Common use of Einkommensteuer Clause in Contracts

Einkommensteuer. a) Entgeltumwandlung‌ Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchst- betrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Soweit Sie im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG nutzen, redu- zieren sich diese durch die Entgeltumwandlung. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gefördert wurden, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. b) „Riester-Förderung“‌ Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der §§ 10a, 79 ff. EStG (Förderung nach dem Altersvermögensgesetz - AVmG). Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen aus Beiträgen, die die Höchstfördergrenzen überschritten haben, erfolgt eine Versteuerung nur auf Basis des Ertragsanteils. Bei Kapitalauszahlung Bei teilweiser Kapitalauszahlung‌ Auch wenn Sie in der Ansparphase die „Riester-Förderung“ in Anspruch genommen haben, stellt die Auszahlung von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals keine „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der „Riester-Förderung“ gefördert wurden, stellt die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals eine sogenannte „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). „Schädli- che Verwendung“ bedeutet, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es vom Gesetz- geber vorausgesetzt wurde. Im Fall der „schädlichen Verwendung“ sind die während der Ansparphase gewährten Al- tersvorsorgezulagen und die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzah- len. Die Kasse hat die „schädliche Verwendung“ der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermit- telt den Rückzahlungsbetrag. Die Kasse führt den Rückzahlungsbetrag an die ZfA ab und zahlt das verbleibende Kapital aus. Das ausgezahlte Kapital müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteu- ern. c) Beitragszahlung ohne staatliche Förderung‌ Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hierun- ter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Entgeltumwandlung oder „Riester-Förderung“ hinausgehen. Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, müssen Sie die daraus resultierenden Leistungen nur mit dem Ertragsanteil versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich bei Leibrenten nach dem Alter des Steu- erpflichtigen zum Rentenbeginn, bei abgekürzten Leibrenten (z. B. bei Erwerbsminderungsrenten) nach der Bezugsdau- er. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschieds- d) Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung‌ Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchstbetrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der in- nerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der „Riester-Förderung“. Soweit im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG genutzt werden, reduzieren sich diese. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert wur- den, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträ- gen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapital- auszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindes- tens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

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Samples: Mitgliederinfo Zr 29

Einkommensteuer. aAls Personengesellschaft deutschen Rechts gilt die Investment- gesellschaft im Hinblick auf einkommensteuerliche Zwecke als transparent. Das besondere Besteuerungsregime des Investment- steuergesetzes (InvStG) Entgeltumwandlung‌ Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach findet keine Anwendung (§ 18 Satz 3 InvStG und § 1 Abs. 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz 2 InvStG n. F.). Gleiches soll konzept- gemäß auch für die Objektgesellschaften gelten, an denen sich die Investmentgesellschaft zu beteiligen beabsichtigt. Daher sind die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaften inso- fern keine Steuersubjekte. Vielmehr werden die Einkünfte der einzelnen genannten Gesellschaften ihren jeweiligen Gesell- schaftern und damit im Ergebnis den Anlegern – auch den Treu- gebern – für Zwecke der Einkommensteuer im Umfang ihrer jeweiligen (EStGggf. mittelbaren) steuerfreiBeteiligung zugerechnet und bei diesen steuerlich erfasst. Dabei ist die Einordnung der durch die Objektgesellschaften und die Investmentgesellschaft erzielten Einkünfte innerhalb des Katalogs der Einkunftsarten des Einkom- mensteuerrechts auch für den einzelnen Anleger maßgebend. Etwas anderes gilt im Ergebnis in Fällen, in denen es auf Ebene des Anlegers zu einer Umqualifizierung, z. B. in gewerbliche Ein- künfte, kommt. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt hierbei unabhängig von Ausschüttungen oder Entnahmen aus der Invest- mentgesellschaft, d. h. dem Anleger werden unabhängig von sei- nem tatsächlichen Zufluss für steuerliche Zwecke Einkünfte zuge- rechnet. Der Anleger erzielt daher ggf. steuerpflichtige Einkünfte, die den Betrag der Ausschüttung übersteigen. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind in dem Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Unter- abschnitt „Steuerrisiken“, dargestellt. Durch die (geplante) rechtliche Ausgestaltung der Gesellschafts- verträge und der Treuhandverträge werden die Kriterien erfüllt, die die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses fordert. Dies hat zur Folge, dass die Ein- künfte der Investmentgesellschaft den Treugebern steuerlich zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO)), soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf die Verwaltungsgesellschaft in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchst- betrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Soweit Sie im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG nutzen, redu- zieren sich diese durch die Entgeltumwandlung. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gefördert wurden, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. b) „Riester-Förderung“‌ Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der §§ 10a, 79 ff. EStG (Förderung nach dem Altersvermögensgesetz - AVmG). Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen aus Beiträgen, die die Höchstfördergrenzen überschritten haben, erfolgt eine Versteuerung nur auf Basis des Ertragsanteils. Bei Kapitalauszahlung Bei teilweiser Kapitalauszahlung‌ Auch wenn Sie in der Ansparphase die „Riester-Förderung“ in Anspruch genommen haben, stellt die Auszahlung von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals keine „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der „Riester-Förderung“ gefördert wurden, stellt die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals eine sogenannte „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). „Schädli- che Verwendung“ bedeutet, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es vom Gesetz- geber vorausgesetzt wurdeihrer Eigen- schaft als Treuhandkommanditistin entfallen. Im Fall Folgenden wird zwischen Anlegern, die ihre Beteiligung mittelbar über die Treu- handkommanditistin halten (nachfolgend „Treugeber“ genannt), und Kommanditisten, die – nach Umwandlung ihrer Beteiligung als Treugeber – direkt an der Investmentgesellschaft beteiligt sind (nachfolgend schädlichen VerwendungDirektkommanditistsind genannt), nicht weiter differenziert, soweit darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, d. h., die während der Ansparphase gewährten Al- tersvorsorgezulagen und die Ausführungen gelten im Rahmen Übrigen sowohl für Treugeber als auch für Direktkommanditisten gleichermaßen. Sollte die Investmentgesellschaft – den Planungen der Verwal- tungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzah- lenVertriebsbeginns entspre- chend – eine oder mehrere Immobilien nicht direkt, sondern indirekt über eine Objektgesellschaft in Gestalt einer transparen- ten vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft erwerben, so hat dies im Ergebnis keinen Einfluss auf die einkommensteuerliche Behandlung der Invest- mentgesellschaft und ihrer Anleger. Die Kasse hat die „schädliche Verwendung“ der Zentralen Stelle Ausführungen zur Ab- grenzung zwischen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gelten für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermit- telt den Rückzahlungsbetrageine solche Objektgesellschaft entsprechend. Die Kasse führt den Rückzahlungsbetrag Verwal- tungsgesellschaft geht zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns aus- schließlich von künftigen Beteiligungen an die ZfA ab und zahlt das verbleibende Kapital vermögensverwal- tend tätigen Personengesellschaften aus. Das ausgezahlte Kapital müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteu- ern. c) Beitragszahlung ohne staatliche Förderung‌ Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hierun- ter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Entgeltumwandlung oder „Riester-Förderung“ hinausgehen. Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, müssen Sie die daraus resultierenden Leistungen nur mit dem Ertragsanteil versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich bei Leibrenten nach dem Alter des Steu- erpflichtigen zum Rentenbeginn, bei abgekürzten Leibrenten (z. B. bei Erwerbsminderungsrenten) nach der Bezugsdau- er. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschieds- d) Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung‌ Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchstbetrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der in- nerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der „Riester-Förderung“. Soweit im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG genutzt werden, reduzieren sich diese. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert wur- den, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträ- gen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapital- auszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindes- tens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

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Samples: Sales Prospectus

Einkommensteuer. a) Entgeltumwandlung‌ Mitunternehmerstellung und Einkunftsarten Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind Investmentgesellschaft ist eine geschlossene Investment- kommanditgesellschaft, deren Einkünfte nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften einheitlich und gesondert (§ 3 180 Abs.1 Nr. 63 Einkommensteuergesetz 2 AO) ermittelt und festgestellt werden. Bezüglich der Ein- kommensteuer stellt diese kein eigenes Steuersubjekt dar. Dies sind die Anleger. Lediglich für die Bestimmung der Einkunftsart und die Ermittlung der Einkünfte wird jeweils auf die Investment- gesellschaft abgestellt. Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Die Anleger beteiligen sich über einen Treuhänder, der als Kom- manditist in das Handelsregister eingetragen wird (EStG) steuerfreiTreuhand- kommanditist). Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesell- schaft bestimmt, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze wie in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchst- betrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b 152 Abs. 1 Satz 3 KAGB angeordnet, dass Anleger, die mittelbar über den Treuhandkommanditisten an der Investmentgesellschaft beteiligt sind (Treugeber), im In- nenverhältnis der Investmentgesellschaft und 2 EStG der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein unmittelbar betei- ligter Kommanditist haben. Die Treugeber verfügen insbesondere über die Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie über die Kontroll- und Stimmrechte eines unmittelbar beteiligten Kom- manditisten. Der Treuhandvertrag bestimmt, dass der Treuhand- kommanditist den Weisungen der Treugeber unterworfen ist, soweit die Treugeber diese Rechte nicht selbst ausüben. Jeder Anleger kann jederzeit verlangen, unmittelbar Kommanditist der Investmentgesellschaft zu werden. Die Investmentgesellschaft wird mit einer langfristigen Investiti- onsabsicht Anteile an Objektgesellschaften, Beteiligungen an Unternehmen sowie Anteile an geschlossenen AIF erwerben und verwalten (nachstehend einheitlich „Zielgesellschaften“ ge- nannt, da es sich auch bei den geschlossenen AIF in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Soweit Sie im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG nutzen, redu- zieren sich diese durch die Entgeltumwandlung. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gefördert wurden, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. b) „Riester-Förderung“‌ Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der §§ 10a, 79 ff. EStG (Förderung nach dem Altersvermögensgesetz - AVmG). Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen aus Beiträgen, die die Höchstfördergrenzen überschritten haben, erfolgt eine Versteuerung nur auf Basis des Ertragsanteils. Bei Kapitalauszahlung Bei teilweiser Kapitalauszahlung‌ Auch wenn Sie in der Ansparphase die „Riester-Förderung“ in Anspruch genommen haben, stellt die Auszahlung von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals keine „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStGRegel um Gesellschaften handeln wird). Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgenZielgesellschaften wieder- um investieren in Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen (z. B. Private Equity oder Infrastrukturunternehmen), in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien (ggf. Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach § 22 Nrauch aus fossilen Energien) sowie in hierfür genutzte Infrastruktur, sowie möglicher- weise auch in Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatz- teile. 5 Satz 1 EStG. Soweit das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die Investitionen in solche Zielgesellschaften sollen zu einem großen Teil über eine oder mehrere Zweckgesellschaft(en) mit Sitz im Rahmen Geltungsbereich der „RiesterAIFM-Förderung“ gefördert wurdenRichtlinie getätigt werden, stellt insbeson- dere soweit es sich um Investitionen handelt, welche gewerbliche Einkünfte hervorrufen. In der Regel wird die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals Zweckgesellschaft eine sogenannte „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). „Schädli- che Verwendung“ bedeutet, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es vom Gesetz- geber vorausgesetzt wurde. Im Fall der „schädlichen Verwendung“ sind die während Investmentgesellschaft gehörende Tochtergesellschaft in der Ansparphase gewährten Al- tersvorsorgezulagen und die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzah- lenRechtsform einer Kapitalgesellschaft sein. Die Kasse hat die „schädliche Verwendung“ der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermit- telt den Rückzahlungsbetrag. Die Kasse führt den Rückzahlungsbetrag an die ZfA ab Anleger werden daher bei prognosegemäßem Verlauf Ein- künfte aus Vermietung und zahlt das verbleibende Kapital aus. Das ausgezahlte Kapital müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern (Verpachtung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 21 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteu- ern. c) Beitragszahlung ohne staatliche Förderung‌ Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hierun- ter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Entgeltumwandlung oder „Riester-Förderung“ hinausgehen. Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, müssen Sie die daraus resultierenden Leistungen nur mit dem Ertragsanteil versteuern. Die Höhe 1 des Ertragsanteils richtet sich bei Leibrenten nach dem Alter des Steu- erpflichtigen zum Rentenbeginn, bei abgekürzten Leibrenten (z. B. bei Erwerbsminderungsrenten) nach der Bezugsdau- er. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschieds- d) Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung‌ Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreiaus der Beteiligung der Investmentgesellschaft an Personengesellschaften erzielen, die Immobilien (und ggf. Flugzeuge) vermieten. Des Weiteren werden prognosegemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) aus Zinsen, Dividenden und der Veräußerung von Gesellschaftsantei- len und gegebenenfalls Einkünfte aus privaten Veräußerungsge- schäften (§ 23 EStG) erwartet. Die Bezeichnung der Assetklasse ist dabei nicht maßgebend für die steuerliche Einordnung. Ein größerer Teil der Anlagen, ins- besondere Investitionen in Private Equity, werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung diese nicht übersteigenoriginär ge- werblich oder gewerblich infiziert sind. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchstbetrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG Letzterenfalls erfolgt eine Beteiligung über eine Zweckgesellschaft in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der in- nerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der „Riester-Förderung“. Soweit im Rahmen Rechtsform einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG genutzt werden, reduzieren sich diese. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert wur- den, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträ- gen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapital- auszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindes- tens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)Kapitalgesellschaft.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Einkommensteuer. aAls Personengesellschaft deutschen Rechts gilt die Invest- mentgesellschaft im Hinblick auf einkommensteuerliche Zwecke als transparent. Das besondere Besteuerungsregime des Investmentsteuergesetzes (InvStG) Entgeltumwandlung‌ findet keine Anwen- dung (§ 18 Satz 3 InvStG). Gleiches soll konzeptgemäß auch für die Objektgesellschaften gelten, an denen sich die Invest- mentgesellschaft zu beteiligen beabsichtigt. Daher sind die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaften insofern keine Steuersubjekte. Vielmehr werden die Einkünfte der einzelnen genannten Gesellschaften ihren jeweiligen Gesell- schaftern und damit im Ergebnis den Anlegern – auch den Treugebern – für Zwecke der Einkommensteuer im Umfang ihrer jeweiligen (ggf. mittelbaren) Beteiligung zugerechnet und bei diesen steuerlich erfasst. Dabei ist die Einordnung der durch die Objektgesellschaften und die Investmentge- sellschaft erzielten Einkünfte innerhalb des Katalogs der Ein- kunftsarten des Einkommensteuerrechts auch für den ein- zelnen Anleger maßgebend. Etwas anderes gilt im Ergeb- nis in Fällen, in denen es auf Ebene des Anlegers zu einer Umqualifizierung, z. B. in gewerbliche Einkünfte, kommt. Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach Zurechnung der Einkünfte erfolgt hierbei unabhängig von Ausschüttungen oder Entnahmen. Durch die (geplante) rechtliche Ausgestaltung der Gesell- schaftsverträge und der Treuhandverträge werden die Krite- rien erfüllt, die die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses fordert. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte der Investmentgesellschaft den Treugebern steuerlich zugerechnet werden (§ 3 39 Abs. 2 Nr. 63 Einkommensteuergesetz 1 Satz 2 Abgabenordnung (EStG) steuerfreiAO)), soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf die Verwal- tungsgesellschaft in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchst- betrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Soweit Sie im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG nutzen, redu- zieren sich diese durch die Entgeltumwandlung. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gefördert wurden, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. b) „Riester-Förderung“‌ Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der §§ 10a, 79 ff. EStG (Förderung nach dem Altersvermögensgesetz - AVmG). Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen aus Beiträgen, die die Höchstfördergrenzen überschritten haben, erfolgt eine Versteuerung nur auf Basis des Ertragsanteils. Bei Kapitalauszahlung Bei teilweiser Kapitalauszahlung‌ Auch wenn Sie in der Ansparphase die „Riester-Förderung“ in Anspruch genommen haben, stellt die Auszahlung von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals keine „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der „Riester-Förderung“ gefördert wurden, stellt die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals eine sogenannte „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). „Schädli- che Verwendung“ bedeutet, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es vom Gesetz- geber vorausgesetzt wurdeihrer Eigenschaft als Treuhänderin ent- fallen. Im Fall Folgenden wird zwischen Anlegern, die ihre Betei- ligung mittelbar über die Treuhänderin halten (nachfolgend „Treugeber“ genannt), und Kommanditisten, die – nach Umwandlung ihrer Beteiligung als Treugeber – direkt an der Investmentgesellschaft beteiligt sind (nachfolgend schädlichen VerwendungDirekt- kommanditistsind genannt), nicht weiter differenziert, soweit darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, d. h., die während der Ansparphase gewährten Al- tersvorsorgezulagen und die Aus- führungen gelten im Rahmen Übrigen sowohl für Treugeber als auch für Direktkommanditisten gleichermaßen. Sollte die Investmentgesellschaft – den Planungen der Ver- waltungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzah- lenVertriebsbeginns entsprechend – eine oder mehrere Immobilien nicht direkt, sondern indirekt über eine Objektgesellschaft in Gestalt einer transparenten vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft erwerben, so hat dies im Ergebnis keinen Einfluss auf die einkommensteuerliche Behandlung der Investmentgesellschaft und ihrer Anleger. Die Kasse hat die „schädliche Verwendung“ der Zentralen Stelle Ausführungen zur Abgrenzung zwischen einer gewerb- lichen Mitunternehmerschaft und einer vermögensverwal- tenden Personengesellschaft gelten für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermit- telt den Rückzahlungsbetrageine solche Objekt- gesellschaft entsprechend. Die Kasse führt den Rückzahlungsbetrag Verwaltungsgesellschaft geht zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns ausschließlich von künf- tigen Beteiligungen an die ZfA ab und zahlt das verbleibende Kapital vermögensverwaltend tätigen Perso- nengesellschaften aus. Das ausgezahlte Kapital müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteu- ern. c) Beitragszahlung ohne staatliche Förderung‌ Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hierun- ter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Entgeltumwandlung oder „Riester-Förderung“ hinausgehen. Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, müssen Sie die daraus resultierenden Leistungen nur mit dem Ertragsanteil versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich bei Leibrenten nach dem Alter des Steu- erpflichtigen zum Rentenbeginn, bei abgekürzten Leibrenten (z. B. bei Erwerbsminderungsrenten) nach der Bezugsdau- er. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschieds- d) Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung‌ Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchstbetrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der in- nerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der „Riester-Förderung“. Soweit im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG genutzt werden, reduzieren sich diese. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert wur- den, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträ- gen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapital- auszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindes- tens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

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Einkommensteuer. aFörderfähigkeit und begünstigter Personenkreis (1) Entgeltumwandlung‌ Sie haben eine aufgeschobene Rentenversicherung abge- schlossen, die den Anforderungen des Altersvorsorgever- träge-Zertifizierungsgesetzes entspricht und steuerlich be- günstigt ist. Diese Begünstigung setzt eine Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle voraus. Diese Zertifizierung wurde uns für unsere Altersvorsorgeverträge erteilt. Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerliche Förderung erhalten u.a.: - Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigengesetzlichen Rentenversiche- rung (z. B. Arbeitnehmer, Auszubildende, Wehr- oder Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld bzw. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchst- betrag kann jedoch nicht Arbeitslosengeld II, Kindererzie- hende während einer anzurechnenden Kindererzie- hungszeit in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Soweit Sie im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG nutzen, redu- zieren sich diese durch die Entgeltumwandlung. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStGersten drei Jahren des Kindes). