Einzelverfügungsberechtigung Musterklauseln

Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Anleger darf über die UnionDepots ohne Mitwirkung der anderen Anleger verfügen und zulasten der UnionDepots alle mit der Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist:
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Kontoinhaber darf über die Konten ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhaber verfügen und zulasten der Konten alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen- den Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist:
Einzelverfügungsberechtigung. Gemeinschaftskonten bei der BMW Bank werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Oder-Konten geführt. D. h., jeder Konto- inhaber darf über die Konten ohne Mitwirkung des/der anderen Kontoinhaber(s) verfügen und zu Lasten der Konten alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung einer neuen Referenzbankverbindung (Gutschriftskonto) an die BMW Bank. Jeder Kontoinhaber ist allein berechtigt, zum Zwecke der Geldanlage weitere Einlagenkonten mit Einzelverfügungsberechtigung für jeden Kontomitinhaber zu eröffnen. Die BMW Bank wird alle Kontomitinhaber darüber unterrichten. Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemein- schaftlich erteilt werden. Der Widerruf der Vollmacht durch einen der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Vollmacht. Über einen Widerruf ist die Bank unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten.
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Kontoinhaber darf über das Konto/Depot ohne Mitwirkung der anderen Kontoinhaber auch zu eigenen Gunsten verfügen und zu Lasten des Xxxxxx/Depots alle mit der Konto-/Depotführung im Zusammenhang entstehenden Verein- barungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Kontoinhaber darf über das Girokonto ohne Mitwirkung der ande- ren Kontoinhaber verfügen und zulasten des Girokontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist: Für die Änderung von Kreditverträgen zulasten des Girokontos ist die Mitwirkung aller Kontoinhaber erforderlich. Jedoch ist jeder Kontoinhaber selbstständig berechtigt, über die auf dem Gemeinschaftskonto etwa eingeräumte Kontoüberziehung [Dispokredit] zu verfügen und von einer vorübergehenden geduldeten Kontoüberziehung im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen.
Einzelverfügungsberechtigung. Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von ihnen berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen. Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen um- schreiben lassen. Das Kontoguthaben haftet auch für solche Ansprüche, die der Sparkasse nur gegen einen Kon- tomitinhaber zustehen. III. sdirektkapital bis 19.02.2001/sKapitalkonto ab 20.02.2001
Einzelverfügungsberechtigung. Jeder Konto-/Depotinhaber darf über die Konten/Depots ohne Mitwirkung der anderen Konto-/Depotinhaber verfügen und zu Lasten der Konten/Depots alle mit der Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist:
Einzelverfügungsberechtigung. Bei Bankverbindungen mit zwei Inhabern ist jeder Mitinhaber einzeln verfügungsberechtigt. Der Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung ist jederzeit möglich.
Einzelverfügungsberechtigung a) Verfügungsrecht jedes einzelnen Kontoinhabers Jeder Kontoinhaber darf über die Konten / Depots ohne Mitwir- kung des anderen Kontoinhabers / der anderen Kontoinhaber verfügen und zulasten der Konten / Depots alle mit der Konto- / Depotführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist: — Kreditverträge und Kontoüberziehungen Für den Abschluss und die Änderung von Kreditverträgen zulasten der Konten ist die Mitwirkung aller Kontoinhaber erforderlich. Jedoch ist jeder Kontoinhaber selbstständig berechtigt, über die auf den Gemeinschaftskonten ggf. ein- geräumten Kredite (z. B. eingeräumte Kontoüberziehung) jeder Art zu verfügen und von der Möglichkeit vorüber- gehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen.
Einzelverfügungsberechtigung. Die Bank führt ausschließlich Gemeinschaftskonten/ -depots mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konten“).