Einhaltung von Exportbestimmungen Musterklauseln

Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurver- fügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vor- schriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzu- halten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Eu- ropäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordir- land und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder Leistungen an Dritte die (Re-
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Auftraggeber hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Em- bargo- und (Re-) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Eu- ropäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), einzuhalten.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Lizenzgebers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Auftragnehmers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unter- stützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-
Einhaltung von Exportbestimmungen. Der Kunde erkennt an, dass die vertragsgegenständlichen Produkte, Software und Serviceleistungen (sowie enthaltene Technologien, Software und Arbeitsergebnisse) den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika sowie den Export- und Importkontrollvorschriften der Länder, aus denen bzw. in die sie geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen können. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Vorschriften einzuhalten. Bei einer (Wieder-) Ausfuhr ist allein der Kunde für die Einhaltung der Import- oder Wiederausfuhrvorschriften verantwortlich. Die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften ist eine wesentliche Vertragspflicht, deren Verletzung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 12.1 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder vorgenommenen Wartungsleistungen sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder der Vorgenommenen Wartungsleistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Auftragnehmers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Einhaltung von Exportbestimmungen. Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union , des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen, u.a. Über Endempfänger, Endverbleib und Endverwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1. Der Käufer hat bei Weitergabe der von Diehl Metering GesmbH gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von Diehl Metering GesmbH erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates von Diehl Metering GesmbH, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.