Common use of Einkommensteuer Clause in Contracts

Einkommensteuer. Laufende Zinszahlungen aus der Anleihe führen beim Anleihe- gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen damit der Einkommensteuer im Jahr ihres Zuflusses (Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG). Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird Einkommensteuer in Höhe von grund- sätzlich 25 Prozent mit abgeltender Wirkung erhoben (sogenann- te Abgeltungsteuer). In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel der persönliche Einkommensteuersatz des Anleihegläubigers unter 25 Prozent liegt – besteht gemäß § 32d Abs. 6 EStG für den Anlei- hegläubiger die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen (sog. Günstigerprüfung). Zusätzlich ist ein Solidari- tätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent der festgesetzten Einkom- mensteuer zu entrichten. Sofern der Anleger kirchensteuerpflich- tig ist, muss auf die Kapitaleinkünfte zusätzlich Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer entrichtet werden (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Sie wird grundsätzlich als Zuschlag zur Ab- geltungsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2c EStG). Als Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) kann der Anleihegläubiger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung insgesamt, d. h. zur Abgeltung aller Werbungskosten für alle Kapitaleinkünfte, einen Betrag von 801,00 Euro abziehen (Sparerpauschbetrag). Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Sparer- pauschbetrag 1.602,00 Euro. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten ist nicht zulässig (Bruttobesteuerung). Außerdem darf der geltend gemachte Sparerpauschbetrag die Kapitalerträge nicht übersteigen. Inwieweit der Anleihegläubiger auf die Kapital- einkünfte aus dieser Schuldverschreibung den Sparerpauschbe- trag anwenden kann, hängt von seiner persönlichen steuerlichen Situation ab. Falls die Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleis- tungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassungen eines ausländischen Instituts), ein inländisches Wertpapierhandelsun- ternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (nach- folgend »inländische Depotstelle«) verwahrt oder verwaltet wer- den und die Zinserträge durch die inländische Depotstelle gutge- schrieben oder ausgezahlt werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hierauf, d. h. insgesamt 26,375 Prozent) sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und durch die inländische Depotstelle an das Finanz- amt abgeführt. Der Anleihegläubiger hat die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Offenlegung seiner kon- fessionsbezogenen Daten zu widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall wird die Kirchensteuer nicht an der Quelle einbehal- ten mit der Folge, dass der Anleihegläubiger eine Einkommensteu- ererklärung einzureichen hat, um die zutreffende Kirchenbesteue- rung sicherzustellen. Nach deutschem Steuerrecht ist die Emitten- tin nicht verpflichtet, die Kapitalertragsteuer auf geleistete Zinsen bzw. Gewinne aus der Einlösung oder Veräußerung der Schuldver- schreibungen einzubehalten. Sie übernimmt keine Verantwortung für den Einbehalt von Steuern an der Quelle, die gegebenenfalls seitens der inländischen Depotstelle erfolgt. Es wird grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleihegläubiger eine Privatperson ist, die (i) die Schuldver- schreibungen nicht in ihrem Betriebsvermögen hält und (ii) einen Freistellungsauftrag bei der inländischen Depotstelle einreicht. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zinseinkünfte aus den Schuld- verschreibungen zusammen mit allen anderen Einkünften aus Ka- pitalvermögen den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Außer- dem wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn anzuneh- men ist, dass die Einkünfte keiner Besteuerung unterworfen Soweit der Anleihegläubiger beim Erwerb der Schuldverschreibun- gen Stückzinsen zu bezahlen hat, kann er diese als negative Ein- nahmen aus Kapitalvermögen geltend machen und mit erhalte- nen Zinsen verrechnen. Die Rückzahlung der Zeichnungssumme (Nennbetrag der Anleihe) bzw. von Teilen hiervon unterliegt grundsätzlich nicht der Einkom- mensteuer. Entsteht aus der Veräußerung der Anleihe oder Rück- zahlung der Zeichnungssumme ein Gewinn oder Verlust, so han- delt es sich insoweit ebenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG), die ebenfalls der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (d. h. insgesamt 26,375 Prozent) und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Gleiches gilt für eine etwaige Erfolgsbeteiligung gemäß Ziffer 5. der Anleihebedingun- gen. Die Steuer wird von der inländischen Depotstelle an der Quel- le einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Soll- ten die Anschaffungsdaten der Schuldverschreibungen (etwa in Folge eines Depotübertrags) nicht nachgewiesen werden, so be- trägt die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Schuldver- schreibungen. Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus bezahlten Stückzinsen oder einer nicht vollständigen Rückzahlung der Anleihe) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 0 X. 0 XXxX). Allerdings können sie in den folgen- den Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapi- talvermögen verrechnet werden. Anleihegläubiger sollten allgemein die Entwicklungen rund um das Thema einer möglichen Abschaffung der Abgeltungsteuer auf- merksam verfolgen. Zum Prospektdatum sind diesbezüglich je- doch keine konkreten Initiativen des Gesetzgebers auf dem Weg. werden und der inländischen Depotstelle eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung gestellt wird. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritäts- zuschlag sowie ggf. Kirchensteuer) hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sodass auf der Ebene des Anleihegläubigers keine weite- re Besteuerung erfolgt. Soweit die Zinsen nicht über eine inländi- sche Depotstelle ausgezahlt werden, ist der Anleihegläubiger ver- pflichtet, die Zinseinkünfte im Zuge der steuerlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zu erklären. Auch in diesem Fall un- terliegen die Zinseinkünfte dem gesonderten Einkommensteuer- tarif für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritäts- zuschlag sowie etwaiger Kirchensteuer.

