Common use of Elektrische Anlagen Clause in Contracts

Elektrische Anlagen. 3.1 Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle zwölf Monate, auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenver- hütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungs- stelle anerkannten Sachverständigen, zu prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den 3.2 Der Versicherungsnehmer hat das Prüfungszeugnis aufzube- wahren, Mängel fristgemäß zu beseitigen und sich eine Bestätigung der Mängelbeseitigung durch die beauftragte Elektrofachkraft oder eine andere damit beauftragte Fachkraft ausstellen zu lassen. 3.3 Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behör- de durch Fach-(Elektro-)Ingenieure geprüft, so genügen die ausgestell- ten Zeugnisse denen der Ziffer 3.1. Für die im Rahmen solcher Prüfun- gen vereinbarten Fristen gilt Ziffer 3.2 entsprechend. 3.4 Die Prüfungszeugnisse und Bestätigungen über die Mängel- beseitigung sind dem Versicherer und dessen Beauftragten auf Ver- langen auszuhändigen. 3.5 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Schwachstroman- lagen bis 65 Volt und nicht für Hochspannungsanlagen ab 1.000 Volt. 3.6 Der Versicherer verzichtet auf eine Prüfungspflicht gemäß Ziffer 3.1, für 3.6.1 Gebäude, die ausschließlich zu Wohn-, Büro- oder Sozialzwe- cken genutzt werden, 3.6.2 nicht im Versicherungsschein genannte Versicherungsorte, 3.6.3 Gebäude, auf die der Versicherungsnehmer aufgrund von Miet- 3.6.4 für Versicherungsorte, deren Versicherungssumme 3.7 Gesetzliche Prüfvorschriften bleiben von den versicherungs- vertraglich vereinbarten Verzichten unberührt. 3.8 Die Pflichten nach den Ziffern 3.1 bis 3.4 sind vertragliche Obliegenheiten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedin- gungen. Im Übrigen gelten die §§ 28 und 29 des Versicherungsver- tragsgesetzes.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)