Common use of Einstellung der Versorgung Clause in Contracts

Einstellung der Versorgung. (zu § 33 AVBFernwärmeV) 7.1. Die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Anschlussnehmer nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch mit einer Pauschale gemäß Preisblatt Ver- rechnungspreise zu bezahlen. Erfolgt nach der Einstellung keine Wiederaufnahme der Versorgung, wird dem Anschlussnehmer für die endgültige Einstellung mindestens die Hälfte der vorge- nannten Pauschale berechnet. Diese Pauschalen sind dem je- weils gültigem Preisblatt zu entnehmen. 7.2. Wenn nach Kündigung der Abnahmestelle der zukünftige Kunde noch nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, dass der Grund- stückseigentümer in den Versorgungsvertrag eintritt. Ist dies nicht der Fall, behält sich die Stadtwerke Aschersleben GmbH den Ausbau der Messeinrichtung vor. Der Einbau der Messein- richtung bei erneuter Nutzung fällt dem neuen Abnehmer / Kun- den zur Last. Wünscht ein Grundstücks-/Hauseigentümer, dass die Messeinrichtung auf seinem Grundstück oder in seinem Ein- oder Mehrfamilienhaus nicht entfernt wird, so zahlt er für die Zeit der Nichtnutzung des Anschlusses den Zonenpreis gemäß aktuellem Preisblatt. Er hat auch die evtl. anfallenden Ver- brauchskosten zu tragen.

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Samples: Ergänzende Bedingungen

Einstellung der Versorgung. (14.1 Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH ist be- rechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu § 33 AVBFernwärmeV)lassen, wenn der Kunde den vertraglichen Vereinbarungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider- handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Energie unter Um- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 7.114.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen Bestim- mungen durch den Kunden oder bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung un- terbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbe- treiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbre- chung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 14.3 Die Versorgung wird in den Fällen des Ziff. 13.2 un- verzüglich wiederhergestellt, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Anschlussnehmer nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch mit einer Pauschale gemäß Preisblatt Ver- rechnungspreise zu bezahlen. Erfolgt nach der Einstellung keine Wiederaufnahme der Versorgung, wird dem Anschlussnehmer für die endgültige Einstellung mindestens die Hälfte der vorge- nannten Pauschale berechnet. Diese Pauschalen sind dem je- weils gültigem Preisblatt zu entnehmenkönnen pau- schal berechnet werden. 7.214.4 Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er die er- forderlichen Vorkehrungen ggf. Wenn nach Kündigung in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zu treffen, um Schäden aus der Abnahmestelle der zukünftige Lieferunterbrechung zu vermeiden. 14.5 Der Kunde noch nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, dass der Grund- stückseigentümer in den Versorgungsvertrag eintritt. Ist dies nicht der Fall, behält sich unterrichtet die Stadtwerke Aschersleben Heidelberg Energie GmbH unverzüglich über Störungen an den Ausbau der Messeinrichtung vor. Der Einbau der Messein- richtung bei erneuter Nutzung fällt dem neuen Abnehmer / Kun- den zur Last. Wünscht ein Grundstücks-/Hauseigentümer, dass die Messeinrichtung auf seinem Grundstück oder in seinem Ein- oder Mehrfamilienhaus nicht entfernt wird, so zahlt er für die Zeit der Nichtnutzung des Anschlusses den Zonenpreis gemäß aktuellem Preisblatt. Er hat auch die evtl. anfallenden Ver- brauchskosten zu tragenStromzuführungseinrichtungen.

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Samples: Sonderkundenversorgungsbedingungen

Einstellung der Versorgung. (zu § 33 AVBFernwärmeV) 7.16.1. Die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Anschlussnehmer nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch mit einer Pauschale gemäß Preisblatt Ver- rechnungspreise für Verrechnungspreise zu bezahlen. Erfolgt nach der Einstellung keine Wiederaufnahme der Versorgung, wird dem Anschlussnehmer für die endgültige Einstellung mindestens die Hälfte der vorge- nannten vorgenannten Pauschale berechnet. Diese Pauschalen sind dem je- weils jeweils gültigem Preisblatt für Verrechnungsprei- se zu entnehmen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Kosten der SWA GmbH seien nicht entstanden oder wesentlich gerin- ger als die Höhe der darin vorgesehenen Pauschalen. 7.26.2. Wenn nach Kündigung der Abnahmestelle der zukünftige Kunde noch nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, dass der Grund- stückseigentümer Grundstückseigen- tümer in den Versorgungsvertrag eintritt. Ist dies nicht der Fall, behält sich die Stadtwerke Aschersleben SWA GmbH den Ausbau der Messeinrichtung vor. Der Einbau der Messein- richtung Messeinrichtung bei erneuter Nutzung fällt dem neuen Abnehmer / Kun- den Abneh- mer/Kunden zur Last. Wünscht ein Grundstücks-/Hauseigentümer, dass die Messeinrichtung auf seinem Grundstück oder in seinem Ein- oder Mehrfamilienhaus nicht entfernt wird, so zahlt er für die Zeit der Nichtnutzung des Anschlusses den Zonenpreis gemäß aktuellem PreisblattPreis- blatt. Er hat auch die evtl. anfallenden Ver- brauchskosten Verbrauchskosten zu tragen.

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Samples: Ergänzende Bedingungen

Einstellung der Versorgung. (13.1 Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu § 33 AVBFernwärmeV)lassen, wenn der Kunde den vertraglichen Vereinbarungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 7.113.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen Bestimmungen durch den Kunden oder bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 13.3 Die Versorgung wird in den Fällen des Ziff. 13.2 unverzüglich wiederhergestellt, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Anschlussnehmer nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch mit einer Pauschale gemäß Preisblatt Ver- rechnungspreise zu bezahlen. Erfolgt nach der Einstellung keine Wiederaufnahme der Versorgung, wird dem Anschlussnehmer für die endgültige Einstellung mindestens die Hälfte der vorge- nannten Pauschale berechnet. Diese Pauschalen sind dem je- weils gültigem Preisblatt zu entnehmenkönnen pauschal berechnet werden. 7.213.4 Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung mit Gas angewiesen, hat er die erforderlichen Vorkehrungen ggf. Wenn nach Kündigung in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zu treffen, um Schäden aus der Abnahmestelle der zukünftige Lieferunterbrechung zu vermeiden. 13.5 Der Kunde noch nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, dass der Grund- stückseigentümer in den Versorgungsvertrag eintritt. Ist dies nicht der Fall, behält sich unterrichtet die Stadtwerke Aschersleben Heidelberg Energie GmbH unverzüglich über Störungen an den Ausbau der Messeinrichtung vor. Der Einbau der Messein- richtung bei erneuter Nutzung fällt dem neuen Abnehmer / Kun- den zur Last. Wünscht ein Grundstücks-/Hauseigentümer, dass die Messeinrichtung auf seinem Grundstück oder in seinem Ein- oder Mehrfamilienhaus nicht entfernt wird, so zahlt er für die Zeit der Nichtnutzung des Anschlusses den Zonenpreis gemäß aktuellem Preisblatt. Er hat auch die evtl. anfallenden Ver- brauchskosten zu tragenGaszuführungseinrichtungen.

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Samples: Sonderkundenversorgungsbedingungen