Einziehung und Sperre der Karte. 18.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Ziffer 16.3). Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berechtigt, wenn ñ sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder ñ eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglich begründeter Verdacht vorliegt oder ñ die Nutzungsberechtigung der Karte durch Ablauf oder aufgrund ordentlicher Kündi- gung endet.
18.2 Die Bank wird den Karteninhaber über den Grund der Sperre bzw. Löschung unterrichten. Sie wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre bzw. Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie den Karteninhaber unterrichten.
Einziehung und Sperre der Karte. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen Verwendung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maß- geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg- lich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
(2) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge.
(3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zu- satzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninha- ber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausga- beverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatz- anwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aus- händigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.
Einziehung und Sperre der Karte. Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Ziffer 14.3). Die Bank ist zur Einziehung und Sperre auch berechtigt, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder wenn eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglicher begründeter Verdacht vorliegt oder die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder aufgrund ordentlicher Kündigung endet. Die Bank wird den Karteninhaber über den Grund der Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie den Karteninhaber unterrichten.
Einziehung und Sperre der Karte. 18.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digita- len Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Ziffer 16.3). Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berech- tigt, wenn • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Si- cherheit der Karte dies rechtfertigen oder • eine nicht autorisierte oder betrügerische Ver- wendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglich begründeter Verdacht vorliegt oder • die Nutzungsberechtigung der Karte durch Ablauf oder aufgrund ordentlicher Kündigung endet.
18.2 Die Bank wird den Karteninhaber über den Grund der Sperre bzw. Löschung unterrichten. Sie wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sper- re bzw. Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie den Karteninhaber unterrichten. 19 Änderungen oder Ergänzungen der Vertrags- bedingungen/Entgeltänderung
19.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Ver- tragsbedingungen sowie der nach Ziffer 9 verein- barten Entgelte wird die Bank oder der Herausge- ber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens dem Karteninhaber durch Benachrichtigung in Textform anbieten. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vor- geschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entwe- der zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt in Textform angezeigt hat, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen. Eine Ablehnung (Widerspruch) gilt als Kündigung des Kartenvertrags zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angebotenen Änderungen.
19.2 Werden dem Karteninhaber Änderungen ge- mäß Ziffer 19.1 angeboten, ist er berechtigt, den Kartenvertrag auch vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderungen frist- los und kostenfrei zu kündigen. Kündigt der Karten- inhaber, wird die Änderung oder Ergänzung für die Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
19.3 Auf die Zustimmungswirkung des Schweigens, die Kündigungswirkung einer Ablehnung sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündi- gung wird die Bank oder der Herausgeber den Karteninhaber im Rahmen des Änderungsangebots hinweisen.
Einziehung und Sperre der Karte. Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) ver- anlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies recht- fertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe mög- lichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karten- inhaber unverzüglich.
Einziehung und Sperre der Karte. EKS darf die Karte für die weitere Nutzung sperren und den Einzug der Karte veranlassen, wenn - sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, - sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder - der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. EKS wird den Karteninhaber unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die EKS wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
Einziehung und Sperre der Karte. 7.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der di- gitalen Karte verlangen oder selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung mit der Firma aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Lö- schung auch berechtigt, wenn
7.2 Über den Grund der Sperre bzw. Löschung wird die Firma von ihrer Bank informiert. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre bzw. Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie die Firma unterrich- ten.
Einziehung und Sperre der Karte. 7.1 Die Bank darf die Karte sperren, den Einzug der Karte veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder selbst veranlas- sen, wenn sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung mit der Firma aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung, Sperre bzw. Löschung auch berechtigt, wenn • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder • eine nicht autorisierte oder betrügerische Verwendung der Karte oder deren Daten oder ein diesbezüglicher begründeter Verdacht vorliegt oder • die Nutzungsberechtigung der Karte durch Ablauf oder aufgrund der Ausmeldung der Karte durch die Firma aus der Rahmenver- einbarung endet.
7.2 Über den Grund der Sperre bzw. Löschung wird die Firma von ihrer Bank informiert. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre bzw. Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird sie die Firma unterrichten.
Einziehung und Sperre der Karte. Die Bank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kre- ditkarte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver- wendung der Kreditkarte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit die Bank gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unter- richtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
Einziehung und Sperre der Karte. Die Bank darf die Karte sperren oder den Einzug der Karte veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung und Sperre der Karte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet.