Einziehung und Sperre der Karte Musterklauseln

Einziehung und Sperre der Karte. 18.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Ziffer 16.3). Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berechtigt, wenn ñ sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder ñ eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglich begründeter Verdacht vorliegt oder ñ die Nutzungsberechtigung der Karte durch Ablauf oder aufgrund ordentlicher Kündi- gung endet.
Einziehung und Sperre der Karte. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen Verwendung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maß- geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg- lich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
Einziehung und Sperre der Karte. Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Ziffer 14.3). Die Bank ist zur Einziehung und Sperre auch berechtigt, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder wenn eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglicher begründeter Verdacht vorliegt oder die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder aufgrund ordentlicher Kündigung endet. Die Bank wird den Karteninhaber über den Grund der Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie den Karteninhaber unterrichten.
Einziehung und Sperre der Karte. EKS darf die Karte für die weitere Nutzung sperren und den Einzug der Karte veranlassen, wenn - sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, - sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder - der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. EKS wird den Karteninhaber bzw. das Unternehmen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die EKS wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
Einziehung und Sperre der Karte. (1) Die ING darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geld- automaten) veranlassen, wenn • sie berechtigt ist, den Girokonto Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen, • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die ING wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die ING wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karten- inhaber unverzüglich.
Einziehung und Sperre der Karte. 7.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung mit der Firma aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berechtigt, wenn
Einziehung und Sperre der Karte. 18.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digita- len Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Ziffer 16.3). Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berech- tigt, wenn • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder • eine nicht autorisierte oder betrügerische Ver- wendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglich begründeter Verdacht vorliegt oder • die Nutzungsberechtigung der Karte durch Ablauf oder aufgrund ordentlicher Kündigung endet. wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sper- re bzw. Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie den Karteninhaber unterrichten. 19 Änderungen oder Ergänzungen der Vertrags- bedingungen/Entgeltänderung
Einziehung und Sperre der Karte. Die Bank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kre- ditkarte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver- wendung der Kreditkarte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit die Bank gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unter- richtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
Einziehung und Sperre der Karte. 7.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlas- sen, wenn sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung mit der Firma aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berechtigt, wenn • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder • eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglicher begründeter Verdacht vorliegt oder • die Nutzungsberechtigung der Karte durch Ablauf oder aufgrund der Ausmeldung der Karte durch die Firma aus der Rahmenver- einbarung endet.
Einziehung und Sperre der Karte. Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit die Bank gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Die Bank. wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unter- richtet sie den Karteninhaber unverzüglich. TUI hat die Bank bevollmächtigt, die Karte zu sperren oder einzuziehen. TUI und die Bank sind berechtigt, z. B. für die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Bank selbst, externe Dienstleister einzuschalten. Die Bank wird ein solches Unternehmen sorgfältig aussuchen und überwachen. Sie haftet für die Tätigkeit des Unternehmens nach § 278 BGB. Das Unternehmen ist an in der Bank geltende Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs gebunden und unterliegt sowohl der Weisungs- befugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer Dienst- leister beachten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und dessen Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren. Die Kundendaten unterliegen dem Bankgeheimnis. Darüber hinaus sind sowohl die Bank als auch das von ihr beauftragte Unternehmen einschließlich deren Mitarbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zusammenarbeit behält sich die Bank Anderungen im technischen bzw. organisatorischen Bereich vor, die auf einer allgemeinen, handelsüblichen Änderung der technischen Standards, der Vorgaben der Kreditwirtschaft oder der gesetz- lichen bzw. aufsichtsbehördlichen Regelungen beruhen.