Einschränkung des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Einschränkung des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind: 5.1 Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie und Eingriffe von höherer Hand. 5.2 Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt.
Einschränkung des Versicherungsschutzes. 5.1 Zusammentreffen von Unfällen mit vorhandenen Krankheiten und Gebrechen Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen.
Einschränkung des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind: 1. Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Un- ruhen, Streik, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. 2. Schäden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages und/ oder Buchung der Reise vorhersehbar waren. 3. Schäden, die entstehen, weil der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.
Einschränkung des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind:
Einschränkung des Versicherungsschutzes. Für die Betriebshaftpflichtversicherung – nicht Zusatz- Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 3 dieser Zusatzbedin- gungen – gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädi- gung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschi- nen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, so- weit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versicherungs- nehmers befinden oder befunden haben.
Einschränkung des Versicherungsschutzes. 2.1 Schäden, die auf nicht beanspruchungsgerechte Verpackung an leicht zerbrechlichen Gegenständen, wie Glas, Kristall, Porzellan, Keramik, Steinplatten, Spiegel, Lampen und Röhren zurückzuführen sind, werden bis zu 25 % des angegebenen Wertes des Umzugsgutes nur ersetzt, wenn diese Gegenstände von Packern eines Versicherungsnehmers eingepackt wurden. 2.2 Schäden an Gemälden, Kunstgegenständen und Antiquitäten werden unabhängig von dem Ausschluss nach Teil II Ziff. 3.1.1 VB nach dieser Police bis zu insgesamt 25 % des angegebenen Wertes des Umzugsgutes ersetzt, wenn diese Gegenstände von Packern des Versicherungsnehmers oder von einem Kunsthändler/-Sachverständigen mit im Kunsthandel üblicher Sorgfalt verpackt wurden sowie auch dann mit dieser Begrenzung, wenn der Schaden nicht auf nicht beanspruchungsgerechte Verpackung zurückzuführen ist. Der Nachweis hierfür ist vom Auftraggeber zu erbringen. Übersteigt der Wert der Antiquitäten und Kunstgegenstände 25 % des angegebenen Gesamtwertes des Umzugsgutes, können diese gegen einen Prämienzuschlag versichert werden.
Einschränkung des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind 7.1 Schäden durch Streik, vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen, Terroranschläge, Kernenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Kriegsereignisse sind dann vorhersehbar, wenn eine War- nung des Auswärtigen Amtes vor Reiseantritt ausgesprochen wurde; 7.2 Schäden, die Sie oder die versicherte Person vorsätzlich herbei- führen; 7.3 Schäden, die für Sie bzw. die versicherte Person bei Abschluss der Versicherung voraussehbar waren.
Einschränkung des Versicherungsschutzes. (1) Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind im Rahmen einer Zahnersatzmaßnahme durchgeführte Zahnbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn erstmals ärztlich angeraten wurden, geplant waren oder begonnen haben. (2) Unfälle vor Versicherungsbeginn, auch wenn deren Unfallfolgen erst ab Versicherungsbeginn zu einer Zahnbehandlung führen, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. (3) Kein Versicherungsschutz besteht für die Zahnbehandlungen - nach Unfällen bei Ausübung von Berufs-Akrobatik/-Artistik/-Stunts oder Ausbildung/Training dazu, sowie bei beruflichem Umgang mit Feuerwerk/Pyrotechnik/Raubtieren ; - nach Unfällen bei Ausübung von Berufs-/Profi-/Motorsport, Sport mit körperlichen Angriffen (z.B. American Football, Eishockey) bzw. Kampfsport (z.B. Boxen, Karate) oder Ausbildung/Training dazu; - nach Unfällen bei Teilnahme an Landes-, Regional-, Bundes- bzw. internationalen Sportwettbewerben oder Training dazu; - nach Krankheiten und Unfällen, die als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol, Medikamenten oder Suchtgiften eintreten; - nach Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch aktive Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei Versuch/Begehung einer gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlung entstehen; - der Folgen von Selbstmordversuchen bzw. bei Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung; - von auf Vorsatz der versicherten Person beruhenden Krankheiten und Unfällen, einschließlich deren Folgen; haben Sie die Krankheit oder den Unfall einer versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt, bleiben wir dieser gegenüber zur Leistung verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch der versicherten Person geht jedoch auf uns über (§ 67 VersVG). (4) Geht die Zahnbehandlung über das aufgrund ärztlicher Verordnung medizinisch notwendige Maß hinaus, sind wir berechtigt, die Erstattung auf das medizinisch notwendige Maß herabzusetzen. (5) Soweit Kosten der Versicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen mit uns betraglich geregelt sind, sind wir zum Ersatz darüber hinausgehender Kosten (z.B. Sonderhonorare der Vorstände von Universitätskliniken gemäß § 46 KaKuG und ausführende Landesgesetze) nicht verpflichtet. (6) Wir können in begründeten Fällen Behandlungen durch bestimmte Ärzte oder Zahnärzte bzw. in bestimmten Krankenhäusern oder in den entsprechenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von Krankenhäusern aller Art vom Versicherungsschutz ausnehmen....

Related to Einschränkung des Versicherungsschutzes

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.