Emittenten Musterklauseln

Emittenten. 1. Effecta stellt Interessenten von Emittenten zur Verfügung gestellte Informationen über Finanzinstrumente vor. 2. Durch Effecta wird nicht geprüft, ob und inwieweit der Erwerb von Finanzinstrumenten für den einzelnen Interessenten wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Einschätzung trifft jeder Interessent unabhängig und eigenverantwortlich. Der Interessent wird ausdrücklich auf die in den jeweiligen Angebotsunterlagen und Prospekten enthaltenen Risikohinweise hingewiesen. Der Interessent sollte nur dann Finanzinstrumente erwerben, wenn er die Risikohinweise vollständig gelesen und verstanden hat. 3. Effecta weist darauf hin, dass durch Effecta keine Bonitätsprüfung der Emittenten erfolgt und hinsichtlich der von den Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen über Finanzinstrumente nur eine Prüfung auf Plausibilität und Schlüssigkeit des Gesamtbildes stattfindet. 4. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zugänglich gemachten Informationen über die Finanzinstrumente – auch während deren Laufzeit – sind alleine die Emittenten verantwortlich. Dies gilt ungeachtet der von Effecta erfolgten Plausibilitäts- und Schlüssigkeitsprüfung gemäß dem vorstehenden Absatz 3.
Emittenten a. CONCEDUS stellt dem Anleger von Emittenten zur Verfügung gestellte Informationen über Finanzinstrumente vor. b. Soweit zwischen CONCEDUS und dem Anleger nicht ausdrücklich auch die Erbringung von Anlageberatung vereinbart ist, wird durch CONCEDUS nicht geprüft, ob und inwieweit der Erwerb von Finanzinstrumenten für den Anleger wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Einschätzung trifft der Anleger unabhängig und eigenverantwortlich. Der Anleger wird ausdrücklich auf die in den jeweiligen Angebotsunterlagen und Prospekten enthaltenen Risikohinweise hingewiesen. Der Anleger sollte nur dann Finanzinstrumente erwerben, wenn er die Risikohinweise vollständig gelesen und verstanden hat. c. CONCEDUS weist darauf hin, dass durch CONCEDUS keine Bonitätsprüfung der Emittenten erfolgt und hinsichtlich der von den Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen über Finanzinstrumente nur eine Prüfung auf Plausibilität und Schlüssigkeit des Gesamtbildes stattfindet. d. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zugänglich gemachten Informationen über die Finanzinstrumente – auch während deren Laufzeit – sind allein die Emittenten verantwortlich. Dies gilt ungeachtet der von CONCEDUS erfolgten Plausibilitäts- und Schlüssigkeitsprüfung gemäß dem vorstehenden Absatz c.
Emittenten. Im Zusammenhang mit dem Handel, der Verwahrung und der Verwaltung von Depotobjekten kann die Bank zur Aus- übung von Rechten im eigenen Namen, aber auf Rech- nung des Kunden befugt sein. Verfügt der Kunde über Depotobjekte eines Emittenten, der zahlungsunfähig oder Gegenstand eines Vergleichs-, Sammelklage-, Konkurs-, Sanierungsverfahrens oder von Kapitalmassnahmen ist, kann die Bank die mit diesen Depotobjekten verbundenen Forderungsrechte sowie Nebenrechte an den Kunden zur direkten Ausübung abtreten. Der Kunde ist verpflichtet, beim ersten Ersuchen der Bank die Abtretung der Forderungsrechte sowie Nebenrechte auf seinen Namen oder auf den Namen einer dritten Per- son anzunehmen bzw. annehmen zu lassen. Nennt der Kunde der Bank innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Namen einer Drittperson, erfolgt die Abtretung auf seinen eigenen Namen, damit er selbst alle erforderlichen Mass- nahmen einleiten kann, um im Rahmen der obgenannten Verfahren seine Interessen wahren zu können. Zu weiteren Schritten ist die Bank nicht verpflichtet, auch dann nicht, wenn sie die hier erwähnten Rechte nicht abgetreten oder ihre Abtretung nicht vorgeschlagen hat. Es ist Aufgabe des Kunden, seine Rechte im Rahmen der obgenannten Verfahren selbst geltend zu machen und die hierfür nötigen Informationen selbst zusammenzutragen.
Emittenten. Beschreibung aller Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind. Siehe Element B.4b EU Verfahren: Genehmigung der Kapitalmaßnahmen und Zusagen des NORD/LB Konzerns Die EU Kommission hat im Rahmen einer beihilferechtlichen Prüfung am 25. Juli 2012 alle Kapitalmaßnahmen im Rahmen des von der NORD/LB implementierten Kapitalstärkungsprogramms final genehmigt. Aufgrund der Eigentümerstruktur der NORD/LB werden alle Kapitalmaßnahmen als staatliche Beihilfe qualifiziert, so dass die Kapitalmaßnahmen durch die EU-Kommission in einem von der Bundesrepublik Deutschland beantragten Verfahren genehmigt werden mussten. Die von der EU- Kommission genehmigten Kapitalstärkungsmaßnahmen umfassen (i) den Einbehalt von Gewinnen, (ii) den Verkauf von Beteiligungen, (iii) Kapitalinvestitionen bestimmter Eigentümer der NORD/LB in Form von Bareinlagen, (iv) die Umwandlung stiller Beteiligungen an der NORD/LB und ihrer Tochtergesellschaft, der Bremer Landesbank, sowie anderer nachrangiger Wertpapiere, die von bestimmten Eigentümern der NORD/LB und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, in Eigenkapital und (v) ein Garantieprogramm von zwei Eigentümern für einen bestimmten Teil eines festgelegten Kreditportfolios, das bis Ende 2014 durch die NORD/LB in Anspruch genommen werden konnte. Alle diese Kapitalstärkungsmaßnahmen wurden bis August 2012 umgesetzt. Das Garantieprogramm wurde allerdings zwischenzeitlich beendet, ohne dass die NORD/LB es tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die Genehmigung der EU-Kommission basierte auf einem Katalog von Verpflichtungen, der zwischen der NORD/LB und der EU-Kommission für einen Zeitraum bis Ende 2016 in einem sogenannten Restrukturierungsplan vereinbart wurde. Dieser Restrukturierungsplan stützt sich hauptsächlich auf eine moderate Anpassung des Umfangs des NORD/LB Konzerns, gemessen an der Bilanzsumme und den risikogewichteten Aktiva, eine stärkere Konzentration auf die Kernkundschaft und Kernregionen der NORD/LB, ein Kostenoptimierungsprogramm und, was die NORD/LB und Bremer Landesbank anbelangt, den Einbehalt von Dividenden mindestens für die Geschäftsjahre 2012 und 2013. Im August 2013 erhielt die NORD/LB außerdem die Genehmigung der EU-Kommission die Bedingungen bei einigen ihrer stillen Beteiligungen zu ändern. Entsprechend den Markterwartungen ermöglichen es diese Bedingungen der NORD/LB, Zinsen auf diese stillen Beteiligungen zu z...
Emittenten. Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Bonität der Emittentin und der Credit Spread nur eines von mehreren wichtigen Kriterien für eine mögliche Anlage in Strukturierte Produkte darstellt und Keinersfalls als alleinige Entscheidungsgrundlage dienen darf. Die nachfolgenden Informationen stellen Keiner Anlageberatung dar und sind weder als Angebot noch als Empfehlung zum Kauf bzw. zum Verkauf eines Wertpapiers einer bestimmten Emittentin zu verstehen. Die nachfolgenden Informationen ersetzen auch kein Beratungsgespräch. Darüber hinaus ist es wichtig, nicht nur in ein Produkt zu investieren, sondern zu diversifizieren, also weitläufig zu streuen. So lässt sich vermeiden, dass einem einzelnen Anlageprodukt innerhalb eines Portfolios ein zu hohes Gewicht zukommt und Verluste in einem einzelnen Anlageprodukt zu starke Auswirkungen auf den Gesamtwert des Anlageportfolios hat.
Emittenten. Im Zusammenhang mit dem Handel, der Verwahrung und der Verwaltung von Depotobjekten kann die Bank zur Ausübung von Rechten im eigenen Namen, aber auf Rech- nung des Kunden, befugt sein. Hat der Kunde Depotob- jekte einer Gesellschaft erworben, die zahlungsunfähig oder Gegenstand eines Vergleichs-, eines Konkurs-, eines Sanierungsverfahrens oder einer «Class-/Corporate-/ Derivative-Action» (Sammelklage/Klage eines Aktionärs/ Nebenklage) ist, kann die Bank nach ihrem Ermessen die mit diesen Depotobjekten verbundenen Rechte (Forde- rungsrechte sowie sämtliche damit zusammenhängende Nebenrechte) an den Kunden zur direkten Ausübung abtreten. (Bei einer «Class-/Corporate-/Derivative-Action» handelt es sich um Klagen einer Gruppe von Aktionären oder Anleihensgläubigern gegen die Gesellschaft oder im Namen der Gesellschaft gegen Dritte, im Allgemeinen wegen einer finanziellen Benachteiligung.) Der Kunde erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, beim ersten Ersuchen der Bank diese Forderung und allfällige Nebenrechte auf seinen Namen oder auf den Namen einer dritten Person zurückzunehmen. Nennt der Kunde der Bank innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Namen einer Drittperson, erfolgt die Übertragung auf seinen eigenen Namen, damit er selbst alle erforderlichen Maßnahmen einleiten kann, um im Rahmen des Ver- gleichs-, Konkurs-, Sanierungsverfahrens oder einer «Class-/Corporate-/Derivative-Action» seine Interessen wahren zu können. Im Übrigen übernimmt die Bank keine weiteren Schritte gegenüber der betreffenden Gesellschaft oder der Grup- pe von Aktionären, auch im Fall, dass sie die hier erwähn- ten Rechte nicht abgetreten oder ihre Abtretung nicht vorgeschlagen hat. Es obliegt dem Kunden, seine Rechte im Rahmen der Gerichtsverfahren, der Zwangsvollstre- ckung oder Liquidierung (z.B. Konkurs, Vergleich usw.) selbst geltend zu machen und die hierfür nötigen Informa- tionen selbst zusammenzutragen.
Emittenten. Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Bonität der Emittentin und der Credit Spread nur eines von mehreren wichtigen Kriterien für eine mögliche Anlage in Strukturierte Produkte darstellt und keinesfalls als alleinige Entscheidungsgrundlage dienen darf. Die nachfolgenden Informationen stellen keine Anlageberatung dar und sind weder als Angebot noch als Empfehlung zum Kauf bzw. zum Verkauf eines Wertpapiers einer bestimmten Emittentin zu verstehen. Die nachfolgenden Informationen ersetzen auch kein Beratungsgespräch. Darüber hinaus ist es wichtig, nicht nur in ein Produkt zu investieren, sondern zu diversifizieren, also weitläufig zu streuen. So lässt sich vermeiden, dass einem einzelnen Anlageprodukt innerhalb
Emittenten. Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Raisin Service Vermittlungsleistungen anbietet, sind: ● VanEck ETP AG

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  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: