Einreichungsgrundsätze und Autorisierung Musterklauseln

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptieren. Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter Vorlage einer Karte akzeptieren und einrei- chen durfte, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählen. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden ist. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, ...
Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 2.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte deren Daten mittels einer von Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminal-Leser-Kombi- nation (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch eine Autorisie- rung von Concardis einholen ("kontaktloser Zah- lungsvorgang"). Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Ge- samtrechnungsbetrag und Concardis Vertrags- partnernummer, wird der Vertragspartner im Falle einer erteilten Genehmigung vollständig und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst an Concardis in der Originaltransaktion übermitteln. Der Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Da- ten der Kartentransaktion vollständig und fristge- mäss in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zugehen. 2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Bestäti- gung des Kartenumsatzes durch den Karteninha- ber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe sei- ner PIN oder durch ordnungsgemässe Nutzung ei- nes biometrischen Verfahrens durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Umsatz des kontaktlosen Zahlungsvorgangs den authenti- fizierungsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „authentifizierungsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet und mit den ggf. weiteren von den Kartenorganisationen vor- gegebenen und dem Vertragspartner von Concar- dis mitgeteilten Anforderungen an einen kontakt- losen Zahlungsvorgang ohne weitere Authentifi- zierung im Einklang steht. Der authentifizierungs- freie Höchstbetrag richtet sich nach den Vorgaben der Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der authentifizierungsfreie Höchstbetrag 30,- CHF. 2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Au- thentifizierung des Karteninhabers mittels Unter- schrift, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemässe Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den authentifizierungsfreien Höchst- betrag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz den authentifizierungsfreien Höchst- betrag nicht überschreitet. 2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den au- thentifizierungsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Authentifizier...
Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist berechtigt nach Maßga- be dieser Geschäftsbedingungen alle Karten der vereinbarten Kartenarten (z.B. Firmen- oder Verbraucherkreditkarten) zum bargeldlosen Zahlungsausgleich zu akzeptieren. Der Vertrags- partner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsaufträge in seinem Geschäfts- betrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinba- rung unter Vorlage einer Karte akzeptieren und einreichen durfte, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.2 Wählt ein Karteninhaber den bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels seiner Karte, so ist der Vertragspartner nach Maßgabe dieser Bedin- gungen zur Akzeptanz verpflichtet, sofern die Akzeptanz der vom Karteninhaber verwendeten Kartenart zwischen Concardis und dem Ver- tragspartner vereinbart wurde. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatz- betrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Karte ist nicht zulässig (Surcharge). 1.3 Nach Maßgabe dieser Vereinbarung ist der Ver- tragspartner berechtigt, ausschließlich Zah- lungsaufträge innerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) zu akzeptieren und einzureichen. 15_2287_13.0_DE_de 1.4 Kartendaten eines Karteninhabers dürfen nur in sicherer, PCI-zertifizierter Umgebung (s. Teil A Ziffer 5.2) gespeichert werden und nur mit aus- drücklicher Zustimmung des Karteninhabers. Die Zustimmung des Karteninhabers (`Zustim- mungsvereinbarung´

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  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: