Common use of Energieausweis Clause in Contracts

Energieausweis. DRVCEnergieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- gen, hat der Käufer dRVCRecht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als auch den von ihm beauf- tragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- Standortklima) anzuführen. Der Verkäufer hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- sersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaf- fen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te sind – anders als bisher – nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzGMBHeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufge- fordert hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des Weiteren mit einer Ver- waltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.

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Energieausweis. DRVCEnergieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf Bestandgeber (Vermie- ter/Verpächter) eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes bei Vermietung/ Verpachtung (In- Bestandgabe) dem Käufer Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung Vertragserklä- rung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- generfolgen, hat der Käufer Bestandnehmer dRVCRecht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich ge- richtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer Bestandgeber als auch den von ihm beauf- tragten be- auftragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- StandortklimadRVCStand- ortklima) anzuführen. Der Verkäufer Bestandgeber hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- Energieaus-wei- sersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaf- fen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §§ 7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit Ab 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te Objekte sind - anders als bisher - nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzGMBHeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer Bestandgeber über die Informationspflichten aufgeklärt auf- geklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufge- fordert aufgefordert hat, der Verkäufer Bestandgeber dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Ver- waltungsstrafe Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung Aus- händigung des Energieausweises unterlässt.

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Energieausweis. DRVCEnergieausweis-Das Energieausweis–Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf Bestandgeber (Verkäufer/Vermieter/Verpächter) eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung (In- Bestandgabe) dem Käufer Bestandnehmer (Käufer/Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn höchsten 10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- generfolgen, hat der Käufer dRVCRechtBestandnehmer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen & elektronischen Medien müssen der Heizwärmebedarf (HWB) und & der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer Bestandgeber als auch den von ihm beauf- tragten beauftragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- das Standortklima) anzuführen. Der Verkäufer Bestandgeber hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- sersteller Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaf- fenObjektes verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §§ 7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te Objekte sind – anders als bisher - nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 Weiters sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und & fGEE im Inserat anzGMBHebenanzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– 1.450,- zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer Bestandgeber über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufge- fordert aufgefordert hat, der Verkäufer Bestandgeber dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Ver- waltungsstrafe Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– 1.450,- konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt. § 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.

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Energieausweis. DRVCEnergieausweisDas Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012EAVG) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf eines Gebäudes oder eines eine Nutzungsobjektes der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens höchsten zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, vorzulegen und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- gen, hat der Käufer dRVCRecht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Ab 1.12.2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als auch für den von ihm beauf- tragten beauftragten Immobilienmakler. EnergieausweiseAb 1.12.2012 ist dem Käufer der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beantrage und die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurdenangemessenen Kosten binnen 3 Jahre gerichtlich geltend zu machen, behalten ihre Gültigkeit für oder direkt die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- Standortklima) anzuführenAushändigung eine Energieausweises einzuklagen. Der Verkäufer hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Ab 1.12.2012 kann für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- sersteller Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über übern den energetischen „NormverbrauchNormalverbrauch“ eines Objekts verschaf- fen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten könnenObjektes verschaffen. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 $5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit 01.12.2012 Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 1.12.2012, für jene Gebäude oder Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. (s. $17a Abs. 2 Sbf. Baupolizeigesetz). Ab 1.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te sind – anders als bisher – nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommenAusnahmekatalog (§5 EAVG 2012). Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 1.12.2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB HBW und fGEE im Inserat anzGMBHebenanzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– 1.450,-- zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigtstraffrei, wenn er den Verkäufer über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufge- fordert aufgefordert hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des Weiteren mit einer Ver- waltungsstrafe Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– konfrontiert1.450,-- zu bestrafen, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt. Daher werden Auftraggeber der Hochrainer & Partner GmbH, vor Auftragsunterfertigung über die Verpflichtung zur Vorlegung eines Energieausweises und bei Nichtbeibringung über die möglichen Rechtsfolgen aufgeklärt, sowie bei Fehlen eines solchen, zur Beibringung eines Energieausweises nachdrücklich aufgefordert. Der Auftraggeber bestätigt dies mit Unterfertigung eines entsprechenden Auftrages zur Vermittlung des Verkaufes, bzw. der Vermietung seines Objektes. Diese Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen des Maklergesetzes sowie die Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler der Immobilienmaklerverordnung in der jeweils zuletzt gültigen Fassung und bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen der dieImmoprofis GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge und Vereinbarungen, wie Alleinvermittlungsaufträgen, schlichten Vermittlungsaufträgen, Besichtigungsscheinen oder sonstigen Verträgen und Vereinbarungen. Diese AGB gelten im Sinne der genannten Gesetze und Verordnungen zwischen der dieImmoprofis GmbH und dem Empfänger dieser Geschäftsbedingungen als vereinbart. Sie gelten für alle Leistungen der dieImmoprofis GmbH ohne Ansehung des Zeitpunktes der Leistung oder wenn ein allfälliger, der Leistung zu Grunde liegender Auftrag erteilt wurde, auch wenn diese Leistungen ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen erfolgen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Firma dieImmoprofis GmbH. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf -vermietung oder -verpachtung sind vorbehalten. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, für die Richtigkeit der Angaben, Unterlagen & Dokumente der von dieImmoprofis GmbH präsentierten Objekte übernimmt die dieImmoprofis GmbH aber keine Gewähr. Desgleichen übernimmt die dieImmoprofis GmbH keine Gewähr für Schreib-, Druck- oder Übertragungsfehler sowie Aktualisierungsmängel in den zur Veröffentlichung ihrer Angebote ausgewählten Medien. Das Gleiche gilt auch für individuelle Zusendungen. Es erfolgt auch keine Gewähr für die von der dieImmoprofis GmbH weitergegebenen Informationen über die Konditionen für besondere Leistungen (Kreditzinsen, Kreditraten, Bearbeitungsgebühren, Honorare etc.), welche zwischenzeitig vom Erbringer der Leistung einer Änderung unterzogen wurden. Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich die dieImmoprofis GmbH das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber/der Auftraggeberin noch den zugeführten Interessentinnen entstehen irgendwelche Mehrkosten. Ist dem Empfänger ein von der dieImmoprofis GmbH angebotenes Objekt bereits als verkäuflich / vermiet- / verpachtbar bekannt, ist dies dieImmopropfis GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe des Erstanbieters und Zeitpunkt dieser Bekanntgabe mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotsstellung von der dieImmoprofis GmbH als anerkannt. Eine Vervielfältigung der von der dieImmoprofis GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen - auch der im Internet präsentierten - ist nur zu eigenen, privaten Zwecken gestattet. Jede Weiterleitung von der dieImmoprofis GmbH angebotenen Objekte bzw. deren Unterlagen (Exposé, Fotos, Pläne, Grundbuchsauszug, etc.), Bekanntgabe der Kauf- / Miet- / Pachtgelegenheit oder der von ihr namhaft gemachten Interessenten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der dieImmoprofis GmbH. Bei Zuwiderhandeln behält es sich die dieImmoprofis GmbH vor, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Maklergesetzes sowie der Immobilienmaklerverordnung 1996, Schadenersatzforderungen für den Geschäftsausfall und jeden anderen durch diese Weiterleitung eingetretenen Schaden an die unerlaubt weiterleitende Person zu stellen. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag

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Samples: media.immowelt.org

Energieausweis. DRVCEnergieausweisDas Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- generfolgen, hat der Käufer dRVCRechtdas Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 1.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als auch den von ihm beauf- tragten beauftragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- das Standortklima) anzuführen. Der Verkäufer hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- sersteller Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaf- fenverschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit 01.12.2012 Ab 1.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te Objekte sind - anders als bisher - nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzGMBHebenanzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufge- fordert aufgefordert hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des Weiteren mit einer Ver- waltungsstrafe Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt. Das Bundesgesetzblatt I Nr. 27/2012 mit dem EAVG 2012 kann auf der Homepage xxx.xxx.xxxxx eingesehen und heruntergeladen werden.

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Samples: www.rit.tirol

Energieausweis. DRVCEnergieausweisDas Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) bei Verkauf Vermietung/Verpachtung (in Bestandgabe) eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- generfolgen, hat der Käufer dRVCRechtBestandnehmer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 1.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer Bestandgeber als auch den von ihm beauf- tragten beauftragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn "nur" der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- das Standortklima) anzuführen. Der Verkäufer Bestandgeber hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- sersteller Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen "Normverbrauch" eines Objekts verschaf- fenverschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit 01.12.2012 Ab 1.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te Objekte sind - anders als bisher - nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzGMBHebenanzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– 1.450,- zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer Bestandgeber über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufge- fordert aufgefordert hat, der Verkäufer Bestandgeber dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Ver- waltungsstrafe Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– 1.450,- konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.

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Samples: justimmo-websites.s3.eu-central-1.amazonaws.com

Energieausweis. DRVCEnergieausweisDas Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- generfolgen, hat der Käufer dRVCRechtdas Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als auch den von ihm beauf- tragten beauftragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- das Standortklima) anzuführen. Der Verkäufer hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- sersteller Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaf- fenverschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te Objekte sind – anders als bisher – nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzGMBHebenanzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufge- fordert aufgefordert hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des Weiteren mit einer Ver- waltungsstrafe Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.

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Samples: amt-immobilien.at