Einzelkarten Musterklauseln

Einzelkarten. Einzelkarten gelten am Lösungstag für jeweils eine Fahrt auf das Fahrtziel hin mit Umsteigeberechtigung.
Einzelkarten. Einzelkarten gelten am Lösungstag für jeweils eine Fahrt auf das Fahrtziel hin mit Umsteigeberechtigung. Kurzstreckenkarten gelten für eine Fahrt bis höchstens zur vierten Haltestelle einschließlich der Einstiegshaltestelle.
Einzelkarten. Einzelkarten berechtigen am Geltungstag bis Betriebsschluss zu einer Fahrt zum aufge- druckten Ziel. Sie gelten zum sofortigen Fahrtantritt und sind mit der Ausgabe ent- wertet. Für Kinder sind Einzelkarten zum er- mäßigten Fahrpreis erhältlich.
Einzelkarten. In den Stadtverkehren Emden und Wilhelmshaven gelöste Einzelkarten berechtigen vom Zeitpunkt ihrer Entwertung an zu beliebig vielen Fahrten innerhalb von 60 Minuten im Stadtverkehr Emden und 90 Minuten im Stadtverkehr Wilhelmshaven im gesamten jeweiligen Stadtliniennetz. Nach Be- endigung dieser Zeitspanne ist eine neue Karte zu entwerten oder das Fahrzeug unverzüglich zu verlassen. Einzelkarten sind bei Fahrtantritt unverzüglich zu entwerten. Im Stadtverkehr Emden werden Einzelkarten auch als „60-MinutenTicket“ bezeichnet. Bei Bezah- lung mit der Emder Karte (siehe 2.5) fällt ein reduzierter Preis gemäß Fahrpreistafel (Anlage 3) an. Einzelkarten in den anderen Verkehren berechtigen zu einer Fahrt mit beliebig häufigem Umstei- gen in Richtung auf das Fahrtziel. Bei Umstiegen ist der direkte Anschlussbus zu nehmen. Rundfahrten und Fahrtunter-brechungen sind nicht möglich. Einzelkarten sind nicht übertragbar.
Einzelkarten. Einzelkarten berechtigen am angegebenen Geltungstag bis 6 Uhr des Folgetages zu 1 Fahrt auf verkehrsüblichem Weg ab der in der Fahrkarte angegebenen Starthaltestelle zu einem Fahrtziel entsprechend dem gewählten Preisbereich. Wenn bei einer Fahrt eine Haltestelle berührt wird, für die ein höherer Fahrpreis gilt, so muss dieser Fahrpreis entrichtet werden. Ausnahmen sind den einzelnen Linientarifierungen zu entnehmen. Einzelkarten sind nicht übertragbar. Bei einer Einzelkarte mit Namensangabe hat der Fahrgast einen Lichtbildausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Einzelkarten werden für folgende Preisbereiche angeboten: Preisbereich örtliche Gültigkeit Stadtverkehr - 1 Fahrt innerhalb eines festgelegten Stadtverkehrs- oder Citybereiches - nur in bestimmten Städten und Gemeinden außerhalb Hamburg AB 1 Zone 2 Zonen - 1 Fahrt entsprechend der Anzahl der befahrenen Zonen - nur in den Ringen C bis F Kurzstrecke - 1 Fahrt bis zur 1. Zahlgrenze oder 1 Fahrt im Bereich Innenstadt - nur innerhalb Hamburg AB Nahbereich - 1 Fahrt bis zur 2. Zahlgrenze - nur innerhalb Hamburg AB und über die Grenze des Ringes B von und nach Ring C bzw. D Hamburg AB - 1 Fahrt im Tarifbereich Hamburg AB (Ringe A und B) 1 - 2 Ringe 3 Ringe 4 Ringe 5 Ringe 6 Ringe (Ringe A – F) - 1 Fahrt entsprechend der Anzahl der befahrenen Ringe - nur in den Ringen A bis F Einzelkarten für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren Hamburg AB - 1 Fahrt im Tarifbereich Hamburg AB (Ringe A und B) 2 Ringe 5 Ringe 6 Ringe (Ringe A – F) - 1 Fahrt entsprechend der Anzahl der befahrenen Ringe - nur in den Ringen A bis F Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel und Fahrtunterbrechungen sind zulässig. Für das Umsteigen mit den Einzelkarten Kurzstrecke und Nahbereich gelten folgende Regeln:  Der Umsteigepunkt gilt als Zahlgrenze. Wenn Linien streckengleich verlaufen, dann werden die für den Fahrgast günstigsten Umsteigepunkte, Linien- und Fahrtwahlen angenommen.  Zugwechsel im Bahnnetz und Fahrzeugwechsel innerhalb des Bereichs Innenstadt sowie innerhalb einer Linie gelten nicht als Umsteigen im Sinne des Tarifs. Mit Einzelkarten sind Rück- und Rundfahrten nicht zulässig. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg  zum Ausgangspunkt,  zu einem diesem nahegelegenen Punkt oder  zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt bereits hätte erreicht werden können, führe...
Einzelkarten. Einzelkarten sind für den Fahrtantritt am Geltungstag laut Fahrkartenaufdruck be- stimmt. Sie sind nicht übertragbar und sind mit der Ausgabe entwertet. Umwege, Rück- und Rundfahrten sind nicht zulässig. Rück- fahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde; Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg zum Ausgangspunkt, zu einem diesem nahegele- genen Punkt oder zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt bereits hätte erreicht werden können, führen. Die Geltungsdauer von Einzelkarten, die nicht teurer sind als Preisstufe 3a, beträgt zwei Stunden ab Fahrkartenaufdruck. Die zeitliche Begrenzung wird ausgeweitet, wenn die Fahrzeit auf direktem Wege ohne Fahrtunter- brechung länger als die angegebene Gel- tungsdauer beträgt. Umsteigen und Fahrtun- terbrechungen in Richtung auf das Fahrtziel sind im Rahmen der zeitlichen Geltungsdauer möglich. Ab Preisstufe 4 gelten Einzelkarten bis zum Betriebsschluss des aufgedruckten Tages.
Einzelkarten. (1) Einzelkarten werden zum Regelfahrpreis sowie für Kinder (4-11 Jahre) zum ermäßigten Fahrpreis laut Preistafel ausgegeben. Sie gelten am Lösungstag für eine Fahrt in Richtung des Fahrtziels. (2) Es kann so oft umgestiegen werden, wie es unter Einhaltung des kürzesten Weges notwendig ist. Beim Umstieg ist das zeitlich nächste Verkehrsmittel in Richtung auf das Fahrtziel zu benutzen. Rund- und Rückfahrten sind ausgeschlossen.
Einzelkarten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung bestimmter Aerobic-Kurse. Der V.F.G. behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund angekündigte Kurse ersatzlos abzusagen oder inhaltlich zu ändern, insbesondere wenn: - für einen Aerobic-Kurs nicht genügende Anmeldungen vorliegen oder - der Aerobic-Kurs aus nicht vom V.F.G. zu vertretenden Umständen abgesagt werden muss, insbesondere wenn Trainer kurzfristig erkranken. An Feiertagen gilt ein gesonderter Aerobic-Kursplan. Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu. Grundsätzlich berechtigt die Einzelkarte zu der Teilnahme an einem Kurs. Sollte dieser nicht stattfinden, ist der Xxxx berechtigt einen Kurs an einem Ersatztermin wahrzunehmen.

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  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise „Netto“, zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Der Anbieter ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Wegen zweifelsfrei vorliegende Mängel kann der Kunde Zahlungen zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten oder bei einer Vorauszahlungspflicht des Mietzinses in dieser Höhe aufrechnen. Ziffer 3.9 Der Anbieter behält sich vor, die Miete erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Energie-,Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen. 3.10 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Kostenpauschalen netto / brutto