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Einkommensteuer. Laufende Zinszahlungen Mitunternehmerstellung und Einkunftsarten Die Investmentgesellschaft ist eine geschlossene Investment- kommanditgesellschaft, deren Einkünfte nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften einheitlich und gesondert (§ 180 Abs.1 Nr. 2 AO) ermittelt und festgestellt werden. Bezüglich der Ein- kommensteuer stellt diese kein eigenes Steuersubjekt dar. Dies sind die Anleger. Lediglich für die Bestimmung der Einkunftsart und die Ermittlung der Einkünfte wird jeweils auf die Investment- gesellschaft abgestellt. Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Die Anleger beteiligen sich über einen Treuhänder, der als Kom- manditist in das Handelsregister eingetragen wird (Treuhand- kommanditist). Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesell- schaft bestimmt, wie in § 152 Abs. 1 Satz 3 KAGB angeordnet, dass Anleger, die mittelbar über den Treuhandkommanditisten an der Investmentgesellschaft beteiligt sind (Treugeber), im In- nenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein unmittelbar betei- ligter Kommanditist haben. Die Treugeber verfügen insbesondere über die Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie über die Kontroll- und Stimmrechte eines unmittelbar beteiligten Kom- manditisten. Der Treuhandvertrag bestimmt, dass der Treuhand- kommanditist den Weisungen der Treugeber unterworfen ist, soweit die Treugeber diese Rechte nicht selbst ausüben. Jeder Anleger kann jederzeit verlangen, unmittelbar Kommanditist der Investmentgesellschaft zu werden. Die Investmentgesellschaft wird mit einer langfristigen Investiti- onsabsicht Anteile an Objektgesellschaften, Beteiligungen an Unternehmen sowie Anteile an geschlossenen AIF erwerben und verwalten (nachstehend einheitlich „Zielgesellschaften“ ge- nannt, da es sich auch bei den geschlossenen AIF in der Regel um Gesellschaften handeln wird). Die Zielgesellschaften wieder- um investieren in Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen (z. B. Private Equity oder Infrastrukturunternehmen), in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien (ggf. auch aus fossilen Energien) sowie in hierfür genutzte Infrastruktur, sowie möglicher- weise auch in Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatz- teile. Investitionen in solche Zielgesellschaften sollen zu einem großen Teil über eine oder mehrere Zweckgesellschaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der Anleihe führen beim Anleihe- gläubiger zu Einkünften AIFM-Richtlinie getätigt werden, insbeson- dere soweit es sich um Investitionen handelt, welche gewerbliche Einkünfte hervorrufen. In der Regel wird die Zweckgesellschaft eine der Investmentgesellschaft gehörende Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sein. Die Anleger werden daher bei prognosegemäßem Verlauf Ein- künfte aus Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung gemäß § 20 21 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen damit der Einkommensteuer im Jahr ihres Zuflusses 1 des Einkommensteuergesetzes (Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG). Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird Einkommensteuer in Höhe von grund- sätzlich 25 Prozent mit abgeltender Wirkung erhoben (sogenann- te Abgeltungsteuer). In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel der persönliche Einkommensteuersatz des Anleihegläubigers unter 25 Prozent liegt – besteht gemäß § 32d Abs. 6 EStG für den Anlei- hegläubiger die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen (sog. Günstigerprüfung). Zusätzlich ist ein Solidari- tätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent der festgesetzten Einkom- mensteuer zu entrichten. Sofern der Anleger kirchensteuerpflich- tig ist, muss auf die Kapitaleinkünfte zusätzlich Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer entrichtet werden (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Sie wird grundsätzlich als Zuschlag zur Ab- geltungsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2c EStG). Als Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) kann aus der Anleihegläubiger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung insgesamtBeteiligung der Investmentgesellschaft an Personengesellschaften erzielen, d. h. zur Abgeltung aller Werbungskosten für alle Kapitaleinkünfte, einen Betrag von 801,00 Euro abziehen die Immobilien (Sparerpauschbetrag). Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Sparer- pauschbetrag 1.602,00 Euro. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten ist nicht zulässig (Bruttobesteuerung). Außerdem darf der geltend gemachte Sparerpauschbetrag die Kapitalerträge nicht übersteigen. Inwieweit der Anleihegläubiger auf die Kapital- einkünfte aus dieser Schuldverschreibung den Sparerpauschbe- trag anwenden kann, hängt von seiner persönlichen steuerlichen Situation ab. Falls die Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleis- tungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassungen eines ausländischen Instituts), ein inländisches Wertpapierhandelsun- ternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (nach- folgend »inländische Depotstelle«) verwahrt oder verwaltet wer- den und die Zinserträge durch die inländische Depotstelle gutge- schrieben oder ausgezahlt werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hierauf, d. h. insgesamt 26,375 Prozent) sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und durch die inländische Depotstelle an das Finanz- amt abgeführtFlugzeuge) vermieten. Der Anleihegläubiger hat die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Offenlegung seiner kon- fessionsbezogenen Daten zu widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall wird die Kirchensteuer nicht an der Quelle einbehal- ten mit der Folge, dass der Anleihegläubiger eine Einkommensteu- ererklärung einzureichen hat, um die zutreffende Kirchenbesteue- rung sicherzustellen. Nach deutschem Steuerrecht ist die Emitten- tin nicht verpflichtet, die Kapitalertragsteuer auf geleistete Zinsen bzw. Gewinne aus der Einlösung oder Veräußerung der Schuldver- schreibungen einzubehalten. Sie übernimmt keine Verantwortung für den Einbehalt von Steuern an der Quelle, die gegebenenfalls seitens der inländischen Depotstelle erfolgt. Es wird grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleihegläubiger eine Privatperson ist, die (i) die Schuldver- schreibungen nicht in ihrem Betriebsvermögen hält und (ii) einen Freistellungsauftrag bei der inländischen Depotstelle einreicht. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zinseinkünfte aus den Schuld- verschreibungen zusammen mit allen anderen Einkünften aus Ka- pitalvermögen den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Außer- dem wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn anzuneh- men ist, dass die Einkünfte keiner Besteuerung unterworfen Soweit der Anleihegläubiger beim Erwerb der Schuldverschreibun- gen Stückzinsen zu bezahlen hat, kann er diese als negative Ein- nahmen aus Kapitalvermögen geltend machen und mit erhalte- nen Zinsen verrechnen. Die Rückzahlung der Zeichnungssumme (Nennbetrag der Anleihe) bzw. von Teilen hiervon unterliegt grundsätzlich nicht der Einkom- mensteuer. Entsteht aus der Veräußerung der Anleihe oder Rück- zahlung der Zeichnungssumme ein Gewinn oder Verlust, so han- delt es sich insoweit ebenfalls um Des Weiteren werden prognosegemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG)) aus Zinsen, die ebenfalls Dividenden und der Abgeltungsteuer in Höhe Veräußerung von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag Gesellschaftsantei- len und gegebenenfalls Einkünfte aus privaten Veräußerungsge- schäften (d. h. insgesamt 26,375 Prozent§ 23 EStG) und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Gleiches gilt für eine etwaige Erfolgsbeteiligung gemäß Ziffer 5. der Anleihebedingun- generwartet. Die Steuer wird von Bezeichnung der inländischen Depotstelle an Assetklasse ist dabei nicht maßgebend für die steuerliche Einordnung. Ein größerer Teil der Quel- le einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Soll- ten die Anschaffungsdaten der Schuldverschreibungen (etwa Anlagen, ins- besondere Investitionen in Folge eines Depotübertrags) nicht nachgewiesen werdenPrivate Equity, so be- trägt die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Schuldver- schreibungen. Verluste werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. aus bezahlten Stückzinsen besteuert, soweit diese nicht originär ge- werblich oder einer nicht vollständigen Rückzahlung der Anleihe) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Absgewerblich infiziert sind. 0 X. 0 XXxX). Allerdings können sie in den folgen- den Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapi- talvermögen verrechnet werden. Anleihegläubiger sollten allgemein die Entwicklungen rund um das Thema einer möglichen Abschaffung der Abgeltungsteuer auf- merksam verfolgen. Zum Prospektdatum sind diesbezüglich je- doch keine konkreten Initiativen des Gesetzgebers auf dem Weg. werden und der inländischen Depotstelle Letzterenfalls erfolgt eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung gestellt wird. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritäts- zuschlag sowie ggf. Kirchensteuer) hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sodass auf der Ebene des Anleihegläubigers keine weite- re Besteuerung erfolgt. Soweit die Zinsen nicht Beteiligung über eine inländi- sche Depotstelle ausgezahlt werden, ist Zweckgesellschaft in der Anleihegläubiger ver- pflichtet, die Zinseinkünfte im Zuge der steuerlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zu erklären. Auch in diesem Fall un- terliegen die Zinseinkünfte dem gesonderten Einkommensteuer- tarif für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritäts- zuschlag sowie etwaiger KirchensteuerRechtsform einer Kapitalgesellschaft.

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Einkommensteuer. Laufende Zinszahlungen aus der Anleihe führen beim Anleihe- Anleihe­ gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen damit der Einkommensteuer Einkommen­ steuer im Jahr ihres Zuflusses (Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG). Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird Einkommensteuer Einkommen­ steuer in Höhe von grund- sätzlich grundsätzlich 25 Prozent mit abgeltender Wirkung erhoben (sogenann- te sogenannte Abgeltungsteuer). In besonderen besonde­ ren Fällen – wenn zum Beispiel der persönliche Einkommensteuersatz Einkommen­ steuersatz des Anleihegläubigers unter 25 Prozent liegt – besteht gemäß § 32d Abs. 6 EStG für den Anlei- hegläubiger Anleihegläubiger die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung Einkommensteuererklärung die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen bean­ tragen (sog. Günstigerprüfung). Zusätzlich ist ein Solidari- Solidari­ tätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent der festgesetzten Einkom- mensteuer Einkommensteuer zu entrichten. Laut dem nach den Wahlen zum 19. Deutschen Bundestag abgeschlossenen Koalitions­ vertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2018 (Rz. 3092 – 3096) ist jedoch geplant, den Solidaritäts­ zuschlag ab dem Jahr 2021 schrittweise abzuschaffen. Dies würde dann potenziell günstige Auswirkungen auf die Besteuerung der Anleihegläubiger haben. Sofern der Anleger kirchensteuerpflich- tig kirchensteuerpflichtig ist, muss auf die Kapitaleinkünfte zusätzlich Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer entrichtet werden (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Sie wird grundsätzlich als Zuschlag zur Ab- geltungsteuer Abgeltungsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2c EStG). Als Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) kann der Anleihegläubiger Anleihe­ gläubiger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung insgesamt, d. h. zur Abgeltung aller Werbungskosten für alle Kapitaleinkünfte, einen Betrag von 801,00 Euro abziehen (Sparerpauschbetrag). Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Sparer- pauschbetrag Sparerpauschbetrag 1.602,00 Euro. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten Werbungskosten ist nicht zulässig zu­ lässig (Bruttobesteuerung). Außerdem darf der geltend gemachte Sparerpauschbetrag die Kapitalerträge nicht übersteigenüber­ steigen. Inwieweit der Anleihegläubiger auf die Kapital- einkünfte Kapitalein­ künfte aus dieser Schuldverschreibung den Sparerpauschbe- trag Sparerpausch­ betrag anwenden kann, hängt von seiner persönlichen steuerlichen Situation ab. Falls die Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleis- tungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassungen eines ausländischen Instituts), ein inländisches Wertpapierhandelsun- ternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (nach- folgend »inländische Depotstelle«) verwahrt oder verwaltet wer- den und die Zinserträge durch die inländische Depotstelle gutge- schrieben oder ausgezahlt werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hierauf, d. h. insgesamt 26,375 Prozent) sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und durch die inländische Depotstelle an das Finanz- amt abgeführt. Der Anleihegläubiger hat die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Offenlegung seiner kon- fessionsbezogenen Daten zu widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall wird die Kirchensteuer nicht an der Quelle einbehal- ten mit der Folge, dass der Anleihegläubiger eine Einkommensteu- ererklärung einzureichen hat, um die zutreffende Kirchenbesteue- rung sicherzustellen. Nach deutschem Steuerrecht ist die Emitten- tin nicht verpflichtet, die Kapitalertragsteuer auf geleistete Zinsen bzw. Gewinne aus der Einlösung oder Veräußerung der Schuldver- schreibungen einzubehalten. Sie übernimmt keine Verantwortung für den Einbehalt von Steuern an der Quelle, die gegebenenfalls seitens der inländischen Depotstelle erfolgt. Es wird grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleihegläubiger eine Privatperson ist, die (i) die Schuldver- schreibungen nicht in ihrem Betriebsvermögen hält und (ii) einen Freistellungsauftrag bei der inländischen Depotstelle einreicht. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zinseinkünfte aus den Schuld- verschreibungen zusammen mit allen anderen Einkünften aus Ka- pitalvermögen den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Außer- dem wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn anzuneh- men ist, dass die Einkünfte keiner Besteuerung unterworfen Soweit der Anleihegläubiger beim Erwerb der Schuldverschreibun- gen Stückzinsen zu bezahlen hat, kann er diese als negative Ein- nahmen aus Kapitalvermögen geltend machen und mit erhalte- nen Zinsen verrechnen. Die Rückzahlung der Zeichnungssumme (Nennbetrag der Anleihe) bzw. von Teilen hiervon unterliegt grundsätzlich nicht der Einkom- mensteuer. Entsteht aus der Veräußerung der Anleihe oder Rück- zahlung der Zeichnungssumme ein Gewinn oder Verlust, so han- delt es sich insoweit ebenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG), die ebenfalls der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (d. h. insgesamt 26,375 Prozent) und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Gleiches gilt für eine etwaige Erfolgsbeteiligung gemäß Ziffer 5. der Anleihebedingun- gen. Die Steuer wird von der inländischen Depotstelle an der Quel- le einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Soll- ten die Anschaffungsdaten der Schuldverschreibungen (etwa in Folge eines Depotübertrags) nicht nachgewiesen werden, so be- trägt die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Schuldver- schreibungen. Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus bezahlten Stückzinsen oder einer nicht vollständigen Rückzahlung der Anleihe) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 0 X. 0 XXxX). Allerdings können sie in den folgen- den Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapi- talvermögen verrechnet werden. Anleihegläubiger sollten allgemein die Entwicklungen rund um das Thema einer möglichen Abschaffung der Abgeltungsteuer auf- merksam verfolgen. Zum Prospektdatum sind diesbezüglich je- doch keine konkreten Initiativen des Gesetzgebers auf dem Weg. werden und der inländischen Depotstelle eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung gestellt wird. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritäts- zuschlag sowie ggf. Kirchensteuer) hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sodass auf der Ebene des Anleihegläubigers keine weite- re Besteuerung erfolgt. Soweit die Zinsen nicht über eine inländi- sche Depotstelle ausgezahlt werden, ist der Anleihegläubiger ver- pflichtet, die Zinseinkünfte im Zuge der steuerlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zu erklären. Auch in diesem Fall un- terliegen die Zinseinkünfte dem gesonderten Einkommensteuer- tarif für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritäts- zuschlag sowie etwaiger Kirchensteuer.

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Einkommensteuer. Laufende Zinszahlungen aus Als Personengesellschaft deutschen Rechts gilt die Invest- mentgesellschaft im Hinblick auf einkommensteuerliche Zwecke als transparent. Das besondere Besteuerungsregime des Investmentsteuergesetzes (InvStG) findet keine Anwen- dung (§ 18 Satz 3 InvStG). Gleiches soll konzeptgemäß auch für die Objektgesellschaften gelten, an denen sich die Invest- mentgesellschaft zu beteiligen beabsichtigt. Daher sind die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaften insofern keine Steuersubjekte. Vielmehr werden die Einkünfte der Anleihe führen beim Anleihe- gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzelnen genannten Gesellschaften ihren jeweiligen Gesell- schaftern und unterliegen damit im Ergebnis den Anlegern – auch den Treugebern – für Zwecke der Einkommensteuer im Jahr ihres Zuflusses Umfang ihrer jeweiligen (Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG)ggf. Auf mittelbaren) Beteiligung zugerechnet und bei diesen steuerlich erfasst. Dabei ist die Einordnung der durch die Objektgesellschaften und die Investmentge- sellschaft erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen wird Einkommensteuer in Höhe von grund- sätzlich 25 Prozent mit abgeltender Wirkung erhoben (sogenann- te Abgeltungsteuer). In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel innerhalb des Katalogs der persönliche Einkommensteuersatz Ein- kunftsarten des Anleihegläubigers unter 25 Prozent liegt – besteht gemäß § 32d Abs. 6 EStG Einkommensteuerrechts auch für den Anlei- hegläubiger die Möglichkeit, ein- zelnen Anleger maßgebend. Etwas anderes gilt im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz Ergeb- nis in Fällen, in denen es auf Ebene des Anlegers zu beantragen (sog. Günstigerprüfung). Zusätzlich ist ein Solidari- tätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent der festgesetzten Einkom- mensteuer zu entrichten. Sofern der Anleger kirchensteuerpflich- tig isteiner Umqualifizierung, muss auf die Kapitaleinkünfte zusätzlich Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer entrichtet werden (§ 51a Abs. 2b EStG)z. B. in gewerbliche Einkünfte, kommt. Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach Zurechnung der festgesetzten Einkommensteuer Einkünfte erfolgt hierbei unabhängig von Ausschüttungen oder Entnahmen. Durch die (geplante) rechtliche Ausgestaltung der Gesell- schaftsverträge und beträgt derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Sie wird grundsätzlich als Zuschlag zur Ab- geltungsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2c EStG). Als Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) kann der Anleihegläubiger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung insgesamt, d. h. zur Abgeltung aller Werbungskosten für alle Kapitaleinkünfte, einen Betrag von 801,00 Euro abziehen (Sparerpauschbetrag). Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Sparer- pauschbetrag 1.602,00 Euro. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten ist nicht zulässig (Bruttobesteuerung). Außerdem darf der geltend gemachte Sparerpauschbetrag Treuhandverträge werden die Kapitalerträge nicht übersteigen. Inwieweit der Anleihegläubiger auf die Kapital- einkünfte aus dieser Schuldverschreibung den Sparerpauschbe- trag anwenden kann, hängt von seiner persönlichen steuerlichen Situation ab. Falls die Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleis- tungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassungen eines ausländischen Instituts), ein inländisches Wertpapierhandelsun- ternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (nach- folgend »inländische Depotstelle«) verwahrt oder verwaltet wer- den und die Zinserträge durch die inländische Depotstelle gutge- schrieben oder ausgezahlt werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hierauf, d. h. insgesamt 26,375 Prozent) sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und durch die inländische Depotstelle an das Finanz- amt abgeführt. Der Anleihegläubiger hat die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Offenlegung seiner kon- fessionsbezogenen Daten zu widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall wird die Kirchensteuer nicht an der Quelle einbehal- ten mit der Folge, dass der Anleihegläubiger eine Einkommensteu- ererklärung einzureichen hat, um die zutreffende Kirchenbesteue- rung sicherzustellen. Nach deutschem Steuerrecht ist die Emitten- tin nicht verpflichtetKrite- rien erfüllt, die Kapitalertragsteuer auf geleistete Zinsen bzw. Gewinne aus der Einlösung oder Veräußerung der Schuldver- schreibungen einzubehalten. Sie übernimmt keine Verantwortung die Finanzverwaltung für den Einbehalt von Steuern an der Quelle, die gegebenenfalls seitens der inländischen Depotstelle erfolgt. Es wird grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleihegläubiger eine Privatperson ist, die (i) die Schuldver- schreibungen nicht in ihrem Betriebsvermögen hält und (ii) einen Freistellungsauftrag bei der inländischen Depotstelle einreichtsteuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses fordert. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zinseinkünfte aus den Schuld- verschreibungen zusammen mit allen anderen Einkünften aus Ka- pitalvermögen den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Außer- dem wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn anzuneh- men isthat zur Folge, dass die Einkünfte keiner Besteuerung unterworfen Soweit der Anleihegläubiger beim Erwerb der Schuldverschreibun- gen Stückzinsen zu bezahlen hat, kann er diese als negative Ein- nahmen aus Kapitalvermögen geltend machen und mit erhalte- nen Zinsen verrechnen. Die Rückzahlung der Zeichnungssumme (Nennbetrag der Anleihe) bzw. von Teilen hiervon unterliegt grundsätzlich nicht der Einkom- mensteuer. Entsteht aus der Veräußerung der Anleihe oder Rück- zahlung der Zeichnungssumme ein Gewinn oder Verlust, so han- delt es sich insoweit ebenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen Investmentgesellschaft den Treugebern steuerlich zugerechnet werden 20 39 Abs. 2 Nr. 7 EStG1 Satz 2 Abgabenordnung (AO)), soweit sie auf die ebenfalls Verwal- tungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin ent- fallen. Im Folgenden wird zwischen Anlegern, die ihre Betei- ligung mittelbar über die Treuhänderin halten (nachfolgend „Treugeber“ genannt), und Kommanditisten, die – nach Umwandlung ihrer Beteiligung als Treugeber – direkt an der Abgeltungsteuer Investmentgesellschaft beteiligt sind (nachfolgend „Direkt- kommanditist“ genannt), nicht weiter differenziert, soweit darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, d. h., die Aus- führungen gelten im Übrigen sowohl für Treugeber als auch für Direktkommanditisten gleichermaßen. Sollte die Investmentgesellschaft – den Planungen der Ver- waltungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns entsprechend – eine oder mehrere Immobilien nicht direkt, sondern indirekt über eine Objektgesellschaft in Höhe von 25 Prozent zzglGestalt einer transparenten vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft erwerben, so hat dies im Ergebnis keinen Einfluss auf die einkommensteuerliche Behandlung der Investmentgesellschaft und ihrer Anleger. Solidaritätszuschlag (d. h. insgesamt 26,375 Prozent) Die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen einer gewerb- lichen Mitunternehmerschaft und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Gleiches gilt einer vermögensverwal- tenden Personengesellschaft gelten für eine etwaige Erfolgsbeteiligung gemäß Ziffer 5. der Anleihebedingun- gensolche Objekt- gesellschaft entsprechend. Die Steuer wird Verwaltungsgesellschaft geht zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns ausschließlich von der inländischen Depotstelle künf- tigen Beteiligungen an der Quel- le einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Soll- ten die Anschaffungsdaten der Schuldverschreibungen (etwa in Folge eines Depotübertrags) nicht nachgewiesen werden, so be- trägt die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Schuldver- schreibungen. Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus bezahlten Stückzinsen oder einer nicht vollständigen Rückzahlung der Anleihe) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 0 X. 0 XXxX). Allerdings können sie in den folgen- den Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapi- talvermögen verrechnet werden. Anleihegläubiger sollten allgemein die Entwicklungen rund um das Thema einer möglichen Abschaffung der Abgeltungsteuer auf- merksam verfolgen. Zum Prospektdatum sind diesbezüglich je- doch keine konkreten Initiativen des Gesetzgebers auf dem Weg. werden und der inländischen Depotstelle eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung gestellt wird. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritäts- zuschlag sowie ggf. Kirchensteuer) hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sodass auf der Ebene des Anleihegläubigers keine weite- re Besteuerung erfolgt. Soweit die Zinsen nicht über eine inländi- sche Depotstelle ausgezahlt werden, ist der Anleihegläubiger ver- pflichtet, die Zinseinkünfte im Zuge der steuerlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zu erklären. Auch in diesem Fall un- terliegen die Zinseinkünfte dem gesonderten Einkommensteuer- tarif für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritäts- zuschlag sowie etwaiger Kirchensteuervermögensverwaltend tätigen Perso- nengesellschaften aus.

