Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Anleger darf über die UnionDepots ohne Mitwirkung der anderen Anleger verfügen und zulasten der UnionDepots alle mit der Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist:
a) Erteilung und Widerruf von Vollmachten: Eine Depotvollmacht kann nur von allen An- legern gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Anleger führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die USB unverzüglich zu unterrichten.
b) Abweichend vom Grundsatz der Einzelverfügung kann eine Verpfändung von Unterdepots nur durch alle Anleger gemeinschaftlich erfolgen.
Einzelverfügungsberechtigung. Gemeinschaftskonten bei der BMW Bank werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Oder-Konten geführt. D. h., jeder Konto- inhaber darf über die Konten ohne Mitwirkung des/der anderen Kontoinhaber(s) verfügen und zu Lasten der Konten alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung einer neuen Referenz- bankverbindung (Gutschriftskonto) an die BMW Bank. Jeder Kontoinhaber ist allein berechtigt, zum Zwecke der Geldanlage weitere Einlagenkonten mit Einzelverfügungsberechtigung für jeden Kontomitinhaber zu eröffnen. Die BMW Bank wird alle Kontomitinhaber darüber unterrichten. Eine Kontovollmacht kann nur von allen Konto- inhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf der Vollmacht durch einen der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über einen Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten.
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Kontoinhaber darf über die Konten ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhaber verfügen und zulasten der Konten alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen- den Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist:
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Kontoinhaber darf über das Konto/Depot ohne Mitwirkung der anderen Kontoinhaber auch zu eigenen Gunsten verfügen und zu Lasten des Xxxxxx/Depots alle mit der Konto-/Depotführung im Zusammenhang entstehenden Verein- barungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Kontoinhaber darf über das Girokonto ohne Mitwirkung der ande- ren Kontoinhaber verfügen und zulasten des Girokontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist:
(1) Kreditverträge und Kontoüberziehungen
Einzelverfügungsberechtigung. Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von Ihnen berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen. Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen um- schreiben lassen. Das Kontoguthaben haftet auch für solche Ansprüche, die der Sparkasse nur gegen einen Kon- tomitinhaber zustehen.
Einzelverfügungsberechtigung a) Verfügungsrecht jedes einzelnen Kontoinhabers Jeder Kontoinhaber darf über die Konten/Depots ohne Mitwirkung der/des anderen Kontoinhaber/s verfügen und zulasten der Konten/Depots alle mit der Konto-/Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist: ■ Kreditverträge und Kontoüberziehungen Für den Abschluss und die Änderung von Kreditverträgen zulasten der Kon- ten ist die Mitwirkung aller Kontoinhaber erforderlich. Jedoch ist jeder Kon- toinhaber selbständig berechtigt, über die auf den Gemeinschaftskonten ggf. eingeräumten Kredite jeder Art zu verfügen und von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen. ■ Termingeschäfte Zum Abschluss und zur Durchführung von Termingeschäften zulasten der Konten/Depots bedarf es einer Vereinbarung mit allen Kontoinhabern. ■ Erteilung und Widerruf von Vollmachten Eine Konto-/Depotvollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemein- schaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten. ■ Auflösen von Konten und Depots Jeder Kontoinhaber kann einzelne Konten und Depots allein auflösen; die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Kontoinha- ber gemeinschaftlich erfolgen. ■ Eröffnung weiterer Konten und Depots Jeder Kontoinhaber ist allein berechtigt, weitere Unterkonten/-depots mit Einzelverfügungsbefugnis für die Kontoinhaber unter der für das Gemein- schaftskonto bestehenden Kundenstammnummer zu eröffnen. Hierfür gelten ebenfalls die Bedingungen für Gemeinschaftskonten/-depots.
b) Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Jeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Kontoinhabers jederzeit der Bank gegenüber mit Wirkung für die Zukunft wi- derrufen. Über den Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgrün- den möglichst schriftlich zu unterrichten. Sodann können alle Kontoinhaber über die Konten/Depots nur noch gemeinsam verfügen.
c) Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers Nach dem Tode eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse der anderen Kontoinhaber unverändert bestehen. Jedoch können dann die überlebenden Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers die Konten/Depots auflösen. Die Rechte des verstorbenen Kontoinhabers werden durch dessen Erben gemein- sam wahrgenommen. Da...
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Konto-/Depotinhaber darf über die Konten/Depots ohne Mitwirkung der anderen Konto-/Depotinhaber verfügen und zu Lasten der Konten/Depots alle mit der Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist:
a) Erteilung und Widerruf von Vollmachten: Eine Konto-/ Depotvollmacht kann nur von allen Konto-/Depotinhabern gemeinschaftlich erteilt werden. Der Widerruf durch einen der Konto-/Depotinhaber führt zum Erlöschen der Voll- macht. Über einen Widerruf ist MLP unverzüglich möglichst in Schriftform, zumindest in Textform, zu informieren.
b) Auflösung der Konten/Depots: Eine Auflösung der Konten/ Depots kann nur durch alle Konto-/Depotinhaber gemein- schaftlich erfolgen.
Einzelverfügungsberechtigung. Bei Bankverbindungen mit zwei Inhabern ist jeder Mitinhaber einzeln verfügungsberechtigt. Der Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung ist jederzeit möglich.
Einzelverfügungsberechtigung a) Verfügungsrecht jedes einzelnen Kontoinhabers Jeder Kontoinhaber darf über die Konten / Depots ohne Mitwir- kung des anderen Kontoinhabers / der anderen Kontoinhaber verfügen und zulasten der Konten / Depots alle mit der Konto- / Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist: — Kreditverträge und Kontoüberziehungen Für den Abschluss und die Änderung von Kreditverträgen zulasten der Konten ist die Mitwirkung aller Kontoinhaber erforderlich. Jedoch ist jeder Kontoinhaber selbstständig berechtigt, über die auf den Gemeinschaftskonten ggf. ein- geräumten Kredite (z. B. eingeräumte Kontoüberziehung) jeder Art zu verfügen und von der Möglichkeit vorüber- gehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen.