, Software und Serviceleistungen (sowie enthaltene Technologien und Software) den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika sowie den Export- und Importkontrollvorschriften der Länder, aus denen bzw. in die sie geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Die Parteien verpflichten sich, die entsprechenden auf die jeweilige Partei im Rahmen der Vertragsbeziehung anwendbaren Vorschriften einzuhalten. Der Kunde muss zudem gegebenenfalls Import- oder Wiederausfuhrvorschriften beachten, wenn er die Produkte, Software oder Deliverables aus dem Land ausführt, in dem er sie erhalten hat. In diesem Fall ist der Kunde allein für die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften verantwortlich. 13.2 Falls der Kunde Dell zur Nutzung im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistung bestimmte Software zur Verfügung stellt und diese eine Verschlüsselung enthält, wird der Kunde Dell alle nötigen Informationen liefern und jegliche Unterstützung gewähren, damit Dell die für diese Software notwendigen Exportlizenzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten erhält. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Kunde für die Einholung der erforderlichen Lizenzen in Bezug auf seinen eigenen Export von solcher Software ausschließlich selbst verantwortlich. Dell kann vom Kunden die Vorlage von Ausfuhrbescheinigungen für von ihm bereitgestellte Software verlangen. 13.3 Der Kunde erkennt an, dass die vertragsgegenständliche Leistung nicht mit Zugriffs- und Sicherheitsmanagementsystemen versehen ist, die für die Verarbeitung oder Speicherung folgender Arten von Daten vorgesehen sind: (1) Daten, die in der U.S: Munition List klassifiziert oder aufgeführt sind (inklusive Software und technischer Daten);
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1. Der AG hat bei Weitergabe der von GINZINGER gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von GINZINGER erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates von GINZINGER, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 13.2. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der AG GINZINGER nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.