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Einkommensteuer. Laufende Zinszahlungen Sofortbeginnende Rentenversicherungen und Rentenver- sicherungen mit aufgeschobener Rentenzahlung Die laufenden und einmaligen Beiträge zu diesen Rentenversi- cherungen können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Leibrenten aus oben genannten Versicherungen unterliegen als sonstige Ein- künfte mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG) der Anleihe führen beim Anleihe- gläubiger zu Einkünften Einkommensteuer. Mit dem Ertragsanteil werden nur die Erträge aus Kapitalvermögen gemäß den laufenden Renten erfasst. Erträge, die während einer Aufschubzeit erzielt werden, unterliegen nicht der Besteuerung. Werden Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während einer Rentengarantiezeit weitergezahlt, unterliegen diese Renten weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommen- steuer. Todesfallleistungen während einer Aufschubzeit sind einkommensteuerfrei. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 6 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche- rungsleistung und unterliegen damit der Einkommensteuer Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Jahr ihres Zuflusses (Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG)Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird. Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird Einkommensteuer in Höhe von grund- sätzlich Von den zu versteuernden Erträ- gen müssen wir 25 Prozent % Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszu- schlag zuzüglich ggf. Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung erhoben einbehalten (sogenann- te Abgeltungsteuer). In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel der persönliche Einkommensteuersatz des Anleihegläubigers unter 25 Prozent liegt – besteht gemäß § 32d Abs. 6 EStG für den Anlei- hegläubiger die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen (sog. Günstigerprüfung). Zusätzlich ist ein Solidari- tätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent der festgesetzten Einkom- mensteuer zu entrichten. Sofern der Anleger kirchensteuerpflich- tig ist, muss auf die Kapitaleinkünfte zusätzlich Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer entrichtet werden (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Sie wird grundsätzlich als Zuschlag zur Ab- geltungsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2c EStG). Als Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) kann der Anleihegläubiger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung insgesamt, d. h. zur Abgeltung aller Werbungskosten für alle Kapitaleinkünfte, einen Betrag von 801,00 Euro abziehen (Sparerpauschbetrag). Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Sparer- pauschbetrag 1.602,00 Euro. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten ist nicht zulässig (Bruttobesteuerung). Außerdem darf der geltend gemachte Sparerpauschbetrag die Kapitalerträge nicht übersteigen. Inwieweit der Anleihegläubiger auf die Kapital- einkünfte aus dieser Schuldverschreibung den Sparerpauschbe- trag anwenden kann, hängt von seiner persönlichen steuerlichen Situation Diese führen wir an das zustän- dige Finanzamt ab. Falls Wird die Schuldverschreibungen für Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebens- jahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unter- schiedsbetrages steuerpflichtig. Auf Auszahlungen müssen wir auf den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleis- tungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassungen eines ausländischen Instituts), ein inländisches Wertpapierhandelsun- ternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (nach- folgend »inländische Depotstelle«) verwahrt oder verwaltet wer- den und die Zinserträge durch die inländische Depotstelle gutge- schrieben oder ausgezahlt werden, wird vollen Unterschiedsbetrag 25 % Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. sowie Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hierauf, d. h. insgesamt 26,375 Prozent) sowie zuzüglich ggf. Kirchensteuer als Vorabsteuer einbehalten und durch die inländische Depotstelle an das Finanz- amt abgeführtzuständige Finanzamt abführen. Der Anleihegläubiger hat Die Kapitalertragsteuer kann bei der Einkommen- steuererklärung als Vorauszahlung angerechnet werden. 521630872 1407 Wird die MöglichkeitLeistung nach dem 31.12.2014 ausgezahlt, müssen wir auch die Kirchensteuer (KiSt) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Hierzu fragen wir bei Ablauf oder Kündigung der Versicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob der Offenlegung Steuerpflichtige einer Religionsgemeinschaft angehört und welcher Kirchensteuersatz gilt. Der Steuerpflichtige kann beim BZSt, unter Angabe seiner kon- fessionsbezogenen Daten zu widersprechen Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich be- antragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner Religionszugehörigkeit bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall wird die Kirchensteuer nicht an Der Sperrvermerk muss bis zu zwei Monate vor der Quelle einbehal- ten mit der Folge, dass der Anleihegläubiger eine Einkommensteu- ererklärung einzureichen hat, um die zutreffende Kirchenbesteue- rung sicherzustellen. Nach deutschem Steuerrecht ist die Emitten- tin nicht verpflichtet, die Kapitalertragsteuer auf geleistete Zinsen bzw. Gewinne aus der Einlösung oder Veräußerung der Schuldver- schreibungen einzubehalten. Sie übernimmt keine Verantwortung für den Einbehalt von Steuern an der Quelle, die gegebenenfalls seitens der inländischen Depotstelle erfolgt. Es wird grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleihegläubiger eine Privatperson ist, die (i) die Schuldver- schreibungen nicht in ihrem Betriebsvermögen hält und (ii) einen Freistellungsauftrag bei der inländischen Depotstelle einreicht. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zinseinkünfte aus den Schuld- verschreibungen zusammen mit allen anderen Einkünften aus Ka- pitalvermögen den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Außer- dem wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn anzuneh- men ist, dass die Einkünfte keiner Besteuerung unterworfen Soweit der Anleihegläubiger beim Erwerb der Schuldverschreibun- gen Stückzinsen zu bezahlen hat, kann er diese als negative Ein- nahmen aus Kapitalvermögen geltend machen und mit erhalte- nen Zinsen verrechnen. Die Rückzahlung der Zeichnungssumme (Nennbetrag der Anleihe) bzw. von Teilen hiervon unterliegt grundsätzlich nicht der Einkom- mensteuer. Entsteht aus der Veräußerung der Anleihe oder Rück- zahlung der Zeichnungssumme ein Gewinn oder Verlust, so han- delt es sich insoweit ebenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG), die ebenfalls der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (d. h. insgesamt 26,375 Prozent) und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Gleiches gilt für eine etwaige Erfolgsbeteiligung gemäß Ziffer 5. der Anleihebedingun- gen. Die Steuer wird von der inländischen Depotstelle an der Quel- le einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Soll- ten die Anschaffungsdaten der Schuldverschreibungen (etwa in Folge eines Depotübertrags) nicht nachgewiesen werden, so be- trägt die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Schuldver- schreibungen. Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus bezahlten Stückzinsen oder einer nicht vollständigen Rückzahlung der Anleihe) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 0 X. 0 XXxX). Allerdings können sie in den folgen- den Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapi- talvermögen verrechnet werden. Anleihegläubiger sollten allgemein die Entwicklungen rund um das Thema einer möglichen Abschaffung der Abgeltungsteuer auf- merksam verfolgen. Zum Prospektdatum sind diesbezüglich je- doch keine konkreten Initiativen des Gesetzgebers auf dem Weg. werden und der inländischen Depotstelle eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung gestellt wirdelektronischen Abfrage gesetzt sein. Der Einbehalt Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen, eine Steuererklärung zur Veranlagung der Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritäts- zuschlag sowie ggfKirchensteuer abzugeben. Kirchensteuer) hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sodass auf der Ebene des Anleihegläubigers keine weite- re Besteuerung erfolgt. Soweit die Zinsen nicht über eine inländi- sche Depotstelle ausgezahlt werden, ist der Anleihegläubiger ver- pflichtet, die Zinseinkünfte im Zuge der steuerlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zu erklären. Auch in diesem Fall un- terliegen die Zinseinkünfte dem gesonderten Einkommensteuer- tarif für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritäts- zuschlag sowie etwaiger KirchensteuerFür Fondsgebundene Rentenversicherungen gelten obige Aus- sagen entsprechend.

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Samples: Einlösungsbeitrag

Einkommensteuer. Laufende Zinszahlungen Sofort beginnende Rentenversicherungen und Rentenver- sicherungen mit aufgeschobener Rentenzahlung Die laufenden und einmaligen Beiträge zu diesen Rentenversi- cherungen können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Leibrenten aus oben genannten Versicherungen unterliegen als sonstige Ein- künfte mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG) der Anleihe führen beim Anleihe- gläubiger zu Einkünften Einkommensteuer. Mit dem Ertragsanteil werden nur die Erträge aus Kapitalvermögen gemäß den laufenden Renten erfasst. Erträge, die während einer Aufschubzeit erzielt werden, unterliegen nicht der Besteuerung. Werden Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während einer Rentengarantiezeit weitergezahlt, unterliegen diese Renten weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommen- steuer. Todesfallleistungen während einer Aufschubzeit sind einkommensteuerfrei. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 6 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche- rungsleistung und unterliegen damit der Einkommensteuer Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Jahr ihres Zuflusses (Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG)Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird. Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird Einkommensteuer in Höhe von grund- sätzlich Von den zu versteuernden Er- trägen müssen wir 25 Prozent % Kapitalertragsteuer sowie Solidaritäts- zuschlag zuzüglich ggf. Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung erhoben einbehalten (sogenann- te Abgeltungsteuer). In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel der persönliche Einkommensteuersatz des Anleihegläubigers unter 25 Prozent liegt – besteht gemäß § 32d Abs. 6 EStG für den Anlei- hegläubiger die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung die Veranlagung mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen (sog. Günstigerprüfung). Zusätzlich ist ein Solidari- tätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent der festgesetzten Einkom- mensteuer zu entrichten. Sofern der Anleger kirchensteuerpflich- tig ist, muss auf die Kapitaleinkünfte zusätzlich Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer entrichtet werden (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 Prozent und 9 Prozent der Einkommensteuer. Sie wird grundsätzlich als Zuschlag zur Ab- geltungsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2c EStG). Als Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) kann der Anleihegläubiger in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung insgesamt, d. h. zur Abgeltung aller Werbungskosten für alle Kapitaleinkünfte, einen Betrag von 801,00 Euro abziehen (Sparerpauschbetrag). Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Sparer- pauschbetrag 1.602,00 Euro. Ein Abzug der tatsächlichen Wer- bungskosten ist nicht zulässig (Bruttobesteuerung). Außerdem darf der geltend gemachte Sparerpauschbetrag die Kapitalerträge nicht übersteigen. Inwieweit der Anleihegläubiger auf die Kapital- einkünfte aus dieser Schuldverschreibung den Sparerpauschbe- trag anwenden kann, hängt von seiner persönlichen steuerlichen Situation Diese führen wir an das zustän- dige Finanzamt ab. Falls Wird die Schuldverschreibungen für Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebens- jahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unter- schiedsbetrages steuerpflichtig. Auf Auszahlungen müssen wir auf den Anleihegläubiger durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleis- tungsinstitut (einschließlich inländischer Niederlassungen eines ausländischen Instituts), ein inländisches Wertpapierhandelsun- ternehmen oder eine inländische Wertpapierhandelsbank (nach- folgend »inländische Depotstelle«) verwahrt oder verwaltet wer- den und die Zinserträge durch die inländische Depotstelle gutge- schrieben oder ausgezahlt werden, wird vollen Unterschiedsbetrag 25 % Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. sowie Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hierauf, d. h. insgesamt 26,375 Prozent) sowie zuzüglich ggf. Kirchensteuer als Vorabsteuer einbehalten und durch die inländische Depotstelle an das Finanz- amt abgeführtzuständige Finanzamt abführen. Der Anleihegläubiger hat Die Kapitalertragsteuer kann bei der Einkommen- steuererklärung als Vorauszahlung angerechnet werden. 521331262 1407 Wird die MöglichkeitLeistung nach dem 31.12.2014 ausgezahlt, müssen wir auch die Kirchensteuer (KiSt) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Hierzu fragen wir bei Ablauf oder Kündigung der Versicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob der Offenlegung Steuerpflichtige einer Religionsgemeinschaft angehört und welcher Kirchensteuersatz gilt. Der Steuerpflichtige kann beim BZSt, unter Angabe seiner kon- fessionsbezogenen Daten zu widersprechen Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich be- antragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner Religionszugehörigkeit bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall wird die Der Sperrvermerk muss bis zu zwei Monate vor der elektronischen Abfrage gesetzt sein. Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen, eine Steuererklärung zur Veranlagung der Kirchensteuer nicht an der Quelle einbehal- ten mit der Folgeabzugeben. Für Fondsgebundene Rentenversicherungen gelten obige Aus- sagen entsprechend. Zusatzversicherungen zu Rentenversicherungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, dass der Anleihegläubiger eine Einkommensteu- ererklärung einzureichen hatErwerbsunfähigkeits-Zu- satzversicherung, um die zutreffende Kirchenbesteue- rung sicherzustellen. Nach deutschem Steuerrecht ist die Emitten- tin nicht verpflichtetHinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Beiträge, die Kapitalertragsteuer auf geleistete Zinsen bzw. Gewinne aus eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und/oder eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung entfal- len, können im Rahmen der Einlösung oder Veräußerung der Schuldver- schreibungen einzubehalten. Sie übernimmt keine Verantwortung Höchstbeträge für den Einbehalt von Steuern an der Quelle, die gegebenenfalls seitens der inländischen Depotstelle erfolgt. Es wird grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleihegläubiger eine Privatperson ist, die (i) die Schuldver- schreibungen nicht in ihrem Betriebsvermögen hält und (ii) einen Freistellungsauftrag bei der inländischen Depotstelle einreicht. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zinseinkünfte aus den Schuld- verschreibungen zusammen mit allen anderen Einkünften aus Ka- pitalvermögen den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Außer- dem wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn anzuneh- men ist, dass die Einkünfte keiner Besteuerung unterworfen Soweit der Anleihegläubiger beim Erwerb der Schuldverschreibun- gen Stückzinsen zu bezahlen hat, kann er diese Vorsorgeauf- wendungen als negative Ein- nahmen aus Kapitalvermögen geltend machen und mit erhalte- nen Zinsen verrechnen. Die Rückzahlung der Zeichnungssumme (Nennbetrag der Anleihe) bzw. von Teilen hiervon unterliegt grundsätzlich nicht der Einkom- mensteuer. Entsteht aus der Veräußerung der Anleihe oder Rück- zahlung der Zeichnungssumme ein Gewinn oder Verlust, so han- delt es sich insoweit ebenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG), die ebenfalls der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (d. h. insgesamt 26,375 Prozent) und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Gleiches gilt für eine etwaige Erfolgsbeteiligung gemäß Ziffer 5. der Anleihebedingun- gen. Die Steuer wird von der inländischen Depotstelle an der Quel- le einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Soll- ten die Anschaffungsdaten der Schuldverschreibungen (etwa in Folge eines Depotübertrags) nicht nachgewiesen werden, so be- trägt die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Schuldver- schreibungen. Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus bezahlten Stückzinsen oder einer nicht vollständigen Rückzahlung der Anleihe) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen Sonderausgaben abgezogen werden (§ 20 10 Abs. 0 X. 0 XXxX1 Nr. 3a i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG). Allerdings können sie in den folgen- den Veranlagungszeiträumen Rentenleistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind als zeitlich begrenzte Leibrenten mit positiven Einkünften dem Ertragsanteil aus Kapi- talvermögen verrechnet werden§ 55 EStDV zu versteuern. Anleihegläubiger sollten allgemein die Entwicklungen rund um das Thema einer möglichen Abschaffung Rentenleistungen aus Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherun- gen unterliegen mit dem Ertragsanteil für Leibrenten (§ 22 EStG) der Abgeltungsteuer auf- merksam verfolgen. Zum Prospektdatum sind diesbezüglich je- doch keine konkreten Initiativen des Gesetzgebers auf dem Weg. werden und der inländischen Depotstelle eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung gestellt wird. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritäts- zuschlag sowie ggf. Kirchensteuer) hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sodass auf der Ebene des Anleihegläubigers keine weite- re Besteuerung erfolgt. Soweit die Zinsen nicht über eine inländi- sche Depotstelle ausgezahlt werden, ist der Anleihegläubiger ver- pflichtet, die Zinseinkünfte im Zuge der steuerlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung) zu erklären. Auch in diesem Fall un- terliegen die Zinseinkünfte dem gesonderten Einkommensteuer- tarif für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritäts- zuschlag sowie etwaiger KirchensteuerEinkommensteuer.

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