Einsatzkosten Musterklauseln

Einsatzkosten. (1) Die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt unentgeltlich, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen, werden nicht ersetzt. (2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang mit der Rechtsordnung ihres Staates das Leben und die Gesundheit der Mitglieder der Hilfsmannschaften und Experten. (3) Den Mitgliedern der Hilfsmannschaften und den Experten werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei unentgeltlich im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erst- und Schnellversorgung gewährt.
Einsatzkosten. 1. Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Be- schädigung oder Verlust des Materials entstehen. Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat. 2. Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durch- geführten Hilfsmassnahmen gilt Absatz 1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt. 3. Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische einschliesslich medizinischer Hilfe.
Einsatzkosten. 1 Die nach Abzug allfälliger Erträge und Leistungen Dritter verbleibenden effektiven Ein- satzkosten werden jenen Vertragsgemeinden verrechnet, zu deren Gunsten der Einsatz erfolgte; betrifft der Einsatz die gesamte Region, werden die Vertragsgemeinden im Ver- hältnis zur Wohnbevölkerung belastet.
Einsatzkosten. (1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen. (2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfeleistung gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht. Der hilfeleistende Staat wird vorrangig entschädigt. (3) Der hilfeersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Xxxxxxxx hin lediglich vermittelt. (4) Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische, einschließlich medizinischer Erstversorgung gewährt.
Einsatzkosten. Die nach Abzug allfälliger Erträge und Leistungen Dritter sowie nach Verwendung der zu- lässigen Ersatzbeiträge verbleibenden effektiven Einsatzkosten werden nach Verursacherprinzip abgerechnet. Dieser Sachverhalt kommt insbesondere bei Einsätzen zu Gunsten der Vertragsge- meinden zum Tragen. Diese Aufwendungen sollen der Gemeinde, auf deren Gebiet Einsätze ge- leistet werden, weiterverrechnet werden. Einsätze ausserhalb des Vertragsgebietes (Nothilfeein- satz) werden durch den Kanton koordiniert und auch finanziert.

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  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".