Einlieferung. (1) Der Hinterleger hat das Verwahrstück so zu verschließen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass es ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht geöffnet werden kann. Name und Anschrift des Hinterlegers sind auf dem Verwahrstück deutlich zu vermerken. (2) Die Bank versieht jedes Verwahrstück mit einer Nummer und erteilt eine Empfangsbestätigung.
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