Einkommenssteuer. 18.2.1 Einkommensteuerliche Einordnung des Publi- kums-AIF Nicht-Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes Einkommensteuerliche Qualifikation der Einkünfte aus Sicht des Publikums-AIF für die deutsche Einkommens- steuer a) Keine eigenen originär gewerblichen Einkünfte des Publi- kums-AIF Gegenstand des Publikums-AIF ist der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Spezial-AIF bzw. Objekt- gesellschaften gemäß den vom Publikums-AIF erstellten Anla- gebedingungen. Die Spezial-AIF investieren jeweils landesspe- zifisch (in der Regel mittelbar) in Japan, den USA, Kanada und Europa in Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Strom aus Solarenergie („Photovoltaikanlagen“). Die Objektgesellschaf- ten investieren in Photovoltaikanlagen in Deutschland. Die Spezial-AIF werden in der Regel als Personen-Investitions- gesellschaften ausgestaltet sein und sind damit gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Investmentvermögen von dem Anwendungsbe- reich des Investmentsteuergesetzes grundsätzlich ausgenom- men. Deshalb sind die Einkünfte des Publikums-AIF aus seiner Beteiligung an den Spezial-AIF ebenfalls grundsätzlich nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu besteuern. Die Spezial-AIF sind als Personengesellschaft nach den allgemei- nen steuerlichen Regelungen weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt. Folglich unterliegen die steuerlichen Einkünfte der Spezial-AIF weder auf Ebene des Spezial-AIF noch des Publikums-AIF der Einkommensteuer, sondern sind auf Ebe- ne der Anleger der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund gewerblicher Infekti- on bzw. gewerblicher Prägung Aufgrund der Zurechnung gewerblicher Einkünfte aus den Spezial-AIF werden die Einkünfte des Publikums-AIF nach der sogenannten Infektionstheorie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vollständig als gewerbliche Einkünfte qualifiziert („gewerbliche In- fektion“). Darüber hinaus hat der Publikums-AIF die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, nach deren Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis ausschließlich der Komplemen- tärin zusteht. Diese hat die Rechtsform einer GmbH. Diese Aus- gestaltung hat zur Folge, dass die Einkünfte des Publikums-AIF (auch unabhängig von der gewerblichen Infektion) gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbe- betrieb kraft „gewerblicher Prägung“ zu qualifizieren sind. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliegt der Gewinn auf Ebene der Anleger des Publikums-AIF der Einkommensteuer. Folglich haben die Anleger ihren jeweiligen Anteil am steuerlichen Gewinn des Publikums-AIF als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
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