Common use of Entgelt für den Netzanschluss Clause in Contracts

Entgelt für den Netzanschluss. Der Netzbetreiber verrechnet • für den Neuanschluss • für Änderungen des vertraglich vereinbarten Anschlusses - ein Netzzutrittsentgelt, durch das die unmittelbaren Aufwendungen für den Anschluss der Anlage des Netzkunden gemäß dem technischen Anschlusskonzept ab dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden (Netzanschlusspunkt) abgedeckt werden, zuzüglich allfälliger vom Netzbetreiber in Vorlage übernommener Anteile oder sich aus Kostenteilungen von unmittelbaren Aufwendungen ergebender Anteile gemeinschaftlich zu nutzender Anlagen. Zu den unmittelbaren Aufwendungen für die Herstellung oder Änderung der Anschlussanlage zählen auch alle Vorkehrungen, die beim Netzanschlusspunkt erforderlich sind, um die Anschlussanlage mit dem Netz verbinden zu können. - ein Netzbereitstellungsentgelt für Anlagen vor dem Netzanschlusspunkt, durch das der vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführte und vorfinanzierte Ausbau des Netzes abgedeckt wird. Bei gänzlicher Nichtinanspruchnahme des vereinbarten Ausmaßes der Netzdienstleistungen über einen Zeitraum von 10 Jahren ist das Netzzutrittsentgelt (soweit unmittelbare Aufwendungen des Netzbetreibers erforderlich sind) und das Netzbereitstellungsentgelt erneut zu entrichten.

Appears in 5 contracts

Samples: www.wuesterstrom.at, kittelmuehle.at, www.sbm.or.at

Entgelt für den Netzanschluss. Der Netzbetreiber Netz NÖ verrechnet • für den Neuanschluss • für Änderungen des vertraglich vereinbarten Anschlusses - ein Netzzutrittsentgelt, durch das die unmittelbaren Aufwendungen für den Anschluss der Anlage des Netzkunden gemäß dem technischen Anschlusskonzept ab dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden (Netzanschlusspunkt) abgedeckt werden, zuzüglich allfälliger vom Netzbetreiber von Netz NÖ in Vorlage übernommener Anteile oder sich aus Kostenteilungen von unmittelbaren Aufwendungen ergebender Anteile gemeinschaftlich zu nutzender Anlagen. Zu den unmittelbaren Aufwendungen für die Herstellung oder Änderung der Anschlussanlage zählen auch alle Vorkehrungen, die beim Netzanschlusspunkt erforderlich sind, um die Anschlussanlage mit dem Netz verbinden zu können. - ein Netzbereitstellungsentgelt für Anlagen vor dem Netzanschlusspunkt, durch das der vom Netzbetreiber von Netz NÖ zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführte und vorfinanzierte Ausbau des Netzes abgedeckt wird. Bei gänzlicher Nichtinanspruchnahme des vereinbarten Ausmaßes der Netzdienstleistungen über einen Zeitraum von 10 Jahren ist das Netzzutrittsentgelt (soweit unmittelbare Aufwendungen des Netzbetreibers von Netz NÖ erforderlich sind) und das Netzbereitstellungsentgelt erneut zu entrichten.

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Samples: www.e-control.at