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht; - Personen, die im Rahmen Alterssicherungssystem der Entgeltumwandlung gefördert wurdenLandwirte pflichtversichert sind; - Besoldungsempfänger (i.d.R. Beamte, unterliegt es Richter, Solda- ten); - Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst; - Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit. Ausgeschlossen sind derzeit z. B. Selbstständige, wenn sie nicht in der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. b) „Riester-Förderung“‌ Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversi- chert sind und Personen, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der §§ 10ain einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind (beispielswei- se Ärzte, 79 ff. EStG (Förderung nach dem Altersvermögensgesetz - AVmGApotheker, Rechtsanwälte, Architekten). Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Steuerhinweise Riester24 01.17 Für Leistungen aus BeiträgenEhegatten/eingetragene Lebenspartner, die nicht zum begünstigten Personenkreis zählen, gilt eine Besonderheit. Bei Verheirateten, die Höchstfördergrenzen überschritten beide unbeschränkt einkommen- steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben sowie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mit- gliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirt- schaftsraum (EWR) anwendbar ist, gehabt haben, erfolgt eine Versteuerung nur genügt es, wenn ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner zum begünstigten Personenkreis gehört. Der nicht zum begüns- tigten Personenkreis zählende Ehegatte/eingetragene Le- benspartner hat einen abgeleiteten (mittelbaren) Zulagen- anspruch. Voraussetzung ist, dass dieser einen auf Basis des Ertragsanteils. Bei Kapitalauszahlung Bei teilweiser Kapitalauszahlung‌ Auch wenn Sie seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab- schließt und in der Ansparphase die „Riester-Förderung“ in Anspruch genommen haben, stellt die Auszahlung von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals keine „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG)diesen mindestens 60 EUR im Jahr einzahlt. Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss bei Beginn volle Zulage erhält er, wenn der zum begünstigten Per- sonenkreis zählende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner seinen Mindesteigenbeitrag erbringt. Außerdem darf die Auszahlungsphase erfolgen. Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das gebildete Kapital auf Beiträgen beruhtfür den Altersvorsorgevertrag, für den die im Rahmen der „Riester-Förderung“ gefördert wurden, stellt die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals eine sogenannte „schädliche Verwendung“ dar (§ 93 EStG). „Schädli- che Verwendung“ bedeutet, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet Zulage beansprucht wird, wie es vom Gesetz- geber vorausgesetzt wurde. Im Fall der „schädlichen Verwendung“ sind die während der Ansparphase gewährten Al- tersvorsorgezulagen und die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzah- len. Die Kasse hat die „schädliche Verwendung“ der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermit- telt den Rückzahlungsbetrag. Die Kasse führt den Rückzahlungsbetrag an die ZfA ab und zahlt das verbleibende Kapital aus. Das ausgezahlte Kapital müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteu- ern. c) Beitragszahlung ohne staatliche Förderung‌ Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hierun- ter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Entgeltumwandlung oder „Riester-Förderung“ hinausgehen. Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, müssen Sie die daraus resultierenden Leistungen nur mit dem Ertragsanteil versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich bei Leibrenten nach dem Alter des Steu- erpflichtigen zum Rentenbeginn, bei abgekürzten Leibrenten (z. B. bei Erwerbsminderungsrenten) nach der Bezugsdau- er. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschieds- d) Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung‌ Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich dieser Betrag um 1.800,00 €. Dieser zusätzliche Höchstbetrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der in- nerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der „Riester-Förderung“. Soweit im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach § 3 Nr. 56 EStG genutzt werden, reduzieren sich diese. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das gebildete Kapital auf Beiträgen beruht, die nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert wur- den, unterliegt es der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträ- gen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapital- auszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindes- tens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)begonnen haben.

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