Krankheiten und Gebrechen Musterklauseln

Krankheiten und Gebrechen. Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Krankheiten und Gebrechen. Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigun- gen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Beispiele: Krankheiten sind z.B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebre- chen sind z.B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung
Krankheiten und Gebrechen. Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Beispiele: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenk- serkrankungen; Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung
Krankheiten und Gebrechen. (zu Ziffer 3 AUB 2014)
Krankheiten und Gebrechen. Wir leisten für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheits- schädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfall- ereignis verursacht wurden.
Krankheiten und Gebrechen. Der Versicherer/Risikoträger leistet, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich für Unfallfolgen, also nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Unfallfolgen sind Gesundheitsschädigungen und deren Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Krankheiten und Gebrechen. Als Unfall-Versicherer leisten wir ausschließlich für Unfallfolgen. Darunter verstehen wir • Schädigungen der Gesundheit und • die Folgen von Schädigungen der Gesundheit die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten dagegen nicht für Krankheiten sowie sonstige körperliche oder geistige Gebrechen. Hierzu Beispiele: A.5.2 Mitwirkung Treffen Unfallfolgen und Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Schädigung der Gesundheit oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungs-Anteil), mindert sich • bei den Leistungsarten Invaliditäts-Leistung und Invaliditäts-Renten der Prozentsatz des Grad der Invalidität, • bei allen anderen Leistungsarten die Leistung selbst, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist. Hierzu ein Beispiel: Ab welcher prozentualen Höhe wir die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der Schädigung der Gesundheit berücksichtigen, hängt von der von Ihnen gewählten Produktlinie ab. Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Schädigung der Gesundheit haben wir nachzuwei- sen. Produktlinie Versicherungs-Schutz Gothaer Unfall Basis ab 40 % Gothaer Unfall Plus ab 45 % Gothaer Unfall Premium ab 50 % Invalidität Zusatzschutz Im Rahmen der Gothaer Unfall Premium mit Invali- dität Zusatzschutz verzichten wir auf die Berücksich- tigung der Mitwirkung von Krankheiten und Gebre- chen an der Schädigung der Gesundheit. Wirkt allerdings mindestens eine der nachfolgend aufgezählten Krankheiten an den Unfallfolgen mit, so verzichten wir auf die Berücksichtigung nur dann, wenn der Mitwirkungsanteil weniger als 50 % beträgt: Diabetes mellitus, HIV/Aids, Multiple Sklerose, Alko- holsucht, Drogensucht, Parkinson, Morbus Paget, Polyneuropathie, Morbus Bechterew A.6 A.6.1 A.6.2 A.6.3 A.7.1 Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, sobald sie in Pflegegrad 3 oder höher im Sinne der sozialen Pflege-Versicherung eingestuft sind. Der Versicherungs-Schutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Ziffer 6.1 nicht mehr versi- cherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungs-Unfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück.
Krankheiten und Gebrechen. 3.2 Mitwirkung 4 Gestrichen
Krankheiten und Gebrechen. Die HanseMerkur leistet ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Die HanseMerkur leistet nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Krankheiten und Gebrechen. In der Unfallversicherung leisten wir ausschließlich für Unfall- folgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Beispiel: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkran- kungen; Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung